BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 237/09 Verk374ndet am: 19. Oktober 2010 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG 247 15 Abs. 2 Satz 1 Zur Frage derselben Angelegenheit im Sinne des 247 15 Abs. 2 Satz 1 RVG bei au337ergerichtlicher Geltendmachung von Unterlassungsanspr374chen gegen den f374r die Verbreitung durch ein Druckerzeugnis verantwortlichen Verlag und ge-gen die Verantwortlichen f374r die Verbreitung durch eine Online-Berichterstattung. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09 - LG Berlin AG Berlin-Mitte - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 20. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter St366hr f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 16. Juni 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt Erstattung eines Teils der Rechtsanwaltsgeb374hren, die ihr im Zusammenhang mit der Abmahnung eines in der "S. Zei-tung" abgedruckten und durch die Beklagte im Internet verbreiteten Interviews entstanden sind. 1 Die Verlegerin der S. Zeitung ist die Muttergesellschaft der Beklagten. Das am 9. Juni 2007 von einem Redakteur der S. Zeitung mit dem freien Journalisten J. R. gef374hrte Interview ver366ffentlichte die Beklagte unter dem Titel "Es geht auch um Beamte, die sich selbst bereicherten". Die Kl344gerin beanstandete die Ver366ffentlichung der Antwort auf die Frage des Inter- 2 - 3 - viewers: "Wer hat sich selbst bereichert?" Die Kl344gerin lie337 sowohl die Verlege-rin der S. Zeitung, in der das Interview am 11. Juni 2007 abgedruckt worden war, als auch die Beklagte durch ihre sp344teren Prozessbevollm344chtig-ten mit der Aufforderung abmahnen, es k374nftig zu unterlassen, durch Berichter-stattung den Eindruck zu erwecken, sie habe mit dem ehemaligen Staatssekre-t344r im Wirtschaftsministerium des Landes S. Beratervertr344ge abge-schlossen. Gleichzeitig verlangte sie die Erstattung entstandener Rechtsan-waltskosten. Mit Schreiben vom 26. Juni 2007 verpflichteten sich die Beklagte und die Verlegerin, die Verbreitung der betreffenden Interview344u337erung zu un-terlassen und klarzustellen, dass die in der Antwort genannten Beratervertr344ge zwischen dem ehemaligen Staatssekret344r und der Kl344gerin nicht zustande ge-kommen sind. Die Kl344gerin hat die Beklagte und in einem Parallelverfahren (Amtsge-richt Az. C ) die Verlegerin jeweils auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten auf der Grundlage einer 1,3-Gesch344ftsgeb374hr (1.005,40 200 zu-z374glich Auslagenpauschale) und Mehrwertsteuer nach einem Gegenstandswert von 30.000 200 in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewie-sen. In der Berufungsinstanz hat die Kl344gerin die Klage teilweise zur374ckge-nommen, soweit sie eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von mehr als 651,80 200 nebst anteiliger Zinsen seit Rechtsh344ngigkeit beantragt hatte. Die Be-klagte hat der Klager374cknahme nicht zugestimmt. Das Landgericht hat die Be-klagte zur Zahlung von 651,80 200 nebst Zinsen verurteilt. Es hat die Revision zur Fortbildung des Rechts bzw. Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu-gelassen, weil von den Instanzgerichten die Frage, ob in F344llen der vorliegen-den Art eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen, unterschiedlich beurteilt werde. Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Kl344gerin durch die be-anstandete Ver366ffentlichung in ihrem Unternehmenspers366nlichkeitsrecht ver-letzt worden sei, weil darin der Wahrheit zuwider behauptet werde, die Kl344gerin habe mit dem ehemaligen Staatssekret344r im Wirtschaftsministerium des Landes S. Beratervertr344ge abgeschlossen. Die Beauftragung der Rechtsanw344lte durch die Kl344gerin sei zur Wahrnehmung ihrer Rechte zweckm344337ig und erfor-derlich gewesen. Dass die Kl344gerin auch die Verlegerin wegen der Print-ver366ffentlichung auf Erstattung von Anwaltskosten in Anspruch genommen hat, hindere nicht die Annahme verschiedener Angelegenheiten im geb374hrenrechtli-chen Sinn. Bei der Verfolgung der Anspr374che einer Person wegen der Ver366f-fentlichung eines Artikels gegen zwei Verletzer handele es sich um zwei ver-schiedene Angelegenheiten. Tats344chlich l344gen bei unterschiedlichen St366rern unterschiedliche Pr374fungsaufgaben vor. Die Frage der Rechtm344337igkeit der Be-richterstattung durch den Verleger einer Printver366ffentlichung sei von der Pr374-fung der Verbreiterhaftung durch den Betreiber einer Internetseite zu trennen. Der Text einer Onlinever366ffentlichung k366nne Zus344tze oder Streichungen enthal-ten, so dass zur Vermeidung unberechtigter Abmahnungen eine gesonderte 334berpr374fung der jeweiligen Ver366ffentlichungen erforderlich sei. Hinzu komme die Pr374fung der 366rtlichen Zust344ndigkeit des gegebenenfalls anzurufenden Ge-richts, da die Gerichtsst344nde f374r die Printver366ffentlichung und die Onlinemel-dung nicht unbedingt identisch seien. Auch die gr366337ere 334bersichtlichkeit 374ber die Verfahren rechtfertige die getrennte Verfolgung der Anspr374che. 4 - 5 - II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. 5 1. Die Revision ist, soweit sie sich gegen die Bejahung eines Schadens-ersatzanspruchs dem Grunde nach richtet, bereits unstatthaft und damit unzu-l344ssig, weil insoweit die Revision nicht zugelassen ist (247 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die Zulassung auf die H366he des zuerkannten Schadensersatzanspruchs beschr344nkt. 6 a) Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision auf einen tats344chlich und rechtlich selbst344ndigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschr344nkt werden, der Gegenstand eines selbst344ndig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein k366nnte oder auf den der Revisi-onskl344ger selbst seine Revision beschr344nken k366nnte (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, VersR 2005, 84, 86; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269, Rn. 8 und vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, WRP 2010, 1255, 1256; BGH, Urteil vom 30. M344rz 2007 - V ZR 179/06, VersR 2007, 1230 Rn. 6 jeweils m.w.N.). Insbesondere kann bei einem nach Grund und Betrag streitigen Klageanspruch wie im vorliegenden Fall die Zulas-sung der Revision auf Fragen beschr344nkt werden, die allein die H366he der gel-tend gemachten Forderung ber374hren, da in einem solchen Fall der Rechtsstreit vom Tatrichter durch ein Zwischenurteil nach 247 304 ZPO in ein Grund- und ein H366heverfahren zerlegt werden kann (vgl. Senatsurteile vom 25. M344rz 1980 - VI ZR 61/79, BGHZ 76, 397, 399; vom 30. September 1980 - VI ZR 213/79, VersR 1981, 57, 58 und vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98, VersR 1999, 245, 246). 7 b) Der Annahme einer beschr344nkten Revisionszulassung steht nicht ent-gegen, dass die Entscheidungsformel des Berufungsgerichts keine Einschr344n- 8 - 6 - kung enth344lt. Es entspricht der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgr374nde auszulegen und des-halb von einer beschr344nkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gr374nden der Beschr344nkung klar ergibt. Dies ist regelm344337ig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant an-gesehene Frage nur f374r einen eindeutig abgrenzbaren selbst344ndigen Teil des Streitstoffs stellt (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, aaO; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO, Rn. 9; BGH, Urteil vom 30. M344rz 2007 - V ZR 179/06, aaO, Rn. 7; Beschl374sse vom 29. Januar 2004 - V ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365 und vom 7. Dezember 2009 - II ZR 63/08, WM 2010, 848, Rn. 4 jeweils m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Aus den Gr374nden des Berufungsurteils ergibt sich zweifelsfrei, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision nur im Hinblick auf die Frage bejaht hat, ob es sich bei der Ab-mahnung verschiedener Unterlassungsschuldner, n344mlich der Verlegerin der Print-Ausgabe und der Beklagten als Verantwortlichen der Online-Ausgabe um eine oder um verschiedene Angelegenheiten im Sinne des 247 15 RVG handele. Diese Rechtsfrage ist aber allein f374r die H366he des Schadensersatzanspruchs entscheidungserheblich. F374r den Grund ist sie hingegen bedeutungslos. 9 2. Die Revision hat in der Sache Erfolg, soweit sie zul344ssig ist. Das Beru-fungsgericht hat aufgrund einer fehlerhaften W374rdigung der zugrunde liegenden Tatsachen angenommen, es handele sich bei den Abmahnungen der Beklagten und der Verlegerin nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne des 247 15 Abs. 2 Satz 1 RVG. 10 a) Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz wegen der abgemahnten 11 - 7 - Ver366ffentlichung bejaht und angenommen hat, dass die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts grunds344tzlich ersatzf344hig sein k366nnen, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckm344337ig waren (vgl. da-zu Senat, Urteile vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350 f.; vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05, VersR 2006, 521, Rn. 5; vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 175/05, VersR 2007, 505, Rn. 10 und - VI ZR 188/05, VersR 2007, 506, Rn. 10; vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06, VersR 2008, 413, Rn. 13; vom 4. M344rz 2008 - VI ZR 176/07, VersR 2008, 985, Rn. 5; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269, Rn. 20 und vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, WRP 2010, 1259, 1260). Vergeblich stellt die Revision die Schadensersatzpflicht der Beklagten aufgrund einer Mehrdeutigkeit der beanstandeten Textpassage in Frage. Dass die Beklagte dem Grunde nach haftet, hat das Landgericht in nicht mehr an-greifbarer Weise festgestellt. Hiervon ist f374r den weiteren Rechtsstreit auszuge-hen. Auch l344sst die Annahme des Landgerichts, dass der Kl344gerin wegen der abgemahnten Ver366ffentlichung dem Grunde nach ein auf die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten gerichteter Schadensersatzanspruch aus 247 823 Abs. 1 BGB, Art. 1, 2 GG zusteht, weil die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung der Rechte der Kl344gerin grunds344tzlich notwendig war, ob-wohl diese 374ber eine Rechtsabteilung verf374gt, Rechtsfehler nicht erkennen. Die Kl344gerin war nicht gehalten, die Abmahnung von ihrer Rechtsabteilung fertigen zu lassen. Ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung ist grunds344tzlich nicht verpflichtet, dieser neben der rechtlichen 334berpr374fung der eigenen gesch344ftli-chen Aktivit344ten auch die 334berpr374fung der Zul344ssigkeit von gegen sie gerichte-ten Ver366ffentlichungen zu 374bertragen (vgl. zum Wettbewerbsrecht BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 30/08, WRP 2010, 1169, 1171). 12 - 8 - b) Die Revision beanstandet aber mit Erfolg, dass das Berufungsgericht zwei selbst344ndige Angelegenheiten f374r die Abmahnung gegen die Beklagte und gegen die Verlegerin der "S. Zeitung" angenommen hat. 13 aa) Allerdings ist die Bemessung der H366he des Schadensersatzan-spruchs in erster Linie Sache des nach 247 287 ZPO besonders freigestellten Tat-richters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin 374berpr374fbar, ob der Tatrichter Rechtsgrunds344tze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemes-sungsfaktoren au337er Betracht gelassen oder seiner Sch344tzung unrichtige Ma337-st344be zugrunde gelegt hat (vgl. Senat, Urteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 86 f.; vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330; vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07, VersR 2009, 408, Rn. 12; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269, Rn. 18; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, WRP 2010, 1259 und vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, WRP 2010, 1255). Dies ist aber hier der Fall. 14 bb) Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Gesch344digten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverh344ltnis des Gesch344-digten zu dem f374r ihn t344tigen Rechtsanwalt und dem Au337enverh344ltnis des Ge-sch344digten zum Sch344diger zu unterscheiden. Voraussetzung f374r einen Erstat-tungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grunds344tzlich, dass der Ge-sch344digte im Innenverh344ltnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche T344tigkeit im Au337enverh344ltnis aus der ma337geblichen Sicht des Gesch344digten mit R374cksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckm344337ig war (Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06, aaO, Rn. 17, vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO, Rn. 20; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 15 - 9 - 261/09 und vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, jeweils aaO). Im rechtlichen Ansatz geht auch das Berufungsgericht hiervon aus. Jedoch vermag der Senat die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Verfolgung der Anspr374che einer Person wegen der Ver366ffentlichung eines Artikels gegen zwei Verletzer handele es sich stets um zwei verschiedene Angelegenheiten, nicht zu teilen. Diese Be-urteilung beruht auf einem fehlerhaften Verst344ndnis des Begriffs der Angele-genheit im geb374hrenrechtlichen Sinne. (1) Das Berufungsgericht hat verkannt, dass sich die Frage, ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Ber374cksichtigung der jeweiligen Umst344nde beantworten l344sst und dabei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags ma337gebend ist (vgl. Senat, Urteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06, VersR 2008, 413, Rn. 14; vom 4. M344rz 2008 - VI ZR 176/07, VersR 2008, 985, Rn. 5 ff. und vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269, Rn. 24; BGH, Urteile vom 9. Februar 1995 - IX ZR 207/94, NJW 1995, 1431 und vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00, NJW 2004, 1043, 1045). Dementsprechend hat es die Umst344n-de des Streitfalls nicht hinreichend gew374rdigt. 16 (2) Es hat dar374ber hinaus verkannt, dass die Annahme einer Angelegen-heit im geb374hrenrechtlichen Sinne nicht voraussetzt, dass der Anwalt nur eine einzige Pr374fungsaufgabe zu erf374llen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen T344tigkeit kann vielmehr grunds344tzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Gesch344digten ver-schiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchs-grundlagen zu pr374fen bzw. mehrere getrennte Pr374fungsaufgaben zu erf374llen hat. Denn unter einer Angelegenheit im geb374hrenrechtlichen Sinne ist das ge-samte Gesch344ft zu verstehen, das der Rechtsanwalt f374r den Auftraggeber be-sorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsan- 17 - 10 - walt t344tig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen T344-tigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverh344ltnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche T344tigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann durch-aus mehrere Gegenst344nde umfassen (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO, Rn. 25, m.w.N.). F374r einen einheitlichen Rahmen der an-waltlichen T344tigkeit reicht es grunds344tzlich aus, wenn die verschiedenen Ge-genst344nde in dem Sinn einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden k366nnen, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen - z.B. in einem Abmahnschreiben - geltend gemacht werden k366nnen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00, aaO; vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00, NJW 2005, 2927, 2928; N. Schneider in Anwaltskommentar RVG, 5. Aufl., 247 15 RVG, Rn. 31 f.). (3) Das Berufungsgericht hat auch den Begriff des - f374r die Annahme ei-ner Angelegenheit erforderlichen - inneren Zusammenhangs zwischen den ver-schiedenen Gegenst344nden der anwaltlichen T344tigkeit verkannt. Ein innerer Zu-sammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenst344nde bei objekti-ver Betrachtung und unter Ber374cksichtigung des mit der anwaltlichen T344tigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammen geh366ren (vgl. Se-nat, Urteile vom 4. M344rz 2008 - VI ZR 176/07; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 jeweils aaO, Rn. 26; BGH, Urteile vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 und vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00, jeweils aaO; Riedel/Su337bauer/Fraunholz, BRAGO, 9. Aufl., 247 15 Rn. 24). Der Annahme einer Angelegenheit steht nicht schon entgegen, dass der Anwalt mehrere Gesch344digte vertreten soll und dass ein Vorgehen gegen mehrere Sch344diger erforderlich ist. Ein einheitlicher Auf-trag kann auch dann vorliegen, wenn der Anwalt von mehreren Mandanten be-auftragt wird. In einem solchen Fall muss durch Auslegung ermittelt werden, ob der Anwalt f374r die verschiedenen Auftraggeber gemeinsam oder ob er f374r jeden von ihnen gesondert t344tig werden sollte (LG Hamburg, AfP 2010, 185, 187; AG 18 - 11 - Hamburg, AfP 2008, 233; RVG-Anwaltkommentar/N. Schneider, 5. Aufl., 247 15 Rn. 27 f.; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 19. Aufl., 247 15 Rn. 8; Mayer/Kroi337, Winkler RVG, 4. Aufl., 247 15 Rn. 46; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., 247 15 RVG Rn. 15). Die Inanspruchnahme mehrerer Sch344diger kann eine einzige Angele-genheit sein. Dies kommt in F344llen wie dem vorliegenden insbesondere dann in Betracht, wenn den Sch344digern eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vor-zuwerfen ist und demgem344337 die erforderlichen Abmahnungen einen identischen oder zumindest weitgehend identischen Inhalt haben sollen. So wird das Vorlie-gen einer Angelegenheit bejaht, wenn Unterlassungsanspr374che die gleiche Be-richterstattung betreffen, an deren Verbreitung die in Anspruch Genommenen in unterschiedlicher Funktion mitwirken (Senatsurteil vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO, 1261). Abweichendes mag gelten, wenn es um - auch unterneh-merisch - eigenst344ndige Publikationen geht (vgl. LG Hamburg, AfP 2010, 197). In der Regel kommt es auch nicht darauf an, dass jede Abmahnung wegen der verschiedenen Rechtspers366nlichkeiten gegen374ber jedem Sch344diger ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann. Sofern die Reaktionen der verschiedenen Sch344diger auf die gleichgerichteten Abmahnungen nicht einheitlich ausfallen und deshalb eine differenzierte Bearbeitung durch den Rechtsanwalt erfordern, k366nnen aus der urspr374nglich einheitlichen Angelegenheit mehrere Angelegen-heiten entstehen (vgl. Senat, Urteil vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO; BGH, Urteil vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00, NJW 2005, 2927, Rn. 13; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00, NJW 2004, 1043, 1045). 19 Der Beurteilung als eine Angelegenheit steht auch nicht schon entgegen, dass die Rechtm344337igkeit einer Berichterstattung hinsichtlich verschiedener in Anspruch zu nehmender Personen - etwa des Autors des Artikels, des Verlags, 20 - 12 - des Domain-Inhabers und des Betreibers des Online-Angebots - aufgrund der Verbreiterhaftung getrennt zu pr374fen ist (vgl. LG Frankfurt/Main, AfP 2009, 77, 78; a.A. LG Berlin, JurB374ro 2009, 421 f.; AfP 2009, 86, 87). Insofern mag es sich um verschiedene Gegenst344nde handeln (vgl. dazu BGH, Beschl374sse vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 52/04, NJW 2005, 3786; vom 15. April 2008 - X ZB 12/06, AnwBl. 2008, 638; OLG Stuttgart, JurB374ro 1998, 302 f.). Mehrere Ge-genst344nde bzw. Pr374fungsaufgaben k366nnen indes in derselben Angelegenheit behandelt werden (Senatsurteile vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO und vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO; Gerold/Schmidt/Mayer, aaO, Rn. 6, 8). cc) Diese Grunds344tze hat das Berufungsgericht nicht hinreichend be-r374cksichtigt und deshalb angenommen, im Streitfall seien verschiedene Angele-genheiten gegeben. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass die Abmahn-schreiben inhaltlich im Wesentlichen gleich lauten, vom selben Tag datieren und die Endnummern der Kostennoten aufeinander folgen. Die Beklagte und die Verlegerin haben die Unterlassungsverpflichtungserkl344rung gleichlautend abgegeben. Ein berechtigtes Interesse der Kl344gerin f374r eine getrennte Verfol-gung ergibt sich nicht bereits daraus, dass durch getrennte Bearbeitungen eine bessere 334bersichtlichkeit 374ber die bereits anerkannten und die noch zu verfol-genden Anspr374che gegeben w344re. Hiervon kann nicht schon von vornherein ausgegangen werden. Vielmehr bleibt abzuwarten, ob eine differenziertere Be-arbeitung durch den Rechtsanwalt erforderlich wird und infolge dessen aus der urspr374nglich einheitlichen Angelegenheit mehrere Angelegenheiten entstehen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO; BGH, Urteil vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00, aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00, aaO). 21 - 13 - c) Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es ist aufzu-heben und die Sache an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, damit das Berufungsgericht die Umst344nde des Streitfalls mit Blick auf die dargestellten Rechtsgrunds344tze umfassend w374rdigen und dem insoweit ma337geblichen Sach-vortrag der Parteien nachgehen kann. 22 Galke Zoll Wellner Diederichsen St366hr Vorinstanzen: AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 25.11.2008 - 14 C 155/08 - LG Berlin, Entscheidung vom 16.06.2009 - 27 S 1/09 -
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