BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 237/11 vom 7. November 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Dem Kläger zu 2 wird gegen die Versäumung der Frist zur Einl e- gung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand g e- währt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurüc k- gew iesen, soweit er das Zwangsversteigerungsverfahren 472 K 1124/08 des Amtsgerichts Leipzig betrifft. Gründe: 1. Dem Kläger zu 2 ist nach §§ 223, 236 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist zu gewähren, weil e r ohne sein Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert war und die Einlegung der Revision rechtzeitig nachgeholt hat. 2. Der nach § 769 ZPO zulässige Antrag der Kläger auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet, soweit er die einstweilen eing e- stellte Zwangsversteigerung des Grundstücks des Klägers zu 2 (472 K 1124/08 AG Leipzig) betrifft. Dieses Verfahren könnte die Beklagte zwar jederzeit for t- 1 2 - 3 - setzen. Die Kläger haben aber nicht dargelegt, dass dies geschehen oder in absehbare r Zeit zu erwarten ist und woraus sich das ergibt. Krüger Schmidt - Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 27.01.2011 - 4 O 2477/09 - OLG Dresden, Entscheidung vom 09.06.2011 - 8 U 322/11 -
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