BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 237/11 Verkündet am: 11. Mai 2012 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 727 Der für die Nachfolge in die Rechte aus einer formularmäßigen Vollstreckungsunte r- werfung für eine Sicherungsgrundschuld erforderliche "Eintritt in den Sicherungsve r- trag" (BGH, Urteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133, 151 Rn. 40) kann auch durch Abschluss eines Vertr ags zugunsten des Sicherungsgebers erfo l- gen. BGH, Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 237/11 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr üger, die Richter Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Dresden vom 9. Juni 2011 wird auf Kosten der Kläger z u- rückg ewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Beklagte betreibt die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke der Kläger aus vollstreckbaren Sicherungsgrundschulden. Die ursprünglichen Gläubigerinnen der Grundschulden fusionierten mit einer anderen Gesell schaft im September 2001 zu einer später als H . Bank AG firmierenden H y- pothekenbank , die ein Kreditportfolio im Wert von 3,6 Mrd. Euro auf die I . GmbH aus gliederte. Diese Gesellschaft trat die Kreditford e- rung en nebst Sicherungsrechten an die Beklagte ab, die in der Folge als Glä u- bigerin der Grundschulden in die Grundbücher der belasteten Grundstücke ei n- getragen wurde. Die Beklagte übernahm in einem Vertrag mit der mit der I . GmbH vom 23./27. Juli 2010 " sämtliche Verpflichtungen der vormaligen Grundschuldgläubiger aus den ... benannten Darlehensverträgen und Sicherheiten bestehenden Si c herungszweckerklärungen " . Der Beklagten 1 - 3 - wurde als Rechtsnachfolgerin eine Vollstreckungsklausel für di e Grundschulden erteilt. Dagegen wenden sich die Kläger mit der Klauselgegenklage. Sie m a- chen geltend, die Vereinbarungen der Zedentin und der Beklagten und insb e- sondere die zuletzt genannte Vereinbarung genügten den Anforderungen an den Eintritt des Gläub igers in die Verpflichtungen aus der Sicherung s vereinb a- rung nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2010 (X I ZR 200/09, BGHZ 185, 133) nicht. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich die von dem Oberlandesge richt zugelassene Revision, mit welcher die Kläger ihr en Antrag , die Vollstreckung aus der ertei l- te n Klausel für unzulässig zu erklären , weiterverfolgen. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsger icht meint, die Beklagte sei Rechtsnachfolgerin der Gläubigerinnen der Grundschulden geworden, aus denen sie die Zwangsve r- steigerung der Grundstücke der Kläger betreibe. Sie könne aus der Vollstr e- ckungsunterwerfungsklausel vorgehen, mit welcher die Grundsc hulden vers e- hen seien. Das setze nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Einritt in die Verpflichtungen der Gläubigerinnen aus der Sicherungsabrede für die Grundschulden voraus. Dieser Eintritt könne nicht nur durch eine Vertrag s- übernahme mit Zustimmung des Schuldners erfolgen, sondern auch, wie hier, du r ch einen Vertrag zugunsten Dritter. 2 - 4 - II. Das trifft zu. Die zulässige Klauselgegenklage nach § 768 ZPO ist unb e- gründet. 1. Nach § 795 i . V . m . § 727 ZPO ist der Beklagten als Rechtsnachf olgerin der Gläubigerinnen die Vollstreckungsklausel zu erteilen, wenn die Rechtsnac h- folge durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde n nachgewiesen wird. 2. Soll die Klausel für eine Urkunde erteilt werden, in der sich der Schuldner nach § 8 00 ZPO der Vollstreckung aus einer Grundschuld unterwo r- fen hat, setzt die Vollstreckung aus der Klausel durch den Rechtsnachfolger voraus, dass der neue Gläubiger der Grundschuld in den Sicherungsvertrag "eingetreten" ist (BGH, Urteil vom 30. März 2010 X I ZR 200/09, BGHZ 185, 133, 151 Rn. 40 ; Beschluss vom 29. Juni 2011 VII ZB 89/10, NJW 2011, 2803, 2806 f . Rn. 30 vorgesehe n für BGHZ 190, 172) . Eine solche wie hier form u- larmäßig erfolgte Erklärung des Grundstückseigentümers ist gemäß § 5 AGBG (jetzt : § 305c Abs. 2 BGB) zu seinen Gunsten dahin auszulegen, dass sich die Vollstreckungsunterwerfung nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch g e- bundenen Sicherungsgrundschuld erstreckt (BGH, Urteil vom 30. März XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133, 141 f. Rn. 24). D ie fortbestehende treuhänderische Bindung des Grundschuldgläubigers lässt sich nicht schon der Abtretung en t- nehmen , weil diese nicht ohne weiteres auch die stillschweigende Vereinbarung einer Übernahme der Verbindlichkeiten aus der Sicherungsabrede umfas st (BGH, Urteile vom 25. September 1996 VIII ZR 76/95, NJW 1997, 461, 463 und vom 30. März 2010 X I ZR 200/09, BGHZ 185, 133, 149 Rn. 36). Vorau s- setzung dafür ist vielmehr eine gesonderte Vereinbarung über den Eintritt in 3 4 5 - 5 - den Sicherungsvertrag (BGH, Urt eil vom 30. März 2010 X I ZR 200 /09, BGHZ 185, 133, 149 Rn. 36 und 151 Rn. 40). 3. Die Beklagte ist nicht nur, was die Kläger nicht bestreiten, Recht s- nac h folger der Grundschuldgläubigerin. Sie ist auch in die Sicherungsvereinb a- rungen für die Grundschu lden "eingetreten". a) Im Wege der Vertragsübernahme ist der Eintritt in die Sicherungsve r- einbarungen allerdings nicht erfolgt. Sie setzte entweder einen dreiseitigen Ve r- trag zwischen der ursprünglichen und der neuen Vertragspartei oder einen Ve r- trag zw ischen der ausscheidenden und der eintretenden Vertragspartei voraus, dem die verbleibende Vertragspartei zustimmt (BGH, Urteile vom 20. Juni 1985 IX ZR 173/84, BGHZ 95, 88, 93 - 95 und vom 15. August 2002 IX ZR 217/99, NJW 2002, 3461, 3462; MünchKomm - BG B /Bydlinski, 6. Aufl., Vor § 414 Rn. 8 aE). An beidem fehlt es hier. b) Der für den Übergang der Rechte aus einer Vollstreckungsunterwe r- fung auf die Zessionarin einer Grundschuld erforderliche Eintritt in den Sich e- rungsvertrag ist aber auch in der hier gewählten Form eines Vertrags zugunsten Dritter möglich. aa) Diese Frage ist allerdings umstritten. Sie wird teilweise mit dem Ber u- fungsgericht bejaht (OLG Frankfurt, ZfIR 2011, 578, 580; Deutsches Notarinst i- tut, DNotI - Report 2010, 93, 98; Bolkart, DNot Z 2010, 483, 496 f.; Bork, WM 2010, 205 7 , 2059; H inrichs/Jaeger, NJW 2010, 2017 f.; Lehleiter/Hoppe, BKR 2010, 238, 240 ). Nach anderer Ansicht ist sie zu verneinen (LG Kiel, Beschluss vom 24. November 2010 - 3 T 150 und 151/10; Knops, WM 2010, 2063, 2066 f . ). Mit de m Erfordernis eines " Eintritts in den Sicherungsvertrag " greife der 6 7 8 9 - 6 - Bundesgerichtshof ein Kriterium auf, das der Gesetzgeber ausweislich von Vo r- schriften wie § 651b BGB als Vertragsübernahme verstehe. Ohne die Notwe n- digkeit seiner Mitwirkung an d em Eintritt in den Sicherungsvertrag könne dem Darlehensschuldner ein Vertragspartner aufgezwungen werden , der nicht ve r- trauenswürdig sei . Jedenfalls fehle es an einem Eintritt, wenn der Darlehen s- schuld ner das ihm eingeräumte R echt nach § 333 BGB zurückwei se. bb) Der Senat hält die erste Ansicht für richtig. (1) Der Bundesgerichtshof hat die für den Übergang der Rechte aus e i- ner formularmäßigen Vollstreckungsunterwerfung für eine Grundschuld nach § 800 ZPO auf den Zessionar erforderliche Übernahme d er vertraglichen Bi n- dungen an die Sicherungsvereinbarung mit dem Begriff " Eintritt in den Sich e- rungsvertrag " nur plakativ beschrieben . Das bedeutet nicht, dass die Recht s- nachfolgeklausel nur erteilt werden dürfte, wenn der neue Grundschuldgläub i- ger auf Gru nd einer förmlichen Vertragsübernahme zur Einhaltung des Sich e- rungsvertrag s verpflichtet ist. Entscheidend ist vielmehr, dass sich der Grun d- stückseigentümer in einer formularmäßigen Unterwerfungserklärung nach § 800 ZPO normalerweise nicht schlechthin der Vollstreckung in das belastete Grun d- stück unterwerfen will, sondern nur, wenn die spätere Vollstreckung dem Sich e- rungsvertrag entspricht und wenn er die Einhaltung dieser Vorgaben notfalls mit den vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen durchsetzen kann ( BGH, Urteil vom 30. März 2010 XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133, 148 Rn. 35 f. und 150 Rn. 37). Für ihn kommt es deshalb darauf an, dass der Sicherungsvertrag auch für den neuen Gläubiger verbindlich ist. In welcher technischen Form der " Eintritt in den Sicher ungsvertrag " erreicht wird, ist für ihn ohne Bedeutung, wenn seinem Anliegen inhaltlich Rechnung getragen wird. Das ist nicht nur durch eine förml i- che Vertragsübernahme, sondern auch durch den Schuldbeitritt, den der Bu n- 10 11 - 7 - desgerichtshof in der Einleitung die ses Teils des Urteils vom 30. März 2010 ausdrücklich anspricht (X I ZR 200/09, BGHZ 185, 133, 141 f. Rn. 24) , oder durch vergleichbare Vereinbarungen möglich . (2) Die rechtliche Bindung des neuen Gläubigers an den Sicherungsve r- trag wird durch einen Vert rag zugunsten Dritten jedenfalls dann erreicht, wenn er alle Verpflichtungen des Zedenten aus Sicherungsverträgen gegenüber dem Sicherungsgeber erfasst und wenn er eine n Vorbehalt, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung zu ändern (vgl. § 328 Abs. 2 F all 2 BGB) , nicht en t- hält. (a) Mit einem solchen Vertrag verpflichtet sich der neue Grundschul d- gläubiger dazu, die Sicherungsvereinbarung mit dem bisherigen einzuhalten. Er wäre wie der bisherige Gläubiger insbesondere verpflichtet, die Grundschuld be i Erledigung des Sicherungszwecks an den Darlehensnehmer zurückzuübe r- tragen, von dem Recht nur im Verwertungsfall Gebrauch zu machen und bei der Verwertung des Rechts den Grundsatz der Bestverwertung zu beachten (zu Letzterem: Senat, Urteil vom 3. Februar 2012 - V ZR 133/11, WM 2012, 591, 592 Rn. 8). Die Einhaltung dieser Verpflichtungen kann der Darlehensnehmer von dem neuen Gläubiger nach § 328 Abs. 1 BGB unmittelbar selbst einfordern. Gestützt hierauf könnte er etwa eine Vollstreckung vor Eintritt des Ve rwertung s- falls mit den vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen abwenden . Damit wird dem Anliegen des Darlehensnehmers , die Vollstreckung nur bei treuhänderisch gebundenen Grundschulden zu ermöglichen, entsprochen. 12 13 14 - 8 - (b) Dem steht nicht entgegen, dass der Darlehensnehmer bei dieser Form der Übernahme der Verpflichtungen aus dem Sicherungsvertrag nicht beteiligt ist. (aa) Er ist allerdings nicht in der Lage, auf die Auswahl des neuen Grundschuldgläubigers Einfluss zu nehmen, und kann auch nicht verh indern, dass die Vollstreckungsklausel als Rechtsnachfolger einem Gläubiger erteilt wird, dessen Bonität er anzweifelt (so Knops, WM 2010, 2063, 2066). Das w i- derspricht aber nicht dem Sinn und Zweck der eingeschränkten Vollstreckung s- unterwerfung des Darleh ensnehmers nur für treuhänderisch gesicherte Grun d- schuldforderungen . Ihm entsteht aus dieser Vertragsgestaltung auch bei schlechter Bonität des neuen Gläubigers kein Nachteil. (bb) Bei der Übernahme der Verpflichtungen aus dem Sicherungsvertrag durch einen Vertrag zugunsten Dritter bleibt der ursprüngliche Sicherungsve r- trag unverändert bestehen. Zu dessen Erfüllung bleibt der bisherige Gläubiger verpflichtet. Von seinen Pflichten wird er nicht nach § 275 Abs. 1 BGB frei, weil der neue Gläubiger inhalts gleiche Pflichten übernimmt und der bisherige Glä u- biger mangels anderer Vereinbarungen nach § 335 BGB auch selbst berechtigt ist, Erfüllung dieser Pflichten zu verlangen. Die Einhaltung des Sicherungsve r- trags, insbesondere das Verbot einer Vollstreckung vo r Eintritt des Verwe r- tungsfalls, die Rückübertragung der Grundschuld nach Erledigung des Sich e- rungszwecks und die Pflicht zur Bestverwertung, kann gegenüber dem neuen Gläubiger ungeachtet gute r oder schlechte r Bonität durchgesetzt werden. Sie bleibt, worau f das Berufungsgericht zu Recht abgestellt hat, auch im Fall einer Insolvenz des neuen Gläubigers möglich. Die Bestellung einer Grundschuld, die der Sicherung von Forderungen dienen soll, begründet ein sog. echtes eige n- nütziges Treuhandverhältnis. Das hat zur Folge, dass die Grundschuld wie bei 15 16 - 9 - einer uneigennützigen Treuhand (dazu: BGH, Urteile vom 7. April 1959 VIII ZR 219/57, NJW 1959, 1223, 1224 und vom 19. November 1992 IX ZR 45/92, NJW - RR 1993, 301) rechtlich zum Vermögen des Treuhänders gehört ; we gen der im Innenverhältnis aufgrund des Treuhandvertrages bestehenden B e- schränkung der Rechtsmacht des Treuhänders ist der treuhänderisch übertr a- gene Gegenstand jedoch sachlich und wirtschaftlich dem Vermögen des Tre u- gebers zuzuordnen . Dem Treugeber hier den Klägern steht deshalb in der Insolvenz des neuen Gläubigers als Treuhänder hinsichtlich der Grundschuld ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO zu , soweit sie nach der Sicherungsa b- rede zurückzuübertragen ist ( BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 75/0 1, BGHZ 155, 227, 233 f.; MünchKomm - InsO/Ganter, 2. Aufl., § 47 Rn. 375). (c) Ein Vertrag zugunsten des Sicherungsgebers ist auch nicht deshalb zur Übernahme der Verpflichtungen aus dem Sicherungsvertrag ungeeignet, weil der Sicherungsgeber hiervon ni cht unterrichtet werden muss (so aber Knops, WM 2010, 2063, 2066). Die Berechtigung aus einem Vertrag der Glä u- biger zu seinen Gunsten kann der Sicherungsgeber zwar nur nutzen, wenn er von ihr erfährt. Das ist im Ergebnis aber auch gewährleistet. Die Vollst reckung aus der erteilten Rechtsnachfolgeklausel setzt nach § 750 Abs. 2 ZPO die Z u- stellung nicht nur der Klausel, sondern auch der zum Nachweis vorgelegten Urkunden voraus. Dazu gehört bei einer Rechtsnachfolgeklausel für eine vol l- streckbare Grundschuld a uch die Urkunde, aus der sich der " Eintritt in den S i- cherungsvertrag " ergibt (Deutsches Notarinstitut, DNotI - Report 2010, 93, 99). (d ) Die mit dem Vertrag zugunsten des Sicherungsgebers eingetretene treuhänderische Bindung der Grundschuldforderung ent fällt nicht, wenn der S i- cherungsgeber wie hier das erworbene Recht nach § 333 BG B zurückweist . 17 18 - 10 - (aa) Ob sich der Sicherungsgeber auf den Fortfall seines Rechts berufen könnte, wenn er es selbst zurückgewiesen hat, ist im Hinblick auf das Verbot wid ersprüchlichen Verhaltens (so Bork, WM 2010 , 205 7 , 2059; aM Clemente, ZfIR 2010, 441, 446) , darin ist dem Berufungsgericht Recht zu geben, zweife l- haft. Das bedarf aber keiner Entscheidung, weil eine Grundschuldforderung auch dann noch treuhänderisch gebund en bleibt, wenn der begünstigte Sich e- rungsgeber sein Recht zurückweist. ( bb ) Die Zurückweisung führt zwar dazu, dass das Recht als nicht erwo r- ben gilt. Das hat aber nicht zwangsläufig zur Folge, dass die Erfüllung der Ve r- pflichtungen aus dem Sicherungs vertrag unmöglich wird oder sich dieser erl e- digt. Welche Auswirkungen die Zurückweisung des Rechts durch den begün s- tigten Dritten auf das Verhältnis des bisherigen zum neuen Gläubiger hat, ist vielmehr durch Auslegung unter Berücksichtigung des Charakters der übe r- nommenen Verpflichtung und der Bedeutung, die diese Übernahme für die Ve r- tragsparteien hat, zu ermitteln (MünchKomm - BG B/Gottwald, 6. Aufl., § 333 Rn. 8). D iese Auslegung hat das Berufungsgericht , von seinem Standpunkt aus folgerichtig, nicht vorgen ommen. Sie kann der Senat nachholen, weil weitere tatsächliche Feststellungen dazu nicht erforderlich und auch nicht zu erwarten sind. ( cc ) Sie ergibt, dass nach der Zurückweisung des Rechts durch den S i- cherungsgeber der bisherige Gläubiger selbst von dem neuen Gläubiger die Einhaltung der Vorgaben seines Sicherungsvertrags mit dem Sicherungsgeber verlangen kann. Beide Gläubiger haben ein Interesse daran, dass der neue Gläubiger nicht nur das Recht erwirbt, sondern auch in die Rechte aus der Vol l- streck ungsunterwerfung eintritt. Beides ist letztlich nur zu erreichen, wenn der neue Gläubiger die Verpflichtungen aus dem Sicherungsvertrag übernimmt und 19 20 21 - 11 - die Einhaltung dieser Verpflichtungen auch durchgesetzt werden kann. Der bi s- herige Gläubiger bleibt nämlic h aus diesem Sicherungsvertrag verpflichtet und muss deshalb sicherstellen, dass die Grundschuld nur entsprechend den Vo r- gaben dieses Vertrags verwendet wird. Er müsste sonst nach § 280 Abs. 1 BGB dem Sicherungsgeber den Schaden ersetzen, der diesem entste ht, wenn der neue Gläubiger die Grundschuld kündigt und aus ihr gegebenenfalls nach vorheriger Duldungsklage gemäß § 1192 Abs. 1, § 1147 BGB (dazu Kesseler, WM 201 1 , 486, 487) vollstreckt, obwohl der in dem Sicherungsvertrag verei n- bar te V erwertungsfall nicht eingetreten ist oder wenn er nach Erfüllung der g e- sicherten Forderungen die Grundschuld nicht zurücküberträgt. Dieses Risiko soll ein Vertrag zugunsten des Sicherungsgebers vermeiden, in dem sich der neue Gläubiger zur Einhaltung des Sicherungsvertr ags verpflichtet. Seinen Zweck erreicht dieser Vertrag nach Zurückweisung des Rechts durch den S i- cherungsgeber nur, wenn dann an seiner Stelle der bisherige Gläubiger die Einhaltung verlangen kann. Das sichert auch den Sicherungsgeber, der das Recht zurück gewiesen hat. Denn dieser könnte weiterhin Erfüllung des Sich e- rungsvertrags und folglich verlangen, dass der bisherige Gläubiger seine A n- sprüche gegen den neuen auf Einhaltung des Sicherungsvertrags geltend macht. c) Die Vereinbarung der Beklagten mit der I . GmbH vom 23./27. Juli 2010 genügt den Anforderungen. Sie ist ausdrücklich als Ve r- trag zu Gunsten der Kläger ausgestaltet. Sie erfasst, wie geboten, sämtliche Verpflichtungen der vormaligen Grundschuldgläubiger aus Sicher ungsvertr ä- gen, die für die Darlehen bestehen. Eine Aufhebung oder Änderung der Rechte der Sicherungsgeber ist nach der Vereinbarung nur mit deren Zustimmung mö g lich. 22 - 12 - d) Offen bleiben kann, ob auch schon die Vereinbarung in Nr. 11 Buc h- stabe h des Forde rungskaufvertrags vom 30. November 2004 diesen Anford e- rungen genügt, in welcher die Beklagte die gleiche Verpflichtung gegenüber der Käuferin eingegangen ist. Darauf käme es nur an, wenn für die Zulässigkeit der weiteren Vollstreckung die Verhältnisse bei Erteilung der Klausel maßgeblich wären. Maßgeblich sind aber die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündl i- chen Verhandlung über die Klage gegen die Klausel in der Tatsacheninstanz (RGZ 134, 156, 160; MünchKomm - ZPO/ Karsten Schmidt, 3. Aufl., § 768 Rn. 9; Raebel in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläu figer Rechtsschutz, 5. Aufl., § 768 ZPO Rn. 4). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Schmidt - Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 27.01.2011 - 4 O 2477/09 - OLG Dresden, Entscheidung vom 09.06.2011 - 8 U 322/11 - 23 24
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