ECLI:DE:BGH:2018:170418UVIZR237.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 237/17 Verkündet am: 17. April 2018 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 823 Abs. 1 Aa, C Die psychische Gesundheitsverletzung eines Polizeibeamten, die infolge der unmittelbaren Beteiligung an einem durch einen Amoklauf ausgelösten Geschehen eingetreten ist, ist dem Amokläufer zuzurechnen. Der Zurec h- nung steht in einem solchen Fall nicht entgegen, dass sich in der Gesun d- heitsverletzung ein berufsspezifisches Risiko des Polizeibeamten verwir k- licht hat. BGH, Urteil vom 17. April 2018 - VI ZR 237/17 - OLG Zweibrücken LG Frankenthal - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesg erichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 2018 durch de n Vorsitzenden Richter Galke, de n Richter Offe n- loch, die Richterin nen Dr. Roloff und Müller und den Richter Dr. Allgayer für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urtei l des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 1. Juni 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Kl ä- gers entschieden worden ist. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgericht s Frankenthal (Pfalz) vom 27. Juni 2016 wird z u- rückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittel züge. Von Rechts wegen Tatbestand: Das klagende Land nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht (§ 72 LBG Rheinland - Pfalz) wegen der Verletzun g der psychischen Gesundheit eines Polizeibeamten auf Schadensersatz in Anspruch. Hintergrund des Rechtsstreits ist ein Amoklauf des Beklagten am 18. Februar 2010 in einer Berufsbildenden Schule in L. Der Beklagte, ein eh e- maliger Schüler dieser Schule, d er an dem sog enannten Klinefelter - Syndrom 1 2 - 3 - leidet und aufgrund dessen eine kombinierte Persönlichkeitsstörung entwickelt hat, begab sich an diesem Tag während der Unterrichtszeit in das Schulgebä u- de. Er war mit einem Messer und einer geladenen Schreckschuss pistole b e- waffnet und führte bengalische Feuer mit sich. Er wollte seinen früheren Lehrer B. und den Schulleiter L. töten. Mittels der Feuerwerkskörper wollte er Feue r- alarm und damit Chaos auslösen, um sodann weitere Lehrer sowie Schüler t ö- ten zu können. Nach Betreten des Schulgebäudes traf der Beklagte auf den Lehrer B. und tötete diesen durch fünf Messerstiche. Im Anschluss daran löste er Feue r- alarm aus . Er bedrohte drei Lehrer , denen er im Treppenhaus begegnete, mit der Schreckschusspistole, schlug ei nen der Lehrer zu Boden und gab mehrere Schüsse aus seiner Schreckschusspistole ab, darunter einen auf den Schulle i- ter L., der i hn zum Aufgeben bewegen wollte. Zu den nach Verständigung der Polizei zum Tatort beorderten Polizeib e- amten gehörte der Polizei beamte K., der mit drei weiteren Kollegen das Schu l- gebäude betrat und es gezielt nach dem mutmaßlichen Amokläufer durchsuc h- te. Nachdem die Polizisten den Beklagten gestellt hatten, forderten sie ihn unter Vorhalt ihrer Dienstwaffen zur Aufgabe auf. Der Bek lagte war f daraufhin seine Schreckschusspistole und eine Umhängetasche weg und ließ sich festnehmen. Bei dem Polizeibeamten K. lag infolge dieses Vorfall s eine Anpassung s- störung als Reaktion auf eine schwere seelische Belastung vor , die eine med i- zinische Behandlungsbedürftigkeit zur Folge hatte und zu einer Dienstunfähi g- keit vom 22. Februar 2010 bis 13. März 2010 führte . 3 4 5 - 4 - Das klagende Land hat als Versorgungsträger aus übergegangenem Recht der nach dem Amoklauf an ihrer (psychischen) Gesundheit beschädig ten Landesbediensteten - mehrerer Lehrer und des Polizeibeamten K. - Schaden s- ersatz aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung verlangt. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben , bezogen auf den Polizeibeamten K. in en. Auf die Berufung des Beklagten, mit der sich dieser allein gegen seine Verurteilung im Hinblick auf die Gesundheitsb e- schädigung des Polizeibeamten K. gewandt hat, hat das Oberlandesgericht das Urteil insoweit abgeändert und die Klage in diesem Umfang a bgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt das kl a- gende Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht , dessen Entscheidung in MDR 2017, 1184 verö f- fentlicht ist, hat ei nen auf das klagende Land übergegangenen Schadense r- satzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen der von dem Polizeibeamten K. anlässlich des Amoklaufs des Beklagten erlittenen psychischen Gesundheit s- beeinträchtigungen verneint. Zwar stellten traumatisch bedingt e psychische Störungen von Krankheitswert eine Verletzung der Gesundheit im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB dar, welche dem Schädiger grundsätzlich zuzurechnen se i- en. Erforderlich sei aber ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten de s Schädigers und dem Gesundheitsschade n . Daran fehle es hier. Nach den Feststellungen des Landgerichts habe der Beklagte die ihn festnehmenden Polizeibeamten nicht angegriffen, sondern sich wide r- stand s los festnehmen lassen, nachdem diese ihn unter Vorhalt ihrer Dienstwa f- 6 7 8 - 5 - fen zur Aufgabe aufgefordert hätten. Die psychi s chen Beeinträchtigungen des Polizeibeamten K. beruhten somit allein darauf, dass er im dienstlichen Einsatz die Situation des Amoklaufs in der Schule und die damit einhergehenden schlimmen Folg en, die aber unmittelbar dritte Personen - in erster Linie Lehrer - betroffen hätten, miterlebt habe. Zu der Ausbildung und dem Beruf von Polize i- beamten oder sonst hauptberuflich tätigen Hilfs - und Rettungskräften gehöre es aber, psychisch belastende Einsa tzlagen zu bewältigen und die sich daraus ergebenden Erfahrungen und Erlebnisse zu verarbeiten. Psychische Gesun d- heitsstörungen als Folge von traumatischen Erlebnissen bei d i enstlichen Ein - sätzen gehörten daher für Angehörige solcher Berufe grundsätzlich z um en t- schädigungslos hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisiko. Anders könne es beim Vorliegen zusätzlicher Umstände zu beurteilen sein, etwa bei einem dire k- ten tätlichen Angriff gegen Polizeibeamte bei der Ausübung ihres Dienstes oder bei einem sonstigen Ve rhalten von Straftätern, welches den Polizeibeamten zu einem selbstgefährdenden Verhalten herausfordere. Solches sei hier aber nicht der Fall gewesen. Etwas anderes gelte auch nicht deshalb, weil sich der Pol i- zeibeamte K. damit konfrontiert gesehen habe, w ährend des Einsatzes notfalls von der Schusswaffe gegen den Beklagten Gebrauch machen zu müssen. Auch d ies gehöre zum Berufsrisi ko jedes Polizeivollzugsbeamten . II. Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand . Die von d em Polizeibeamten K. erlittene psychische Gesundheits verle t- zung ist dem Beklagten zuzurechnen und löst daher einen Schadensersatza n- spruch gegen diesen aus § 823 Abs. 1 BGB aus, der gemäß § 72 Abs. 1 LBG Rheinland - Pfalz auf das klagende Land übergegangen is t . 9 - 6 - 1. Durch ein G eschehen ausgelöste p sychische Störungen von Kran k- heitswert können eine Verletzung des geschützten Rechtsguts Gesundheit im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen (vgl. Senatsurteile vom 27. Januar 2015 - VI ZR 548/12, VersR 2015, 501 Rn. 6; vom 20. Mai 2014 - VI ZR 381/13, BGHZ 201, 263 Rn. 8; vom 22. Mai 2007 - VI ZR 17/06, BGHZ 172, 263 Rn. 12; vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99, VersR 2001, 874, 875; vom 30. April 1996 - VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341, 344). Dies gilt selbstverständlich auch für ps y- chische Störungen von Krankheitswert, die sich als Reaktion auf das Gesch e- hen bei eine m Amoklauf ergeben . Nach den Feststellungen des Berufungsg e- richts lag infolge des von dem Beklagten ausgelösten Geschehens vom 18. Febr ua r 2010 bei dem Poliz eibeamten K. eine Anpas sungsstörung als R e- aktion auf eine schwere seelische Belastung vor, die eine medizinische B e- han d lungsbedürftigkeit des K. zur Folge hatte. Erhöhte Anforderungen an das Vorliegen einer Gesundheitsverletzung, wie sie in Fällen sogenann te r Schoc k- schäden infolge des Todes oder der schweren Verletzung Dritter, namentlich naher Angehöriger, gestellt werden (vgl. nur Senatsurteile vom 10. Februar 2015 - VI ZR 8/14, VersR 2015, 590 Rn. 9, 19; vom 27. Januar 2015 - VI ZR 548/12, VersR 2015, 50 1 Rn. 7, jew eils mwN ), sind vorliegend nicht zu erfüllen. Der Polizeibeamte K. führt seine psychischen Beeinträchtigungen nicht mitte l- bar auf die Verletzung oder den Tod eines Dritten zurück, sondern darauf, dass er selbst unmittelbar dem Geschehen eines A moklaufs ausgesetzt wurde und dieses psy chisch nicht verkraften konnte. Für die Gesundheitsverletzung des Polizeibeamten K. war das Verhalten des Beklagten sowohl äqui valent als auch adäquat kausal. 10 11 - 7 - 2. Die geltend gemachte psychische Gesundheitsverle tzung ist dem B e- klagten zuzurechnen . Die Gefahr, die sich in dieser V erletzung realisiert hat, ist nicht dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen. Der Umstand, dass sich ein berufsspezifisches Risiko des Polizeibeamten K. verwirklicht hat, steht jede n- falls in Fällen wie dem vorliegenden der Zurechnung nicht entgegen. a) Der Zurechnungszusammenhang bedarf gerade in Fällen psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen einer gesonderten Prüfung (vgl. Senatsurteile vom 20. Mai 2014 - VI ZR 381/13, BGHZ 201, 263 R n. 9; vom 22. Mai 2007 - VI ZR 17/06, BGHZ 172, 263 Rn. 13 ff.; Stöhr, NZV 2009, 161, 163). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der verletzten Norm begrenzt wird. Eine Schadensersatzpflicht besteht nur, wenn die Tatfolgen, für die Ersatz begehrt wird, aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen worden ist. Hierfür muss die Norm den Schutz des Rechtsguts gerade gegen die vorliegende Schädigungsart bezwecken; die geltend gemachte Rechtsgutsverletzung bzw. der geltend gemachte Schaden müssen also auch nach Art und Entstehung s- weise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fallen. Daran fehlt es in der Regel, wenn sich eine Gefahr realisiert hat, die dem allgemeinen Lebensri siko und damit dem Risikobereich des Geschädigten zuzurechnen ist. Der Schäd i- ger kann nicht für solche Verletzungen oder Schäden haftbar gemacht werden, die der Betroffene in seinem Leben auch sonst üblicherweise zu gewärtigen hat. Insoweit ist eine werten de Betrachtung geboten (s. nur Senatsurteil vom 20. Mai 2014 - VI ZR 381/13, BGHZ 201, 263 Rn. 10 mit za hlreichen weiteren Nachweisen). b ) In der psychischen Gesundheitsverletzung des Polizeibeamten K. hat sich nicht lediglich das allgem eine Lebensrisik o verwirklicht. 12 13 14 - 8 - aa) Für Verkehrsunfälle hat der Senat entschieden, dass dem allgeme i- nen Lebensrisiko eine psychische Schädigung von Personen zuzuordnen ist , die an dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht selbst beteiligt waren, deren Schädigung aus der b loßen Anwesenheit bei dem Unfallgeschehen herrührt und die mit den eigentlichen Unfallbeteiligten nicht in näherer Beziehung stehen (Senatsurteil vom 22. Mai 2007 - VI ZR 17/06, BGHZ 172, 263 Rn. 14, 17). Demgegenüber hat der Senat die Haftpflicht eines Un fallverursacher s in Fällen anerkannt, in denen der Geschädigte als direkt am Unfall Beteiligter eine ps y- chische Gesundheitsverletzung erlitten hat. Maßgeblich für die Zurechnung war dabei , dass der Schädiger dem Geschädigten die Rolle eines unmittelbaren U nfallbeteiligten aufgezwungen hat und dieser das Unfallgeschehen psychisch nicht verkraften konnte (Senatsurteil vom 12. November 1985 - VI ZR 103/84, VersR 1986, 240, 242; vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 2007 - VI ZR 17/06, BGHZ 172, 263 Rn. 14). Nichts and eres hat f ür eine aufgezwungene unmittelbare B e- teiligung des Geschädigten an einem Geschehen zu gelten , das durch eine vorsätzlich begange ne Straftat ausgelöst wurde . bb) Anders als das Berufungsgericht wohl meint , bestehen vorliegend keine Zweifel dara n, dass der Polizeibeamte K. an dem durch den Amoklauf ausgelösten Geschehen unmittelbar beteiligt war . D er Beklagte hat mit dem Amoklauf eine Gefahrenlage geschaffen . Er hat den Polizeibeamten , die zum Tatort beordert wurden , eine unmittelbare Beteilig ung an dem Geschehen d a- hingehend aufgezwungen, sich in die Gefahrenlage zu begeben und diese mit der Festnahme des Beklagten zu beenden. Für die Rolle der Polizeibeamten als unmittelbar an dem Geschehen Beteiligte ist es nicht erheblich, wie sich der Beklagte bis zu seiner Festnahme ihnen gegenüber verhielt ; insbesondere ist es nicht erforderlich, dass sie Opfer eines gezielten Angriffs des Beklagten wu r- den . Die infolge der unmittelbaren Beteiligung an dem Geschehen eingetretene 15 16 - 9 - psychische Gesundheitsverletzun g des Polizeibeamten K. ging daher über das hinaus, was als zum allgemeinen Lebens risiko gehörig hinzunehmen ist. c) Der Umstand, dass sich in der psychischen Gesundheitsverletzung des Polizeibeamten K. das speziell mit einem beruflichen Einsatz von Pol ize i- beamten verbundene, also berufsspezifische Risiko verwirklicht hat, steht der Zurechnung im vorliegenden Fall nicht entgegen. aa ) D er Senat hatte noch nicht zu entscheiden , wie das berufsspezif i- sche Risiko von Polizeibeamten und Rettungskräften , psy chische Gesundheit s- verletzungen zu erleiden, h aftungsrechtlich zu werten ist. In Rechtsprechung und Literatur werden hierzu unterschiedliche Meinu n- gen vertreten. Nach Auffassung des Oberlandesgericht s Koblenz (VersR 2011, 938 Rn. 43 ) ist es für die Zure chnung psychischer Gesundheitsverletzungen eines Polizeibeamten , der bei einem Einsatz angegriffen wurde und von seiner Schusswaffe Gebrauch machen musste, ebenso wie für die Zurechnung kö r pe r- licher Schädigungen unerheblich, dass sich das Berufswahlrisiko des Polize i- beamten verwirklicht hat. Das Oberlandesgericht Celle (VersR 2006, 1376 , 1377 ) hat die Haftung für die psychische Erkrankung eines Bundesgren z- schutzbeamten, der sich nach einer Kollision von Zügen zum Unfallort begeben musste, unter anderem mit der Begründung verneint, dass sich eine Gefahr verwirklicht habe, die dem Berufsris i ko des Geschädigten zuzuordnen sei. Das Landgericht Duisburg (Urteil vom 28. September 2015 - 8 O 361/14, juri s Rn. 35, 43 ) hat die psychische Störung eines Feuerwehrmanns aufgrund eines Rettungseinsatzes bei einer Massenveranstaltung den Organisatoren dieser Veranstaltung nicht zugerechnet, da vom Schutzzweck der möglicherweise ve r- letzte n Verkehrssicherungspflicht der Schutz von Rettungskräften davor, Erle b- nisse im Rahmen e ines Einsatzes nicht verarbeiten zu können, nicht erfasst 17 18 19 - 10 - werde . Die Berufung hiergegen hat das O berlandgericht Düsseldorf (Beschluss vom 7. Juni 2016 - I - 18 U 1/16, nicht veröffentlicht) zurückgewiesen, allerdings im Wesentlichen mit der Begründung, dass es an einer unmittelbaren Beteil i- gung des Geschädigten an dem Geschehen fehle. Auch in der Literatur wird erwogen, dass die sich aus Erfahrungen und Erlebnissen bei beruflichen Ein s- ätzen von Polizeibeamten und anderen Rettungskräften ergebenden psych i- schen Risiken der Risikosphäre dieser Berufsangehörigen zugeordnet werden könnten (Stöhr, NZV 2009, 161, 164; Lange/Schiemann , Schadensersatz, 3. Aufl., § 3 X 4, S. 147; vgl. auch Luckey, VersR 2011, 940, 941 ). bb) Der vorliegende Fall gibt dem Senat keine V eranlassung , die ha f- tungsrechtliche Bewertung des berufsspezifischen Risikos bei psychischen G e- sundheitsverletzungen allgemein und für die in dem Meinungsstreit behande l- ten , sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen zu kläre n . Jedenfalls bei vorsätzl i- chen sc hweren Gewaltverbrechen wie dem streitgegenständlichen Amoklauf , mit denen typischerweise Angst und Schrecken verbreitet werden sollen und verbreitet werden , besteht im Rahmen der gebotenen wertenden Betrachtung kei n Grund, die psychischen Auswirkungen des Geschehens auf einen daran unmittelbar beteiligten Polizeibeamten von der Zurechnung an den Schädiger auszunehmen. Zwar gehört es zur Ausbildung und zum Beruf eines Polizeib e- amten , sich auf derartige Belastungssituationen vorzubereiten, mit ihnen umz u- gehe n , sie zu bewältigen und zu verarbeiten . Das Risiko, dass er aus einer so l- chen Belastungssituation eine psychische Gesundheitsverletzung davonträgt, ist aber jedenfalls bei Straftaten der vorliegenden Art nicht allein seiner Sphäre zuzurechnen. Das Verhalt en eines Amokläufers wie hier des Beklagten zeic h- net sich durch ein hohes Maß an Aggressivität gegenüber nicht nur der körpe r- lichen, sondern auch der seelischen Unversehrtheit der Betroffenen aus. Ihm das Haftungsrisiko für die psychischen Auswirkungen seines Tuns insoweit a b- 20 - 11 - zunehmen, als davon Polizeibeamte betroffen sind , lässt sich bei wertender B etrachtung nicht rechtfertigen. Galke Offenloch Roloff Müller Allgayer Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 27.06.2016 - 5 O 2/14 - OLG Zwei brücken, Entscheidung vom 01.06.2017 - 4 U 124/16 -
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