BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 238/00 Verkündet am: 27. Februar 2002 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ VVG § 12 Abs. 1; AVB f. Unfallvers. (AUB 88) § 7 I (1) Die Leistungsablehnung des Versicherers bewirkt nur, daß der ihm zur Prüfung seiner Leistungspflicht eingeräumte Aufschub endet, nicht aber, daß ein noch nicht entstandener Anspruch fällig wird. BGH, Urteil vom 27. Februar 2002 - IV ZR 238/00 - OLG Naumburg LG Magdeburg - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsi t - zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mndliche Verhandlung vom 27. Februar 2002 fr Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 31. August 2000 wird auf Kosten der Klgerin zurckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klge rin verlangt von der Beklagten Leistungen aus einer U n - fallversicherung, der Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 88) zugrunde liegen. Die Beklagte hat sich auf Verjhrung berufen. Am 11. Oktober 1994 erlitt die Klgerin bei einem Verkehrsunfall erhebliche Verletzungen. Sie bersandte der Beklagten Ende Oktober 1994 einen Unfallbericht. Mit Schreiben vom 4. November 1994 lehnte die Beklagte Leistungen aus der Unfallversicherung ab, weil die Klgerin mit rckstndigen Prmien im Verzug und der Versicherungsfall nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Frist von zwei Wochen eingetreten sei. - 3 - Die Klgerin trgt vor, der Eintritt unfallbedingter Invaliditt sei am 22. August 1995 rztlich festgestellt worden. Ende September 1995 habe sie die Invaliditt gegenber der Beklagten schriftlich geltend gemacht. Verhandlungen zwischen dem Rechtsanwalt der Klgerin und der B e - klagten in der Zeit von Mitte 1996 bis Mrz 1997 blieben ergebnislos, weil die Beklagte an der Leistungsfreiheit wegen Prmienverzugs fes t - hielt. Im September 1997 erhielt die Klgerin von ihrem Anwalt die Mi t - teilung, er habe den Vorgang abgeschlossen, weil er die Ansprche nicht fr durchsetzbar halte. Am 26. August 1998 reichte die Klgerin Klage auf Zahlung von 200.000 DM Invalidittsleistung und 6.550 DM Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld ein. In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Mit der Revis i - on verfolgt die Klgerin den Anspruch auf die Invalidittsleistung weiter. Entscheidungsgrnde: Die Revision ist nicht beg rndet. Das Berufungsgericht hat im E r - gebnis mit Recht angenommen, daû auch der Anspruch auf die Invalid i - ttsleistung verjhrt ist. 1. Dem Berufungsgericht kann allerdings nicht darin gefolgt we r - den, daû der Anspruch der Klgerin auf die Invalidittsleistung mit Z u - gang des Ablehnungsschreibens der Beklagten vom 4. November 1994 fllig geworden sei und die Verjhrung mit dem Schluû des Jahres 1994 - 4 - begonnen habe. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daû die Vo r - aussetzungen fr die Entstehung dieses Anspruchs im Jahr 1994 noch gar nicht eingetreten waren und der Anspruch demgemû noch nicht f l - lig werden konnte. a) Voraussetzung fr die Entstehung des Anspruchs auf die Inval i - dittsleistung ist neben dem Unfall, der den Versicherungsfall darstellt, nach § 7 I (1) AUB 88 (ebenso nach § 8 II (1) AUB 61), daû unfallbedingt Invaliditt eingetreten ist, und zwar innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, und daû dies sptestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten rztlich festgestellt worden ist (BGH, Urteil vom 28. Juni 1978 - IV ZR 7/77 - VersR 1978, 1036 unter 1; BGHZ 137, 174, 176 ff.). Diese Voraussetzungen lagen bis zum Ende des Jahres 1994 noch nicht vor. Ob der Unfall vom 11. Oktober 1994 zu einer dauernden B e - eintrchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfhigkeit der Klgerin gefhrt hatte oder fhren wrde, war nicht abzusehen. Ebenso gab es keine rztliche Feststellung unfallbedingter Invaliditt. Diese ist nach Behauptung der Klgerin erst im August 1995 getroffen worden. b) Nach § 198 Satz 1 BGB (in der hier noch anzuwendenden fr - heren Fassung) beginnt die Verjhrung eines Anspruchs im Zeitpunkt seiner erstmaligen Entstehung. Hierunter ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem der Anspruch erstmalig geltend gemacht und notfalls im W e - ge der Klage durchgesetzt werden kann (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1999 - V ZR 448/98 - NJW -RR 2000, 647 unter II 2 c). Vorher kann die Verjhrung nicht beginnen. § 12 Abs. 1 Satz 2 VVG weicht davon nur i n - - 5 - soweit und zugunsten des Versicherungsnehmers ab, als fr den Beginn der Verjhrung nicht schon die Entstehung des Anspruchs, sondern erst seine Flligkeit in dem Sinne maûgebend ist, daû nicht nur auf Fes t - stellung, sondern auf sofortige Leistung geklagt werden kann (BGH, U r - teile vom 20. Januar 1955 - II ZR 108/54 - VersR 1955, 97; vom 23. Juni 1954 - II ZR 69/54 - VersR 1954, 388 unter I 1; vom 4. November 1987 - IVa ZR 141/86 - VersR 1987, 1235 unter 3 und vom 14. April 1999 - IV ZR 197/98 - VersR 1999, 706 unter 2 a m.w.N.). Bei einem Anspruch auf Invalidittsentschdigung ist Voraussetzung fr die Leistungsklage nicht nur, daû es die in § 7 I AUB 88 geforderte fristgerechte rztliche Invalidittsfeststellung objektiv gibt; vielmehr muû der Versicherung s - nehmer davon auch Kenntnis haben. Nach einem Unfall gibt es oft zah l - reiche rztliche Stellungnahmen und Gutachten zur Frage unfallbedin g - ter Invaliditt, von denen der Versicherungsnehmer nicht immer alle kennt. Es ist nicht gerechtfertigt, fr die Flligkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 VVG, vo n der der Beginn der Verjhrung abhngt, auf eine dem Versicherungsnehmer unbekannte rztliche Feststellung abzuheben (vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Januar 1994 - IV ZR 117/93 - VersR 1994, 337 unter 2 b und BGHZ 73, 363, 365 ff.). c) Allerdings gibt es zugunsten des Versicherers besondere F l - ligkeitsregelungen. Nach § 11 Abs. 1 VVG ist die Flligkeit bis zur Bee n - digung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen aufgeschoben. Darber hinausgehend enthlt § 11 I bis III AUB 88 weitere Flligkeitsregelungen zugunsten des Versicherers. Diese betreffen aber nur den Fall der pos i - tiven Entscheidung ber den vom Versicherungsnehmer erhobenen A n - - 6 - spruch (BGH, Urteil vom 22. Mrz 2000 - IV ZR 233/99 - VersR 2000, 753 unter 2 c). Dies gilt jedenfalls insoweit, als es um die Feststellungen zum Versicherungsfall und zum Umfang der Leistungspflicht geht. Davon abgesehen richtet sich die Flligkeit bei Leistungsablehnung nach § 11 Abs. 1 VVG. Mit der Leistun gsablehnung stellt der Versicherer klar, daû keine weiteren Feststellungen zur Entschlieûung ber den erhobenen Anspruch erforderlich sind; dann aber besteht kein Grund, die Flligkeit weiter hinauszuschieben (Senatsurteil vom 22. Mrz 2000 aaO). Die Le i - stungsablehnung bewirkt demgemû nur, daû der dem Versicherer zur Prfung seiner Leistungspflicht eingerumte Aufschub endet, nicht aber, daû ein noch gar nicht entstandener Anspruch fllig wird (vgl. zum Ei n - tritt des Verzugs bei Erfllungsverweigerung schon vor Flligkeit Sta u - dinger/Löwisch [2001] § 284 Rdn 77). 2. Der Anspruch auf die Invalidittsleistung ist aber im Jahr 1995 fllig geworden, so daû die Verjhrung mit dem Schluû dieses Jahres begonnen hat und mit Ablauf des Jahres 1997 eingetreten ist. Die Voraussetzungen fr eine Klage auf sofortige Leistung lagen 1995 vor. Nach dem Vortrag der Klgerin wuûte sie, daû Ende August 1995 unfallbedingte Invaliditt eingetreten und rztlich festgestellt wo r - den war. Einer Geltendmachung der Invaliditt und einer erneuten Le i - stungsablehnung danach bedurfte es wegen der Leistungsablehnung vom 4. November 1994 nicht mehr. Denn die Leistungsablehnung vom 4. November 1994 hat die Flligkeit in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem alle brigen Voraussetzungen fr das klageweise Geltendmachen des A n - spruchs eingetreten waren. Die Beklagte hatte Leistungen aus der U n - - 7 - fallversicherung endgltig und umfassend wegen Leistungsfreiheit nach § 39 Abs. 2 VVG abgelehnt. Damit hatte sie unmiûverstndlich klarg e - stellt, daû ihre Feststellungen zum Versicherungsfall beendet sind und weitere Feststellungen zu einzelnen Leistungsarten von vornherein nicht in Betracht kommen. Bei einer so gearteten Leistungsablehnung kommt es fr die Flligkeit auf Mitwirkungshandlungen des Versicherungsne h - mers wie die Geltendmachung der Invaliditt und das Beibringen von Unterlagen i.S. von § 11 I Abs. 1 AUB 88 nicht mehr an. Die Flligkeit durch Leistungsablehnung wirkt einheitlich fr und gegen beide Seiten und nicht nur zugunsten des Versicherungsnehmers. Auf die von der Revision angesprochene Frist von einem Jahr nach Eintritt des Unfalls gemû § 11 II Abs. 2 AUB 88 kommt es nicht an. Diese Frist war Mitte Oktober 1995 abgelaufen und steht dem Beginn der Verjhrung mit Ablauf des Jahres 1995 damit nicht entgegen. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Felsch
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