BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 238/01 Verkündet am: 27. Juni 2002 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtsh ofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Ziv ilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. April 2001 im Koste n - punkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten verurteilt wo r - den sind, an den Kläger mehr als 4.819,21 DM zuzüglich Zinsen und vorgerichtliche Mahnauslagen zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten werden unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Endurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hof vom 6. Februar 1997 und deren Versäu m - nisurteil vom 5. September 1996 insoweit abgeändert, als die B e - klagten verurteilt worden sind, mehr als 4.819,21 DM zuzüglich Zinsen und vorgerichtliche Mahnauslagen zu za h len. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Versäumnis entstandenen Kosten. Diese haben die B e - klagten zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Klger, ein Statiker, begehrt von den Beklagten unstreitigen We r - klohn. Diese rechnen mit einer Schadensersatzforderung in Höhe von 145.591,52 DM auf, die die Firma G. an die Beklagte zu 2 abgetreten hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Bauvorhabens der Firma G. war der Klger als Statiker ttig. Der Dachstuhl des errichteten Gebudes war u.a. wegen fehlerhafter Pl a - nung des Klgers mangelhaft. Die Firma G. bezifferte ihren Schadensersatza n - spruch gegen den Klger auf mindestens 295.751,37 DM. Einen Teilbetrag von 145.591,52 DM trat sie an die Beklagte zu 2 ab. Er setzte sich aus sechs Ei n - zelpositionen zusammen, zu denen unter anderem ein Betrag ber 93.230,76 DM gehörte, den die Firma L. fr di e Beseitigung von Mngeln des Dachstuhls in Rechnung gestellt hatte. Die Firma L. hatte ihre Forderung im Verfahren 14 O /94 LG H. gegen die Firma G. geltend gemacht. Die Klage war abgewiesen worden, weil die Firma G. mit einer Gegenforderung aufg e - rechnet hatte. Der Klger hat 129.436,12 DM verlangt. Das Landgericht hat der Klage durch Versumnisurteil stattgegeben und nach Einspruch das Versumnisurteil aufrechterhalten. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht dem Klger 98.049,97 DM zu gesprochen. Es hat die zur Aufrechnung gestellte Fo r - derung nur in Höhe von 31.386,15 DM durchgreifen lassen. Mit ihrer Revision greifen die Beklagten das Berufungsurteil nur insoweit an, als das Berufungsg e - richt nicht auch den Betrag von 93.230,76 DM zu ih ren Gunsten bercksichtigt und sie daher zur Zahlung von mehr als 4.819,21 DM verurteilt hat. - 4 - Entscheidungsgrnde: Die Revision ist begrndet. Sie fhrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage, soweit die Beklagten verurteilt wurden, mehr als 4.819,21 DM an den Klger zu zahlen. Das fr die Beurteilung maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB, § 26 Nr. 2, 7 EGZPO). I. Das Berufungsgericht ist der Meinung, in Hhe von 93.230,76 DM ko m - me ein Gegenanspruch der Beklagten nicht in Betracht. Dieser Betrag sei zwar ursprnglich vom Schadensersatzanspruch der Firma G. umfaßt worden. Durch die Aufrechnung seitens der Firma G. im Verfahren vor dem Landgericht H. sei die Forderung der Firma L. jedoch erloschen. Nunmehr habe der Schaden der Firma G. im Verlust der zur Aufrechnung gestellten Forderung bestanden. Di e - se Änderung htte gegenber der Beklagten zu 2 klargestellt werden mssen, um dem bei der Abtretung zu beachtenden Bestimmtheitsgebot gerecht zu we r - den. II. Das hlt rechtlicher Nachprfung nicht stand. Die Beklagte zu 2 kann in Hhe weiterer 93.230,76 DM aufrechnen. Der Beklagte zu 1 hat ein Leistung s - verweigerungsrecht. Die Abtretung war nicht wegen eines Verstoßes gegen das Bestimmtheit s gebot unwirksam. - 5 - Gegenstand der Abtretung war der der Firma G. gegen den Klger z u - stehende Schadensersatzanspruch. Er umfaûte unter anderem den Schaden, den die Firma G. dadurch erlitten hatte, daû das Werk des Klgers mangelhaft war. Der ersatzfhige Schaden sind die fr die Mngelbeseitigung erforderl i - chen Kosten (BGH, Urteile vom 24. Mai 1973 - VII ZR 92/71, BGHZ 61, 28, 29 und vom 6. November 1986 - VII ZR 97/85, BGHZ 99, 81, 84). Diese betragen 93.230,76 DM. Durch die Aufrechnung der Firma G. hat sich an diesem Sch a - den nichts gendert. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, § 101 Abs. 1 Hs. 1 ZPO, § 344 ZPO. Ullmann Thode Kuffer Kniffka Bauner
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