BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIV ZR 238/01Verkündet am: 26. Februar 2003HeinekampJustizobersekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die RichterinAmbrosius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Ver-handlung vom 5. Februar 2003für Recht erkannt:Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 25. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. Juli2001 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger, mitarbeitender Inhaber eines Automatenaufstellbetrie-bes, begehrt von der beklagten Versicherungsgesellschaft über die vondieser freiwillig gezahlte Rente für eine 40%ige Berufsunfähigkeit hinausdie volle vereinbarte Rente (monatlich 4.453 DM) für die Zeit ab1. Januar 1994.Nach den Vertragsbedingungen der 1976 von den Parteien verein-barten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gewährt die Beklagte bei - 3 -teilweiser Berufsunfähigkeit die für vollständige Berufsunfähigkeit festge-setzten Leistungen nur in der Höhe, die dem Grad der Berufsunfähigkeitentspricht. Teilweise Berufsunfähigkeit von weniger als einem Viertel gibtkeinen Anspruch. Ab einer teilweisen Berufsunfähigkeit von mindestensDreiviertel werden die vollen Leistungen erbracht.Der Kläger ist seit 1975 selbständiger Automatenaufsteller, der inGaststätten Geldspielgeräte, Billardtische und Musikboxen aufstellt, dieGeräte wartet und auswechselt und jeden seiner etwa 80 bis 100 Kundenalle 14 Tage aufsucht, um die Automaten zu leeren, das Geld mit Hilfeeiner Geldzählmaschine zu zählen, dem Gastwirt seinen Anteil auszu-kehren und den eigenen Anteil mitzunehmen. Die Abrechnungstätigkeitübte der Kläger persönlich und allein aus, bis er zum 1. Mai 1989 zu-sätzlich zu den bis dahin von ihm beschäftigten Mitarbeitern (zwei Mon-teure und für die Büroarbeiten seine Ehefrau) seinen Sohn einstellte, derihn seitdem auf seinen Abrechnungsfahrten begleitet und ihm das Tra-gen schwerer Gegenstände abnimmt (Laptop, das eingesammelte Hart-geld, insbesondere aber die 20 kg schwere Geldzählmaschine).1986 wurde bei dem Kläger wegen einer Ulcus-Erkrankung eine2/3-Magenresektion vorgenommen. Seit 1987 zahlt die Beklagte ihm eineBerufsunfähigkeitsrente. Vom 1. Oktober 1987 bis zum 1. Oktober 1990betrug sie 60% der vollen Rente; vom 2. Oktober 1990 bis zum 1. Januar1994 35%, und seit dem 1. Oktober 1990 zahlt die Beklagte 40%. Dem-gegenüber begehrt der Kläger ab 1. Januar 1994 die volle Rente mit derBegründung, er sei spätestens seit Anfang 1989 zu mindestens 75% be-rufsunfähig. Nicht nur habe er nach wie vor erhebliche Magenbeschwer-den, deretwegen er täglich fünf kleine Mahlzeiten einnehmen und an- - 4 -schließend jeweils eine halbstündige Ruhepause einhalten müsse, son-dern er leide auch an Erkrankungen des Bewegungsapparates, vor allemder Wirbelsäule, der Knie- und der Hüftgelenke, die sich seit den 70erJahren kontinuierlich verschlimmert und ihm spätestens seit Anfang 1989das Tragen schwerer Gegenstände, insbesondere der Geldzählmaschi-ne, unmöglich gemacht hätten. Allein aus diesem Grund habe er zum1. Mai 1989 seinen Sohn als Begleiter bei den Abrechnungsfahrten ein-gestellt.Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung derBeklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit seinerRevision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichenUrteils.Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Die Feststellungen des Berufungsgerichtstragen die Klageabweisung nicht.I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger sei nicht zumehr als 40% berufsunfähig. Aufgrund des vom Landgericht eingeholtenorthopädischen Sachverständigengutachtens stehe zwar zur Überzeu-gung des Senats fest, daß der Kläger keine schweren Gegenstände tra-gen dürfe. Auch sei bewiesen, daß der Kläger früher Geräte aufgestelltund vor Ort oder in seiner Werkstatt repariert und daß er die Geräte ent-leert und mit den Gastwirten den Gewinn abgerechnet habe, wozu er die - 5 -schweren Spielgeräte bzw. die schwere Geldzählmaschine, habe hebenund tragen müssen. Durch seine krankheitsbedingte Unfähigkeit zu die-sen für seinen Beruf prägenden, wesentlichen Einzelverrichtungen seider Kläger als mitarbeitender Betriebsinhaber jedoch noch nicht berufs-unfähig. Dazu genüge nicht, daß er Einzelverrichtungen, die er sich bis-her ausgesucht hatte, nicht mehr ausüben könne. Der Kläger übe viel-mehr immer noch eine angemessene Tätigkeit aus, weil er weiter seineMitarbeiter überwache und einsetze, die Kundenwerbung weiterbetreibeund die Spielgeräte entleere und mit seinen Kunden abrechne. Wegendieser fortdauernden Erledigung seiner alten Aufgaben habe er, unge-achtet der Einstellung eines neuen Mitarbeiters, seinen Betrieb auchnicht umorganisiert. Der Kläger falle zwar bei dem Transport und derReparatur der Spielgeräte völlig aus, jedoch mache dieser Teil seinerTätigkeit nach seinen eigenen Angaben nur 10% seiner Arbeitszeit aus,während er 80% für das Abkassieren und die Abrechnung verwende.Beim Abkassieren und Abrechnen sei ihm aber nur das Tragen der Geld-zählmaschine und das Tragen des eingesammelten Hartgeldes zur Bankunmöglich. Er habe nicht nachgewiesen, daß diese beiden Tragevorgän-ge mehr als 30% seiner gesamten Arbeitszeit ausmachten, so daß nichtdavon ausgegangen werden könne, daß er zu mehr als 40% berufsunfä-hig sei.II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nichtstand. Berufsunfähigkeit liegt nach den Vertragsbedingungen vor, wennder Versicherte infolge Krankheit oder Körperverletzung ganz oder teil-weise außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Erwerbstätigkeitauszuüben, die seiner Lebensstellung, seinen Kenntnissen und Fähig- - 6 -keiten angemessen ist. Bei einem mitarbeitenden Betriebsinhaber mußzunächst, genau wie bei jedem anderen Versicherten, die Voraussetzungerfüllt sein, daß er zu seiner konkreten beruflichen Tätigkeit, so wie siebis zum Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgestaltet war, in ei-nem Ausmaß nicht mehr imstande ist, das nach den Versicherungsbe-dingungen einen Rentenanspruch begründet. Darüber hinaus muß dermitarbeitende Betriebsinhaber aber darlegen und erforderlichenfalls be-weisen, daß ihm eine zumutbare Betriebsorganisation keine gesundheit-lich noch zu bewältigende Betätigungsmöglichkeit eröffnen kann, die be-dingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen würde (BGH, Urteilvom 12. Juni 1996 - IV ZR 118/95 - VersR 1996, 1090 unter II 3 a). Beider Prüfung der ersten Voraussetzung ist dem Berufungsgericht einRechtsfehler unterlaufen, der dazu geführt hat, daß es die- erforderliche - Prüfung der zweiten Voraussetzung unterlassen hat.1. Das Berufungsgericht hat übersehen, daß der gerichtlicheSachverständige bei seiner Feststellung, daß der Kläger keine schwerenGegenstände mehr tragen könne, dem insoweit rechtsirrtümlichen Be-weisbeschluß des Landgerichts folgend, auf einen falschen Stichtag ab-gestellt hat, nämlich auf den 1. Januar 1994, der den Beginn des vomKläger geltend gemachten Leistungszeitraums markiert. Sollte die Unfä-higkeit des Klägers, schwer zu tragen, tatsächlich erst an diesem Tageeingetreten sein, so hätte sie keine Berufsunfähigkeit herbeigeführt.Denn bei dieser geht es darum, wie sich gesundheitliche Beeinträchti-gungen bei einer konkreten Berufsausübung auswirken (BGH, Urteil vom12. Juni 1996 - IV ZR 116/95 - VersR 1996, 959 unter II 1). Dabei istmaßgebend die letzte konkrete Berufsausübung, so wie sie noch in ge-sunden Tagen ausgestaltet war, d.h. solange die Leistungsfähigkeit des - 7 -Versicherten noch nicht beeinträchtigt war (BGH, Urteil vom22. September 1993 - IV ZR 203/92 - VersR 1993, 1470 unter 3). Die Ab-rechnungstätigkeit des Klägers war aber bereits lange vor dem 1. Januar1994, nämlich schon seit dem 1. Mai 1989, dem Tage der Einstellungseines Sohnes als Begleiter, so ausgestaltet, daß er gar nicht mehrschwer zu tragen brauchte; denn dies nahm ihm seitdem sein Sohn ab.Falls der Kläger seinen Sohn noch "in gesunden Tagen" eingestellt hatte,hat eine nachträglich eingetretene Unfähigkeit zum Tragen ihn also nichtberufsunfähig gemacht. Der Kläger hat aber substantiiert behauptet, daßer bereits seit Anfang 1989 nicht mehr in der Lage sei, schwere Lastenzu heben, und allein aus diesem Grund seinen Sohn als Gehilfen einge-stellt habe. Dieser Vortrag ist indessen durch das gerichtliche Sachver-ständigengutachten noch nicht bewiesen, weil das Landgericht dem Gut-achter fälschlich die Frage vorgelegt hat, ob der Kläger seit dem1. Januar 1994 nicht mehr schwer tragen könne, und der Sachverständi-ge dementsprechend auch eine auf dieses Datum bezogene bejahendeAntwort gegeben hat.Ist aber somit bislang offen, ob und wie sich die behaupteten ge-sundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers Anfang 1989 auf seineFähigkeit zur weiteren Berufsausübung auswirkten, so fehlt es an einerBeurteilungsgrundlage dafür, wie hoch der Grad seiner Berufsunfähigkeitanzusetzen ist und ob der Kläger sich durch Umorganisation ein Berufs-unfähigkeit ausschließendes Tätigkeitsfeld verschaffen konnte.Das Berufungsurteil konnte daher keinen Bestand haben. Es waraufzuheben und die Sache zur Nachholung der erforderlichen weiterenFeststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. - 8 -2. Dabei wird das Berufungsgericht die folgenden rechtlichen Ge-sichtspunkte berücksichtigen müssen:a) Falls der Kläger schon vor der Einstellung seines Sohnes nichtmehr schwer tragen konnte, darf das Berufungsgericht bei der Bemes-sung des Grades der hierdurch hervorgerufenen Berufsunfähigkeit desKlägers nicht nur auf den - vom Berufungsgericht nicht bezifferten - Zeit-anteil abstellen, der auf das Tragen der Geldzählmaschine entfiel. DasTragen der Geldzählmaschine war keine abtrennbare und deshalb ge-sondert zu veranschlagende berufliche Einzelverrichtung, sondern einuntrennbarer Bestandteil des Abrechnungsvorgangs, der aus An- undAbfahrt, der Leerung der Automaten, dem Zählen des Hartgeldes mittelsder Geldzählmaschine, der Berechnung des Anteils des jeweiligen Gast-wirts, der Auszahlung dieses Anteils an den Gastwirt und dem Abtrans-port des eigenen Anteils des Klägers bestand. Diese Abrechnung war eineinheitlicher Lebensvorgang, zu dem das Tragen der Geldzählmaschinedazugehörte; denn ohne diese konnte der Kläger nicht abrechnen.b) Bei der etwaigen Prüfung, ob der Kläger die Tätigkeiten in sei-nem Betrieb auch nicht auf zumutbare Weise so umschichten kann, daßihm eine die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließende Tä-tigkeit verbleibt (BGH, Urteil vom 12. Juni 1996, aaO unter 3), wird zubeachten sein, daß der Kläger entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts, eine Umorganisation seines Betriebes bereits vorgenommen hat,indem er seinen Sohn einstellte (zur Umorganisation durch Einstellungweiterer Mitarbeiter vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1991 - IV ZR145/90 - VersR 1998, 1358 unter 2 b). Es kommt deshalb darauf an, ob - 9 -diese Umorganisation für ihn unzumutbar war. Eine Umorganisation istfür den Versicherten nur dann zumutbar, wenn sie nicht mit auf Dauer insGewicht fallenden Einkommenseinbußen verbunden ist (BGH, Urteilevom 5. April 1989 - IV ZR 35/88 - VersR 1989, 579 und vom25. September 1991 - IV ZR 145/90 - VersR 1991, 1358).c) Schließlich darf das Berufungsgericht das Magenleiden des Klä-gers nicht unberücksichtigt lassen. Sollte der Kläger aus orthopädischerSicht Anfang 1989 zu weniger als 75% berufsunfähig oder sollte ihm dieUmorganisation zumutbar gewesen sein, so müßte das Berufungsgerichtdie Frage klären, ob, seit wann und inwieweit ihn sein Magenleiden ander Fortsetzung seiner früheren Tätigkeit hindert.Terno Dr. Schlichting Ambrosius Wendt Felsch
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