BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 238/06 Verk374ndet am: 21. Mai 2008 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 120, 133 C, VVG 247 166 a) Die Erkl344rung des Versicherungsnehmers gegen374ber seinem Lebensversicherer, ein Dritter sei f374r die Todesfallleistung bezugsberechtigt, beinhaltet - bezogen auf das Valutaverh344ltnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Dritten - re-gelm344337ig den konkludenten Auftrag, dem Dritten nach Eintritt des Versicherungs-falles das Zuwendungsangebot des Versicherungsnehmers zu 374berbringen. b) Ob der Dritte die Versicherungsleistung im Verh344ltnis zu den Erben des Versiche-rungsnehmers behalten darf, beantwortet grunds344tzlich allein des Valutaverh344ltnis (Fortf374hrung von BGHZ 157, 79, 82 f. und der Senatsurteile vom 25. April 1975 - IV ZR 63/74 - VersR 1975, 706 unter 1 a; 1. April 1987 - IVa ZR 26/86 - VersR 1987, 659 unter 2). c) Erlangt der Dritte nach dem Tode des Versicherungsnehmers Kenntnis von seiner Bezugsberechtigung und fordert er deshalb vom Versicherer die Todesfallleistung, so wird ihm ein Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers nicht schon da-durch 374bermittelt, dass der Versicherer Unterlagen zur Pr374fung des Sachverhalts - 2 - (hier die 334bersendung des Versicherungsscheins und einer Sterbeurkunde) anfor-dert. d) Zur Auslegung einer an den Versicherer gerichteten Erkl344rung, nach deren Wort-laut die Erben des Versicherungsnehmers allein die im Deckungsverh344ltnis einge-r344umte Bezugsberechtigung des Dritten anfechten. e) 247 120 BGB ist nicht anzuwenden, wenn der dem Boten erteilte Auftrag vor 334ber-mittlung der Erkl344rung an den Empf344nger wirksam widerrufen wurde. BGH, Urteil vom 21. Mai 2008 - IV ZR 238/06 - OLG Schleswig LG Flensburg - 3 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die m374ndliche Verhandlung vom 21. Mai 2008 f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zi-vilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesge-richts in Schleswig vom 15. August 2006 aufgehoben. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil der 2. Zivil-kammer des Landgerichts Flensburg vom 30. M344rz 2005 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten der Rechtsmittelverfahren einschlie337lich der au337ergerichtlichen Kosten des Streit-helfers der Beklagten. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Todesfallleistung aus einer Lebens-versicherung. 1 Der Ehemann der Beklagten (im Folgenden: Versicherungsneh-mer) hatte bei der 205 Lebensversicherung AG (im Folgenden: Versi-cherer) eine kapitalbildende Lebensversicherung gehalten und zun344chst 2 - 4 - der Beklagten und dem im Oktober 2001 geborenen gemeinsamen Sohn die Bezugsberechtigung f374r die Todesfallleistung einger344umt. Ab Februar 2004 lebte der Versicherungsnehmer mit der Kl344gerin in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Er wollte sich von der Beklagten scheiden lassen. Mit an den Versicherer gerichtetem Schrei-ben vom 2. M344rz 2004 widerrief er die urspr374ngliche Bezugsberechtigung und setzte stattdessen die Kl344gerin als Bezugsberechtigte f374r die Todes-fallleistung ein, was ihm der Versicherer mit Schreiben vom 8. M344rz 2004 best344tigte. 3 Am Abend des 16. Mai 2004 verlie337 der Versicherungsnehmer nach einer Aussprache mit der Kl344gerin, die sich von ihm trennen wollte, gegen 22.30 Uhr die gemeinsame Wohnung. Um 22.58 Uhr st374rzte er sich von der 374ber den Nordostseekanal f374hrenden Br374cke der Bundesau-tobahn 23 (Rader Hochbr374cke). In derselben Nacht erlag er den dabei erlittenen inneren Verletzungen. 4 Nach Sichtung der Versicherungsunterlagen wies der Vater des Versicherungsnehmers die Kl344gerin im Laufe des 17. Mai 2004 auf ihre Bezugsberechtigung f374r die Todesfallleistung hin. Die Kl344gerin beauf-tragte ihn daraufhin, diese gegen374ber dem Versicherer geltend zu ma-chen. In einem vom Vater noch am selben Tage mit dem Versicherer ge-f374hrten Telefonat forderte der zust344ndige Sachbearbeiter zun344chst die 334bersendung der Versicherungspolice und einer Sterbeurkunde. Letztere wurde dem Versicherer vom Vater des Versicherungsnehmers am 28. Mai 2004 zugestellt. 5 - 5 - 6 Die Beklagte und ihr Sohn sind aufgrund gesetzlicher Erbfolge je zur H344lfte Erben des Versicherungsnehmers. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19. Mai 2004 wandte sich der Streithelfer der Beklagten in deren Auftrag an den Versicherer. W366rtlich hei337t es darin unter anderem: "Hiermit fechte ich die rechtsgesch344ftliche Erkl344rung des [Versicherungsnehmers], mit welcher dieser [die Kl344gerin] als Beg374nstigte seiner Lebensversicherung eingesetzt hat, im Namen meiner Mandantin an. 205 Das Recht zur Anfechtung steht meiner Mandantin als Er-bin und Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehegatten zu. 205 Ob Sie die Lebensversicherungssumme an [die Kl344gerin] zur Auszahlung bringen, steht nat374rlich in Ihrem Ermessen. Allerdings besteht das Risiko einer zweiten Inanspruch-nahme. Sollte die Ab344nderung der Beg374nstigung wegen der Anfechtung oder wegen Gesch344ftsunf344higkeit nichtig sein, so wird meine Mandantin auf ihre Rechte aus dem Lebens-versicherungsvertrag bestehen." Das Schreiben erreichte den Versicherer sp344testens am 25. Mai 2004. Dieser wies die Beklagte mit Schreiben vom 16. Juni 2004 darauf hin, dass er sich f374r verpflichtet halte, die Versicherungsleistung an die Kl344gerin auszuzahlen, weil deren Bezugsberechtigung durch den Versi-cherungsfall unwiderruflich geworden sei und er der Kl344gerin zudem mit Schreiben vom 9. Juni 2004 das Schenkungsangebot des Versiche-rungsnehmers 374berbracht habe. Dennoch hinterlegte der Versicherer die Versicherungssumme sodann beim Amtsgericht Wiesbaden unter Ver-zicht auf das Recht zur R374cknahme. 7 Mit Klage und Widerklage fordern die Parteien wechselseitig die Freigabe des hinterlegten Betrages. Unter Abweisung des jeweils entge-gengerichteten Begehrens haben das Landgericht der Widerklage und 8 - 6 - das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Streithelfer der Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtli-chen Urteils. Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel hat Erfolg. 9 I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Kl344gerin die Todesfallleistung aus der Lebensversicherung zu. 10 Der Versicherungsnehmer habe sie noch zu Lebzeiten nach 247 166 VVG zur Bezugsberechtigten bestimmt. Nach der Best344tigung durch den Versicherer sei insoweit ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall zustande gekommen, kraft dessen die Kl344gerin im Zeitpunkt des Todes des Versicherungsnehmers au337erhalb des Erbganges einen unmittelba-ren, unwiderruflichen Anspruch gegen den Versicherer auf Auszahlung der Versicherungsleistung erworben habe. Dieses mit dem Eintritt des Versicherungsfalls unentziehbare Recht der Kl344gerin habe durch rechts-gesch344ftliche Erkl344rungen der Erben des Versicherungsnehmers nicht mehr entfallen k366nnen. 11 Die Zuwendung der Todesfallleistung sei auch nicht ohne Rechts-grund erfolgt. Vielmehr bestehe ein Valutaverh344ltnis zwischen dem ver-storbenen Versicherungsnehmer, bzw. seinen Erben, und der Kl344gerin, welches allein daf374r entscheidend sei, dass sie die ihr im versicherungs-rechtlichen Deckungsverh344ltnis zugewendete Leistung auch behalten 12 - 7 - d374rfe. Mangels Anhaltspunkten f374r einen anderen Rechtsgrund spreche nach der Lebenserfahrung regelm344337ig eine Vermutung daf374r, dass ein Versicherungsnehmer mit der Einr344umung der Bezugsberechtigung die davon erfasste Versicherungsleistung dem Beg374nstigten schenken wolle. So sei es auch hier. Zwar sei der Schenkungsvertrag zwischen der Kl344gerin und dem Versicherungsnehmer nicht zu dessen Lebzeiten geschlossen worden, letzterer habe jedoch bei 304nderung der Bezugsberechtigung den Versi-cherer zugleich damit beauftragt, der nunmehr beg374nstigten Kl344gerin das entsprechende Schenkungsangebot zu 374bermitteln. Wenngleich Beden-ken gegen die Annahme der Kl344gerin best374nden, die Schenkung sei be-reits unter Vermittlung des Vaters des Versicherungsnehmers am 17. Mai 2004 zustande gekommen, habe der Versicherer ihr jedenfalls mit dem Schreiben vom 9. Juni 2004 ein wirksames Schenkungsangebot 374ber-bracht, das sie stillschweigend angenommen habe. Da der Rechtserwerb im Deckungsverh344ltnis mit dem Versicherungsfall unwiderruflich einge-treten sei, sei die Schenkung auch wirksam vollzogen und scheitere mit-hin nicht an der Formvorschrift des 247 518 Abs. 1 BGB. 13 Mit dem Anwaltsschreiben vom 19. Mai 2004 h344tten die Erben des Versicherungsnehmers dessen Auftrag an den Versicherer zur 334bermitt-lung des Schenkungsangebots nicht widerrufen. Das Schreiben beziehe sich seinem klaren Wortlaut nach allein auf die im Deckungsverh344ltnis mit Schreiben vom 2. M344rz 2004 einger344umte Bezugsberechtigung. Al-lein darauf sei die Anfechtungserkl344rung gerichtet. Irgendwelche Erkl344-rungen zum Widerruf eines dem Versicherer erteilten Botenauftrages enthalte das Schreiben dagegen nicht. 14 - 8 - 15 Im 334brigen sei der Kl344gerin mit Schreiben vom 9. Juni 2004 selbst dann ein wirksames Schenkungsangebot unterbreitet worden, wenn das Schreiben vom 19. Mai 2004 einen konkludenten Widerruf des Botenauf-trages enthalten h344tte. Denn nach 247247 120, 130 Abs. 1 Satz 2 BGB trage der Erkl344rende das Risiko der falschen 334bermittlung einer Willenserkl344-rung durch einen Boten, solange - wie hier nicht - dem Erkl344rungsgegner nicht vor oder zeitgleich mit der 334bermittlung ein Widerruf des Erkl344ren-den zugehe. Eine bewusste Falsch374bermittlung liege angesichts der Un-klarheit des Anwaltsschreibens vom 19. Mai 2004 nicht vor. II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 16 Im Streit zweier Forderungspr344tendenten 374ber die Auszahlung hin-terlegten Geldes steht dem wirklichen Rechtsinhaber gegen den anderen Pr344tendenten ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Einwilligung in die Herausgabe zu, denn letzterer hat auf Kosten des wahren Gl344ubigers rechtsgrundlos die Stellung eines Hinterlegungsbeteiligten erlangt (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1999 - V ZR 141/98 - NJW 2000, 291 unter V 1 a m.w.N.). Wer wirklicher Rechtsinhaber ist, entscheidet das materielle Recht. Danach kann die Kl344gerin hier ungeachtet ihrer im Versiche-rungsverh344ltnis begr374ndeten Stellung als Bezugsberechtigte f374r die To-desfallleistung von der Beklagten die Freigabe der hinterlegten Todes-fallleistung aus der Lebensversicherung des verstorbenen Ehemannes der Beklagten nicht verlangen. Stattdessen stand der aus der Beklagten und ihrem Sohn bestehenden Erbengemeinschaft nach dem verstorbe-nen Versicherungsnehmer der Anspruch auf die Versicherungsleistung gegen den Versicherer zu, von dem sich dieser durch Hinterlegung be-freit hat (247 378 BGB). 17 - 9 - 18 Nach 247 2039 BGB ist die Beklagte als Miterbin befugt, den Freiga-beanspruch im eigenen Namen mit dem Ziel einer Leistung an alle Erben geltend zu machen. 1. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist bei Ver-f374gungen unter Lebenden zugunsten Dritter auf den Todesfall zwischen dem Deckungsverh344ltnis - hier dem im Rahmen des Lebensversiche-rungsvertrages abgeschlossenen Vertrag zugunsten der Kl344gerin (247247 328, 331 BGB), kraft dessen ihr das Bezugsrecht f374r die Todesfall-leistung einger344umt wurde - und dem Zuwendungsverh344ltnis (Valutaver-h344ltnis) zwischen dem Verf374genden und dem Beg374nstigten (der Kl344gerin) zu unterscheiden. Beide Rechtsverh344ltnisse unterliegen sowohl hinsicht-lich der durch sie begr374ndeten Rechtsbeziehungen als auch mit Blick auf die Anfechtung von Willenserkl344rungen dem Schuldrecht. Erbrechtliche Bestimmungen finden insoweit keine Anwendung (vgl. dazu BGHZ 157, 79, 82 f. m.w.N.; Senatsurteile vom 30. Oktober 1974 - IV ZR 172/73 - NJW 1975, 382, 383 jeweils f374r eine Bankanweisung; vom 14. Juli 1976 - IV ZR 123/75 - WM 1976, 1130 unter I f374r die Zuwendung von Wertpa-piererl366sen mittels Anweisung an eine Bank; vom 25. April 1975 - IV ZR 63/74 - VersR 1975, 706 unter 1 a; vom 1. April 1987 - IVa ZR 26/86 - VersR 1987, 659 unter 2; OLG Hamm NJW-RR 2002, 1605 jeweils f374r die Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung). 19 a) Die von einem Verstorbenen zu Lebzeiten begr374ndete Bezugs-berechtigung f374r die Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung verschafft dem Beg374nstigten im Versicherungsfall eine im Deckungsver-h344ltnis jedenfalls insoweit unentziehbare Rechtsstellung, als die Erben des Versicherungsnehmers die Bezugsberechtigung nicht mehr 344ndern 20 - 10 - oder widerrufen k366nnen (Senatsurteil vom 14. Juli 1993 - IV ZR 242/92 - VersR 1993, 1219 unter 4). b) Ob der von einer Bezugsberechtigung Beg374nstigte die Versiche-rungsleistung im Verh344ltnis zu den dem Versicherungsnehmer nachfol-genden Erben behalten darf, beantwortet grunds344tzlich allein das Valu-taverh344ltnis. 247 2301 BGB ist insoweit nicht anzuwenden (BGHZ aaO S. 82). Als Valutaverh344ltnis kommt hier, wie das Berufungsgericht unan-gegriffen festgestellt hat, allein eine Schenkung in Betracht. Die Erkl344-rung des Versicherungsnehmers gegen374ber dem Versicherer, es werde der Kl344gerin eine Bezugsberechtigung f374r die Todesfallleistung einer Le-bensversicherung einger344umt, ist - bezogen auf das Valutaverh344ltnis - zugleich als konkludenter Auftrag an den Lebensversicherer zu verste-hen, ihr nach Eintritt des Versicherungsfalles das Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers zu 374berbringen. 21 Ein insoweit mit Botendiensten beauftragter Versicherer erf374llt die-sen Auftrag in der Regel durch Auszahlung der Versicherungssumme an den Beg374nstigten, weil darin konkludent das Schenkungsangebot des verstorbenen Versicherungsnehmers zum Ausdruck kommt. Dieses An-gebot kann der Beg374nstigte durch Annahme des Geldes konkludent an-nehmen (vgl. f374r eine Bankanweisung: Senatsurteil vom 30. Oktober 1974 aaO). 22 2. Im hier zu entscheidenden Fall ist ein wirksamer Schenkungs-vertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und der Kl344gerin allerdings nicht zustande gekommen. 23 - 11 - 24 a) Das Telefonat, das der Vater des Versicherungsnehmers im Auftrage der Kl344gerin am 17. Mai 2004 mit einem Sachbearbeiter des Versicherers gef374hrt hat, konnte einen solchen Vertragsschluss noch nicht herbeif374hren. Zwar mag der Vater in Kenntnis der Bezugsberechti-gung der Kl344gerin dem Versicherer bereits an diesem Tage deren Bereit-schaft, die Versicherungssumme entgegenzunehmen, mitgeteilt und so konkludent bereits im Voraus die Annahme der erwarteten Angebots-374bermittlung durch den Versicherer erkl344rt haben. Auch bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass eine wirksame Annahme bereits vor Abgabe des entsprechenden Angebots erkl344rt werden kann (vgl. da-zu BGHZ 149, 129, 134). Jedenfalls konnte ein Schenkungsvertrag erst dann zustande kommen, wenn seitens des Versicherers am 17. Mai 2004 ein inhaltlich mit der Annahmeerkl344rung 374bereinstimmendes Schen-kungsangebot des Versicherungsnehmers 374bermittelt worden w344re. aa) Der Versicherer hat der Kl344gerin das Schenkungsangebot des verstorbenen Versicherungsnehmers am 17. Mai 2004 noch nicht unter-breitet. Er hat weder die Versicherungssumme ausgezahlt noch ander-weitig eine Erkl344rung des Versicherungsnehmers 374bermittelt. Vielmehr hat er lediglich Belege zur Pr374fung des seitens der Kl344gerin erhobenen Anspruchs (Versicherungspolice, Sterbeurkunde) angefordert. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er erst nach Pr374fung der Sachlage bereit war, weitere Erkl344rungen zu 374bermitteln (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1976 - IV ZR 123/75 - WM 1976, 1130 unter II 3). Dass er sein Verhalten noch nicht als 334bermittlung des Schenkungsangebots verstan-den wissen wollte, zeigt auch der Umstand, dass er dieses Angebot der Kl344gerin erst mit Schreiben vom 9. Juni 2004 374bersandt hat. Soweit die Revisionserwiderung behauptet, der Vater des Versicherungsnehmers habe als Empfangsbote der Kl344gerin das Schenkungsangebot bereits am 25 - 12 - 17. Mai 2004 vom Versicherer unterbreitet bekommen, findet dies im bis-herigen Vortrag der Kl344gerin keine St374tze. bb) Die Kl344gerin hat sich au337erdem darauf berufen, sie habe am 17. Mai 2004 durch den Vater des Versicherungsnehmers von ihrer Be-zugsberechtigung erfahren. Das ersetzt die 334bermittlung des Schen-kungsangebots an die Kl344gerin aber nicht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Mai 1979 - V ZR 177/77 - NJW 1979, 2032 unter II 1). 26 3. Das Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers hat der Versicherer der Kl344gerin erst mit Schreiben vom 9. Juni 2004 374bersandt. Ein wirksamer Schenkungsvertrag konnte hierdurch nicht mehr begr374n-det werden. Denn die Beklagte hatte mit anwaltlichem Schreiben ihres Streithelfers vom 19. Mai 2004 den dem Versicherer erteilten 334bermitt-lungsauftrag widerrufen. Da die Beklagte das alleinige Sorgerecht f374r den einzigen Miterben neben ihr, ihren minderj344hrigen Sohn, aus374bt, be-stehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme, dass sie bei Beauftragung des Streithelfers zugleich als gesetzliche Vertreterin ih-res Sohnes und mithin f374r alle Erben handelte. 27 Die Auslegung des Schreibens durch das Berufungsgericht ist, so-weit dieses einen Widerruf des Botenauftrags verneint, rechtsfehlerhaft. 28 a) Zwar unterliegt die tatrichterliche Auslegung rechtsgesch344ftli-cher Willenserkl344rungen einer nur eingeschr344nkten Revisionskontrolle, die lediglich pr374ft, ob gesetzliche Auslegungsregeln (247247 133, 157 BGB) oder Verfahrensvorschriften verletzt, Denk- oder Erfahrungss344tze miss-achtet und vom Tatrichter selbst festgestellte, entscheidungserhebliche Tatsachen nicht geb374hrend ber374cksichtigt worden sind (vgl. dazu BGHZ 29 - 13 - 24, 39, 41; BGH, Urteile vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 - VersR 1993, 593 unter II 3 a m.w.N.; vom 8. Dezember 1989 - V ZR 53/88 - NJW-RR 1990, 455 unter 2 m.w.N.; Gummer in Z366ller, ZPO 26. Aufl. 247 546 Rdn. 9). Doch auch gemessen daran kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Das Schreiben vom 19. Mai 2004 enth344lt eine einseitige Willenser-kl344rung. Insofern gilt 247 133 BGB, wonach "der wirkliche Wille des Erkl344-renden zu erforschen und nicht an dem buchst344blichen Sinne des Aus-drucks zu haften ist." Gegen diese Auslegungsregel hat das Berufungs-gericht versto337en. Der Tatrichter hat eine einseitige, empfangsbed374rftige Willenserkl344rung so auszulegen, wie der Erkl344rungsempf344nger sie nach Treu und Glauben und unter Ber374cksichtigung der Verkehrssitte von sei-nem Empf344ngerhorizont aus verstehen musste (vgl. dazu die Rechtspre-chungsnachweise bei Heinrichs/Ellenberger in Palandt, BGB 67. Aufl. 247 133 Rdn. 9; BGHZ 157, 79, 83). Innerhalb dieses normativen Rahmens kommt es darauf an, was der Erkl344rende gewollt und inwieweit er seinen Willen f374r den Erkl344rungsempf344nger erkennbar zum Ausdruck gebracht hat. Der Empf344nger darf der Erkl344rung dabei nicht einfach den f374r ihn g374nstigsten Sinn beilegen, sondern muss unter Ber374cksichtigung aller ihm bekannten Umst344nde mit geh366riger Aufmerksamkeit pr374fen, was der Erkl344rende gemeint hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 12. Februar 1981 - IVa ZR 103/80 - NJW 1981, 2295 unter II 3; Heinrichs/Ellenberger aaO). Das gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - erkennbar eine von zwei m366glichen Auslegungen f374r den Erkl344renden wirtschaftlich wenig Sinn macht. 30 Das Berufungsgericht hat entgegen 247 133 BGB von vorn herein den Wortlaut des Anwaltsschreibens in den Mittelpunkt seiner Betrach- 31 - 14 - tung gestellt. Es hat nicht danach gefragt, welchen Willen der Streithelfer namens der Beklagten kundtun wollte und sich damit den Blick daf374r ver-stellt, dass dieser Wille darauf gerichtet war, umfassend zu verhindern, dass die Kl344gerin in den Genuss der Versicherungsleistung kommt. Ein nur begrenzter Erkl344rungswille dahingehend, dass zwar im Deckungs-verh344ltnis die Bezugsberechtigung f374r die Todesfallleistung mittels An-fechtung beseitigt werden, es aber gleichwohl bei dem Auftrag bleiben sollte, der Kl344gerin die Versicherungsleistung schenkweise anzubieten, w344re in sich widerspr374chlich gewesen. Es besteht kein Grund zu der An-nahme, dass der Versicherer das Schreiben so verstehen konnte. Denn der Lebensversicherer verf374gte hier 374ber besondere Kenntnisse tats344ch-licher und rechtlicher Art, die er im Bem374hen um das Verst344ndnis des Schreibens vom 19. Mai 2004 einzusetzen verpflichtet war. Zum einen war er - anders als der verstorbene Versicherungsnehmer und die Par-teien - mit der rechtlichen Problematik der Zuwendung einer Todesfall-leistung mittels Bezugsberechtigung und insbesondere der Trennung von Deckungs- und Valutaverh344ltnis vertraut. Er hatte infolge dieser beson-deren Rechtskenntnis bereits das Schreiben des Versicherungsnehmers vom M344rz 2004, in welchem die 304nderung der Bezugsberechtigung zu-gunsten der Kl344gerin erkl344rt worden war, zutreffend als gleichzeitig kon-kludent erteilten Auftrag verstanden, im Versicherungsfalle das mit der Bezugsrechts344nderung verbundene Schenkungsangebot des Versiche-rungsnehmers an die Kl344gerin weiterzuleiten. Das ergibt sich schon dar-aus, dass er der Kl344gerin im Juni 2004 tats344chlich ein solches Angebot unterbreitete. Schon wegen dieses zutreffenden Vorverst344ndnisses der Erkl344rung des Versicherungsnehmers war der Versicherer ebenso in der Lage zu erkennen, dass auch die Erben des Versicherungsnehmers, soweit sie 32 - 15 - am 19. Mai 2004 lediglich eine Erkl344rung abgaben, die ihrem Wortlaut nach auf eine vollst344ndige Beseitigung der Bezugsberechtigung der Kl344-gerin gerichtet war, damit konkludent auch auf das Valutaverh344ltnis ziel-ten und den urspr374nglich vom Versicherungsnehmer ebenfalls nur kon-kludent erteilten 334bermittlungsauftrag f374r das Schenkungsangebot wider-rufen wollten. Insbesondere konnte der Versicherer erkennen, dass dem unmissverst344ndlichen Willen der Erben, eine Zuwendung der Versiche-rungssumme an die Kl344gerin zu unterbinden, vor allem dadurch Geltung verschafft werden konnte, dass das Schenkungsangebot an die Kl344gerin unterblieb. Soweit sich das Berufungsgericht darauf st374tzt, die Beklagte habe selbst einger344umt, ihr sei die rechtliche Problematik des Valutaver-h344ltnisses (und des zu seiner Begr374ndung dem Versicherer erteilten Auf-trags) nicht bewusst gewesen, unterscheidet sich ihr Bewusstsein nicht von demjenigen, welches Versicherungsnehmer bei 304nderung einer Be-zugsberechtigung regelm344337ig haben. Auch ihnen ist die rechtliche Prob-lematik des erst unter Vermittlung des Versicherers zu schaffenden Valu-taverh344ltnisses (meist einer Schenkung) nicht bewusst, was die Versi-cherer aber infolge ihrer 374berlegenen Rechtskenntnisse regelm344337ig nicht daran hindert, solche Erkl344rungen zugleich als konkludenten Botenauf-trag zu verstehen. Das Berufungsgericht hat insoweit f374r die R374cknahme des Boten-auftrags strengere Ma337st344be aufgestellt als f374r dessen Begr374ndung. Das erscheint angesichts des identischen, rechtlich versierten Erkl344rungs-empf344ngers widerspr374chlich, zumal das Berufungsgericht zwar dem Wortlaut des Schreibens vom 19. Mai 2004 keine Hinweise auf einen Wi-derruf des 334bermittlungsauftrages entnehmen konnte, andererseits aber einen solchen Widerruf mit Blick auf die Rechtslage als nahe liegend be- 33 - 16 - zeichnet. Auch das belegt, dass dem Wortlaut des Schreibens entgegen 247 133 BGB ein zu gro337es Gewicht beigemessen worden ist. b) Die Hilfserw344gung des Berufungsgerichts, es komme auf einen m366glichen Widerruf des Auftrags durch die Erben gar nicht an, weil das Risiko unrichtiger 334bermittlung einer Nachricht durch einen Boten nach 247 120 BGB ohnehin der Erkl344rende bzw. hier seine Erben, tr374gen, trifft nicht zu. Ein Fall der falschen 334bermittlung einer Willenserkl344rung im Sinne von 247 120 BGB liegt hier nicht vor, weil der Auftrag zur 334berbrin-gung des Schenkungsangebots vor dessen Abgabe wirksam widerrufen wurde. Der Versicherer hat dies bei seinem Schreiben an die Kl344gerin vom 9. Juni 2004 nicht beachtet. 34 Die Gleichstellung einer falschen 334bermittlung durch einen Boten mit einem Irrtum des Erkl344renden in 247 120 BGB beschr344nkt sich nach herrschender Meinung auf F344lle, in denen ein Bote die von ihm zu 374ber-bringende Erkl344rung unbewusst ver344ndert. Nur dann erscheint es ge-rechtfertigt, den Erkl344renden, der den Boten als 334bermittlungshilfe ein-setzt, f374r das damit 374bernommene Risiko haften zu lassen (vgl. zum Meinungsstand Staudinger/Singer, BGB [2004] 247 120 Rdn. 1, 2; Palandt/ Heinrichs/Ellenberger, BGB 67. Aufl. 247 120 Rdn. 4; Gruber in juris-PK-BGB Buch 1, 3. Aufl. 2006 247 120 Rdn. 10; OLG Koblenz BB 1994, 819, 820; OLG Oldenburg NJW 1978, 951, 952). Teilweise wird zwar gefor-dert, die Haftung des Erkl344renden auch auf die F344lle zu erstrecken, in denen der Bote die ihm anvertraute Erkl344rung bewusst oder sogar ab-sichtlich ver344ndert, weil sich auch dies noch im Rahmen des vom Absen-der 374bernommenen Risikos bewege (Staudinger/Singer aaO; M374nchKomm-BGB/Kramer, 5. Aufl. 247 120 Rdn. 4; Marburger AcP 173, 137 ff.). Einigkeit besteht aber dar374ber, dass 247 120 BGB jedenfalls dann 35 - 17 - keine Anwendung findet, wenn der Bote vom angeblich Erkl344renden 374berhaupt nicht beauftragt worden ist oder - wie hier - der 334bermitt-lungsauftrag noch vor Weiterleitung der Willenserkl344rung widerrufen worden ist (Staudinger/Singer aaO; Gruber aaO; OLG Koblenz aaO). Dem schlie337t sich der Senat an. Ist 247 120 BGB auf das am 9. Juni 2004 374bermittelte Angebot nicht anzuwenden, so kann im Weiteren offen bleiben, ob - wie vielfach angenommen wird (OLG Oldenburg aaO; Pa-landt/Heinrichs/Ellenberger aaO; Palandt/Heinrichs aaO 247 177 Rdn. 2; Staudinger/Singer aaO jeweils m.w.N.) - analog 247 177 Abs. 1 BGB eine schwebend unwirksame Erkl344rung im Raume stand (die die Erben des Versicherungsnehmers hier nicht genehmigt haben), oder ob 374berhaupt 36 - 18 - keine dem Erkl344renden zurechenbare Willenserkl344rung vorlag (OLG Kob-lenz aaO; Gruber aaO Rdn. 11). Ein Schenkungsvertrag ist in keinem Falle zustande gekommen. Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Flensburg, Entscheidung vom 30.03.2005 - 2 O 392/04 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 15.08.2006 - 3 U 45/05 -
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