BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 238/07 vom 4. M344rz 2008 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. M344rz 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 18. Juli 2007 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht gegeben. Der histologische Befund hatte keinen Einfluss auf die bei der Kl344gerin schon klinisch fehlerfrei gestellte Indikation zur operativen Exzision. Das Berufungsurteil verst366337t auch nicht gegen Art. 2, 3, 20 GG. Die angegriffenen Ausf374hrungen des Berufungsurteils zur Aufkl344rung 374ber Behandlungsalternativen sind in 334bereinstimmung mit der st344ndigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile vom 24. November 1987 - VI ZR 65/87 - Versr 1988, 190, 191; vom 15. M344rz 2005 - VI ZR 313/03 - VersR 2005, 836 re.Sp. oben) dahin zu verstehen, dass sie eine Aufkl344rungspflicht bei mehreren "374blichen" Behandlungsmethoden betreffen. Vortrag dazu, dass die "Schmalexzision" im Zeitpunkt des Eingriffs bereits "374blich" war, zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht auf. Aus demselben Grund sind die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts auch nicht widerspr374chlich. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen (247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO). Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 28.121,06 200 M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 09.09.2005 - 9 O 387/95 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.07.2007 - 4 U 196/05 -
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