BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 238/08 Verk374ndet am: 30. September 2009 Ring Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 241 Abs. 2, 247 368; ZPO 247 840 a) Das Rechtsschutzbed374rfnis f374r eine Leistungsklage ergibt sich regelm344337ig schon aus der Nichterf374llung des behaupteten materiellen Anspruchs, dessen Existenz f374r die Pr374fung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstel-len ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 4. M344rz 1993 - I ZR 65/91, WM 1993, 1248). b) Eine Verkehrssitte als eine die beteiligten Verkehrskreise untereinander verpflich-tende Regel verlangt, dass sie auf einer gleichm344337igen, einheitlichen und freiwilli-gen tats344chlichen 334bung beruht, die sich innerhalb eines angemessenen Zeit-raums f374r vergleichbare Gesch344ftsvorf344lle gebildet hat und der eine einheitliche Auffassung s344mtlicher an dem betreffenden Gesch344ftsverkehr beteiligten Kreise zu Grunde liegt. Dazu gen374gt es nicht, dass eine bestimmte 334bung nur von einem bestimmten, wenn auch quantitativ bedeutsamen Teil der beteiligten Verkehrskrei-se gepflogen wird; sie muss sich vielmehr innerhalb aller beteiligten Kreise als einheitliche Auffassung durchgesetzt haben. c) Ein Vermieter ist nicht verpflichtet, seinem bisherigen Mieter bei Beendigung des Mietverh344ltnisses 374ber die Erteilung einer Quittung 374ber die vom Mieter empfan-genen Mietzahlungen hinaus eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung zu erteilen. BGH, Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 238/08 - LG Dresden AG Dippoldiswalde - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel und die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. B374nger f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344ger gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 29. Juli 2008 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344ger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger waren von Januar 2005 bis zu einer von ihnen zum 31. Oktober 2007 ausgesprochenen K374ndigung Mieter einer Wohnung der Be-klagten in B. . Sie sind inzwischen Mieter einer anderen Wohnung und fordern von der Beklagten die Ausstellung einer Mietschuldenfreiheitsbeschei-nigung, auf deren Vorlage ihr neuer Vermieter nach wie vor noch besteht. Dies verweigert die Beklagte, die einen zun344chst gegen sie erhobenen Anspruch auf Erteilung einer Quittung 374ber die geleisteten Mietzahlungen sofort anerkannt und erf374llt hat. 1 Das Amtsgericht hat die auf Erteilung einer Mietschuldenfreiheitsbe-scheinigung erweiterte Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Kl344ger zur374ckgewiesen, die zuletzt eine auf sie lauten- 2 - 3 - de Mietschuldenfreiheitsbescheinigung f374r die Dauer des Mietverh344ltnisses ver-langt haben, in der die Beklagte zugleich zur Best344tigung/Mitteilung verpflichtet sein sollte, dass die Miete einschlie337lich vereinbarter Betriebskostenvorauszah-lungen f374r den Mietzeitraum bezahlt worden sei, dass ein Nachzahlungsbetrag aus der Betriebskostenabrechnung f374r 2006 von 276,24 200 wegen Strittigkeit der Forderung nicht bezahlt worden sei, dass die Betriebskostenabrechnung f374r 2007 noch nicht erteilt worden sei und dass die Kl344ger eine Kaution von 726 200 geleistet h344tten, die sich aufgrund des nicht freigegebenen Pfandes noch bei der Beklagten befinde. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kl344ger ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 3 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: 4 Ein Rechtsschutzbed374rfnis der Kl344ger f374r ihr Verlangen nach Ausstellung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung sei zwar nicht dadurch entfallen, dass sie zwischenzeitlich eine neue Wohnung bezogen h344tten, weil der neue Vermie-ter nach ihrem unwidersprochenen Vortrag nach wie vor auf Vorlage der Be-scheinigung bestehe. Zudem sei bei Beendigung des derzeitigen Mietverh344lt-nisses zu erwarten, dass ein zuk374nftiger Vermieter wegen der K374rze der Miet-dauer zus344tzlich eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung auch des vorletzten Vermieters verlange. Ein 374ber die Quittungserteilung hinausgehender Anspruch auf Ausstellung einer solchen Bescheinigung stehe den Kl344gern jedoch nicht 5 - 4 - zu. Die sich aus dem Mietverh344ltnis ergebenden Treue- und Mitwirkungspflich-ten f344nden dort ihre Grenze, wo es nur um die Erleichterung des Abschlusses eines neuen Mietvertrages durch Ausstellung einer Bescheinigung gehe, die einen vom Mieter auch ohne Mitwirkung des bisherigen Vermieters belegbaren Sachverhalt lediglich zusammenfasse oder die noch nicht abgeschlossene Sachverhalte betreffe und keinen positiven Erkl344rungswert f374r einen neuen Vermieter aufweise. Die Dauer des Mietverh344ltnisses k366nnten die Kl344ger durch den Mietvertrag, ihre K374ndigungserkl344rung und die von der Beklagten abgege-bene Best344tigung des Vertragsendes nachweisen. Die vollst344ndige Begleichung der Mieten einschlie337lich der geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen k366nn-ten die Kl344ger durch den Mietvertrag, die erteilten Betriebskostenabrechnungen sowie die von der Beklagten ausgestellten Quittungen l374ckenlos belegen. In gleicher Weise k366nnten sie die mittels 334bergabe eines verpf344ndeten Sparbu-ches gestellte Kaution durch Vorlage der Verpf344ndungserkl344rung belegen. Dass die Kaution noch nicht abgerechnet sei, sei angesichts des Streits 374ber die Be-triebskostenabrechnung 2006 und die noch offene Betriebskostenabrechnung 2007 nahe liegend und m374sse vern374nftigerweise nicht belegt werden. Der Streit 374ber die H366he der Betriebskostenabrechnung 2006 sei einem Vermieter nach den genannten Unterlagen ohne weiteres plausibel zu machen. Ein Anspruch auf Best344tigung der offenen Schuld bestehe jedenfalls nicht, ganz abgesehen davon, dass eine ausdr374ckliche Best344tigung dieses Sachverhalts durch die Be-klagte keinen Schluss auf die Zuverl344ssigkeit der Kl344ger als Mieter zulasse. Entsprechendes gelte f374r die Betriebskostenabrechnung 2007. Dass ein Teil der gewerblichen Vermieter im Raum D. gleichwohl Mietschuldenfrei-heitsbescheinigungen verlange, falle in die Interessen- und Risikosph344re des Mieters und sei auf Inhalt und Umfang der Treue- und Mitwirkungspflichten des bisherigen Vermieters ohne Einfluss. - 5 - II. 6 Diese Beurteilung h344lt einer revisionsrechtlichen Nachpr374fung im Ergeb-nis stand, so dass die Revision zur374ckzuweisen ist. Ein Anspruch auf Ausstel-lung der geforderten Mietschuldenfreiheitsbescheinigung ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision als mietvertragliche Nebenpflicht der Beklagten weder aus einer erg344nzenden Vertragsauslegung aufgrund einer nach Ver-tragsschluss am Wohnungsmarkt in D. dahingehend entstandenen Ver-kehrssitte (247247 133, 157 BGB) noch ist die Beklagte sonst gem344337 247 241 Abs. 2 BGB verpflichtet, auf die Interessen der Kl344ger an der Erlangung einer neuen Wohnung durch Ausstellung einer solchen Bescheinigung R374cksicht zu neh-men. 1. Zu Unrecht bezweifelt allerdings die Revisionserwiderung mit ihrer Gegenr374ge das vom Berufungsgericht angenommene Rechtsschutzbed374rfnis der Kl344ger an der Erlangung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung. Bei Leistungsklagen, zu denen auch die Klage auf Ausstellung einer Mietschulden-freiheitsbescheinigung z344hlt, ergibt sich ein Rechtsschutzbed374rfnis regelm344337ig schon aus der Nichterf374llung des behaupteten materiellen Anspruchs, dessen Existenz f374r die Pr374fung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen ist (BGH, Urteil vom 4. M344rz 1993 - I ZR 65/91, WM 1993, 1248, unter II 1). Dass ausnahmsweise besondere Umst344nde das Verlangen der Kl344-ger, in die materiell-rechtliche Pr374fung ihres Anspruchs einzutreten, als nicht schutzw374rdig erscheinen lie337en, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kommt es entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht darauf an, ob der neue Vermieter der Kl344ger auf die Vorlage einer solchen Bescheinigung einen An-spruch hat oder ob den Kl344gern durch die fehlende Beibringung einer solchen Bescheinigung f374r das gegenw344rtige Mietverh344ltnis oder f374r k374nftige Mietver-h344ltnisse Nachteile drohen. Es gen374gt f374r das Bestehen eines Rechtsschutzbe- 7 - 6 - d374rfnisses vielmehr schon, dass die Vorlage der begehrten Mietschuldenfrei-heitsbescheinigung f374r das derzeitige wie f374r etwaige k374nftige Mietverh344ltnisse tats344chlich vorteilhaft sein kann. 8 2. In der Sache r374gt die Revision aber ohne Erfolg, dass das Berufungs-gericht es unterlassen hat, im Wege einer erg344nzenden Vertragsauslegung zu pr374fen, ob den Kl344gern danach ein vertraglicher Anspruch auf Ausstellung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung zusteht. a) Der Mietvertrag der Parteien enth344lt zu dieser Frage keine Regelung. Das hat jedoch nicht zur Folge, dass hierf374r allein schon aus diesem Grund ei-ne Regelung im Wege erg344nzender Vertragsauslegung gefunden werden m374sste. Vielmehr kann, falls die Vertragsschlie337enden zu einem bestimmten Punkt keine Regelung treffen, zumeist angenommen werden, dass sie die Aus-gestaltung ihrer vertraglichen Beziehungen dem dispositiven Gesetzesrecht 374berlassen haben (BGHZ 77, 301, 304; 40, 91, 103; Senatsurteil vom 19. M344rz 1975 - VIII ZR 262/73, WM 1975, 419, unter IV 2 a). Als dispositives Gesetzes-recht kommt hier der vom Berufungsgericht - auch wenn es die Vorschrift nicht erw344hnt hat - seinem sachlichen Gehalt nach behandelte 247 241 Abs. 2 BGB in Betracht, wonach ein Schuldverh344ltnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur R374ck-sicht auf die Rechte, Rechtsg374ter und Interessen des anderen Teils verpflichten kann. Allerdings gibt das dispositive Recht nur den allgemeinen, auf eine typi-sierte Interessenabw344gung gegr374ndeten Beurteilungsma337stab vor, w344hrend die erg344nzende Vertragsauslegung der individuellen Gestaltung des Einzelfalls Rechnung tr344gt, etwa weil der zu regelnden Sachverhalt Besonderheiten auf-weist, denen das dispositiven Gesetzesrecht nicht oder nicht in vergleichbarer Weise Rechnung tragen kann (BGHZ 74, 370, 373 f.). 9 - 7 - b) Die Revision macht dazu geltend, dass nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachvortrag der Kl344ger die Vorlage einer Mietschulden-freiheitsbescheinigung im Raum D. nach Vertragsschluss - oder zumin-dest bei Vertragsschluss noch nicht erkennbar - eine 334blichkeit erlangt habe, die einer Verkehrssitte gleichzusetzen sei und der sich die Vertragsparteien nach der beiderseitigen Interessenlage angeschlossen h344tten, wenn sie diese Entwicklung bei Vertragsschluss bedacht h344tten. Das Entstehen einer solchen Verkehrssitte mit einer daraus mittlerweile folgenden allgemeinen Pflicht zur Ausstellung von Mietschuldenfreiheitsbescheinigungen hat das Berufungsge-richt jedoch nicht festgestellt. Nach seinen Feststellungen verlangt nur ein Teil der gewerblichen Vermieter im Raum D. Mietschuldenfreiheitsbescheini-gungen. Diese tatrichterliche Feststellung beanstandet die Revision im Ergebnis ohne Erfolg als rechtsfehlerhaft. 10 Das Vorbringen der Kl344ger in den Tatsacheninstanzen, wonach davon auszugehen sei, dass sich zumindest im Raum D. die Verkehrssitte der sogenannten Mietschuldenfreiheitsbescheinigung herausgebildet habe, war entgegen der Auffassung der Revision keineswegs unwidersprochen geblieben. Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, dass dem hierzu gehalte-nen Sachvortrag der Kl344ger nicht nur die erforderliche Substantiierung in Bezug auf Ankn374pfungstatsachen gefehlt hat, die zur Erteilung einer Mietschuldenfrei-heitsbescheinigung den Schluss auf eine hinreichend einheitliche und auf Kon-sens aller beteiligten Kreise hindeutende Verkehrs374bung zulassen (vgl. BGHZ 111, 110, 112). Die Behauptung war von der Beklagten auch bestritten worden. Einen Beweis f374r die 334blichkeit der behaupteten Praxis und eine daraus folgen-de Verkehrssitte am Wohnungsmarkt im Raum D. hatten die Kl344ger nicht angetreten. Soweit unter Zeugenbeweis gestellt war, dass die G. Group mit einem Bestand von 42.000 Wohnungen in D. von jedem neuen Mieter die Vorlage einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung verlange, h344tte das Beru- 11 - 8 - fungsgericht aus einer solchen Praxis nicht auf das Bestehen einer entspre-chenden Verkehrssitte schlie337en m374ssen. Denn eine die Pflichtenlage der Be-teiligten nunmehr pr344gende Verkehrssitte folgt hieraus noch nicht. Eine Ver-kehrssitte als eine die beteiligten Verkehrskreise untereinander verpflichtende Regel verlangt vielmehr, dass sie auf einer gleichm344337igen, einheitlichen und freiwilligen tats344chlichen 334bung beruht, die sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums f374r vergleichbare Gesch344ftsvorf344lle gebildet hat und der eine einheit-liche Auffassung s344mtlicher beteiligten Kreise an dem betreffenden, gegebe-nenfalls r344umlich beschr344nkten Gesch344ftsverkehr zu Grunde liegt (BGHZ 111, aaO; Senatsurteil vom 2. Mai 1984 - VIII ZR 38/83, WM 1984, 1000, unter II 3 c bb; BGH, Urteil vom 11. Mai 2001 - V ZR 492/99, WM 2001, 1417, unter II 1 c; RGZ 114, 9, 12; Staudinger/Singer/Singer, BGB (2004), 247 133 Rdnr. 66 m.w.N.). Demgegen374ber gen374gt es zur Herausbildung einer Verkehrssitte noch nicht, dass die zugrunde liegende 334bung nur von einem bestimmten, wenn auch quantitativ bedeutsamen Teil der beteiligten Verkehrskreise gepflogen wird; sie muss sich vielmehr innerhalb aller beteiligten Kreise als einheitliche Auffassung durchgesetzt haben (vgl. Senatsurteil vom 2. Mai 1984, aaO; RGZ 135, 339, 346). c) Eine bestimmte Verkehrssitte zur Ausstellung einer Mietschuldenfrei-heitsbescheinigung hat sich an Hand dieser Ma337st344be so lange nicht heraus-gebildet, wie nicht feststeht, dass die zu Grunde liegende 334bung ganz allge-mein am 366rtlichen Wohnungsmarkt in D. , und zwar etwa auch bei der Vielzahl von Vermietungen aus Privatbestand oder kleinerem gewerblichen Be-stand, praktiziert wird. Dazu haben die Kl344ger indessen weder Konkretes vorge-tragen noch Beweis angetreten. Das Berufungsgericht h344tte deshalb die von ihnen als Ankn374pfungspunkt f374r eine erg344nzende Vertragsauslegung geltend gemachte Herausbildung einer bestimmten Verkehrssitte nicht feststellen k366n-nen und m374ssen. Es ist daher am Ma337stab des von der Revision als verletzt 12 - 9 - ger374gten 247 286 ZPO revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Beru-fungsgericht nicht in die Pr374fung einer erg344nzenden Vertragsauslegung einge-treten ist, sondern sich darauf beschr344nkt hat, die begehrte Ausstellung der Mietschuldenfreiheitsbescheinigung anhand der sich aus dem Schuldverh344ltnis allgemein ergebenden Treue- und Mitwirkungspflichten zu pr374fen. 13 3. Insoweit r374gt die Revision ebenfalls ohne Erfolg, dass das Berufungs-gericht eine Verpflichtung der Beklagten zur Abgabe einer Mietschuldenfrei-heitsbescheinigung nicht aus 247 241 Abs. 2, 247 242 BGB hergeleitet hat. a) Die Frage, ob ein Vermieter verpflichtet ist, seinem Mieter bei Beendi-gung des Mietverh344ltnisses eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung auszustel-len, wird in der Instanzrechtsprechung und im mietrechtlichen Schrifttum unter-schiedlich beantwortet. Teilweise wird eine solche Verpflichtung als fortwirken-de mietvertragliche Nebenpflicht im Sinne von 247 241 Abs. 2 BGB grunds344tzlich bejaht, weil eine solche Bescheinigung einerseits dem nachvollziehbaren Inte-resse des Mieters diene, dem k374nftigen Vermieter zum Erhalt der von ihm er-strebten neuen Wohnung die eigene Zahlungsf344higkeit nachzuweisen, w344hrend andererseits dem Vermieter hieraus kein gr366337erer Aufwand entstehe (AG Ho-hensch366nhausen, GE 2006, 974, 975; Beuermann, GE 2006, 1600; Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., Rdnr. VII 251b). Teilweise wird eine solche Verpflich-tung hingegen verneint, weil der Mieter auf eine solche Bescheinigung nicht zwingend angewiesen sei, sondern seine Mietschuldenfreiheit auch anders, etwa durch Vorlage des alten Mietvertrages, von Kontounterlagen oder ihm auszustellender Zahlungsquittungen, belegen k366nne, und zudem eine Miet-schuldenfreiheitsbescheinigung nur sehr eingeschr344nkt geeignet sei, 374ber die Zuverl344ssigkeit und Solvenz eines Mieters verl344sslich Auskunft zu geben (AG Sch366neberg, GE 2006, 975 f.; AG Tiergarten, GE 2008, 203; Daub, GE 2006, 14 - 10 - 961 f.; zweifelnd auch Herrlein, WuM 2007, 54, 56). Die zuletzt genannte Auf-fassung verdient den Vorzug. 15 b) Ein Schuldverh344ltnis kann gem344337 247 241 Abs. 2 BGB nach seinem In-halt jeden Teil zur R374cksicht auf die Interessen des anderen Teils verpflichten. Zu diesen Schutz- und R374cksichtnahmepflichten, deren Inhalt bei Fehlen ent-sprechender Absprachen jeweils nach der konkreten Situation unter Bewertung und Abw344gung der beiderseitigen Interessen zu bestimmen ist (BT-Drs. 14/6040, S. 126; Blank, WuM 2004, 243, 244), k366nnen auch Abwicklungspflich-ten bei oder nach Beendigung eines Mietverh344ltnisses geh366ren. Insbesondere k366nnen bestimmte nachvertragliche Auskunfts- und Mitteilungspflichten beste-hen oder die Vertragsparteien gehalten sein, die Eingehung neuer Mietverh344lt-nisse der jeweils anderen Seite nicht unn366tig zu behindern (vgl. Sonnenschein, PiG 20 (1985), 69, 100; ders., PiG 46 (1995), 7, 18; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 9. Aufl., 247 535 BGB Rdnr. 173). Eine Verpflich-tung des Vermieters zur Erteilung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung 374berschreitet jedoch den Rahmen dessen, was ihm billigerweise an R374cksicht-nahme auf die Interessen des Mieters zuzumuten ist. aa) Es ist in der Rechtsprechung zwar seit langem anerkannt, dass eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung zwischen den Partnern einer rechtlichen Sonderverbindung auch ohne ausdr374ckliche Absprache bestehen kann, wenn die eine Seite in entschuldbarer Weise 374ber den Umfang ihrer Rechte im Un-gewissen ist, sie sich die zur Vorbereitung und Wahrnehmung dieser Rechte notwendigen Ausk374nfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und die andere Seite die Ausk374nfte unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (BGHZ 149, 165, 174 f. m.w.N.). Eine solche Auskunftsverpflich-tung scheitert hier aber schon daran, dass die Kl344ger 374ber Art und Umfang ihrer Mietverbindlichkeiten nicht im Ungewissen sind. Sie sind - wie die Revision ein- 16 - 11 - r344umt - jedenfalls unter Zuhilfenahme eigener Zahlungsbelege sowie der von der Beklagten gem344337 247 368 BGB geschuldeten und erteilten Quittungen 374ber die von den Kl344gern empfangenen Zahlungen ohne Weiteres in der Lage, die Erf374llung ihrer aus dem Mietvertrag sowie erteilten Nebenkostenabrechnungen und Nebenkostenanforderungen ersichtlichen Mietverbindlichkeiten zu belegen (vgl. Daub, aaO, S. 961). bb) Eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung ist nach ihrem Aussagege-halt nicht nur eine pauschale Best344tigung des Empfangs bestimmter Miet- und Nebenkostenzahlungen. Ihr kann auch die Erkl344rung des Vermieters entnom-men werden, dass der Mieter abgesehen von ausdr374cklich vorbehaltenen For-derungen von Mietschulden frei ist und ihm nichts mehr schuldet. Damit steht sie un374bersehbar in einer gewissen N344he zu der vor allem im Arbeitsrecht an-zutreffenden Ausgleichsquittung (vgl. Daub, aaO, S. 962), der unter anderem die Wirkung einer Verzichtserkl344rung oder eines negativen Schuldanerkennt-nisses dahin beigelegt wird, gegen den Schuldner keine bekannten oder unbe-kannten Anspr374che mehr zu haben (BGH, Urteil vom 13. Januar 1999 - XII ZR 298/96, NJW-RR 1999, 593, unter I 2 a; BAG, NJW 2008, 461, 462; Bamber-ger/Roth/Dennhardt, BGB, 2. Aufl., 247 397 Rdnr. 23 m.w.N.). Zur Abgabe einer solchen, mit einer Verzichtswirkung verbundenen Erkl344rung ist ein Vermieter jedoch nicht verpflichtet (vgl. Blank in: Blank/B366rstinghaus, Miete, 3. Aufl., 247 538 Rdnr. 6). Selbst wenn der Mietschuldenfreiheitsbescheinigung aber kein derart rechtsgesch344ftlicher, 374ber eine blo337e Wissenserkl344rung hinausgehender Erkl344-rungswert beizumessen sein sollte, kann ihr immer noch die Wirkung eines be-weisrechtlich nachteiligen "Zeugnisses gegen sich" selbst zukommen (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1996 - III ZR 88/95, VIZ 1997, 181, unter I b). F374r diesen Fall m374sste der Vermieter mit Ausstellung der Bescheinigung beweis-rechtliche Nachteile bef374rchten, falls nachtr344glich noch Streit 374ber den Bestand und die Erf374llung von Mietforderungen entstehen sollte (vgl. BGHZ 69, 328, 332 17 - 12 - zur Drittschuldnererkl344rung nach 247 840 ZPO). Die Abgabe einer in ihren Wir-kungen unter Umst344nden derart weit reichenden Erkl344rung kann - worauf die Revisionserwiderung mit Recht hinweist - einem Vermieter deshalb schon we-gen einer m366glichen k374nftigen Gef344hrdung eigener Rechtspositionen nicht zu-gemutet werden. 18 Der dargestellte Charakter der Mietschuldenfreiheitsbescheinigung als einer 374ber das blo337e Empfangsbekenntnis hinausgehenden Erkl344rung verbietet es entgegen der Auffassung der Revision auch, in dieser Bescheinigung ledig-lich eine in anderer Form zu erteilende Quittung im Sinne von 247 368 Satz 2 BGB sehen zu wollen. Zu einer 374ber den tats344chlichen Leistungsempfang hinausgehenden Erkl344rung, wegen der zugrunde liegenden Schuld befriedigt zu sein, kann 247 368 BGB keine Anspruchsgrundlage bilden (vgl. M374nch-KommBGB/Wenzel, 5. Aufl., 247 368 Rdnr. 2; Staudinger/Olzen, BGB (2006), 247 368 Rdnr. 7). cc) Au337erdem kann ein Mieter schon deshalb keine Mietschuldenfrei-heitsbescheinigung beanspruchen, weil sie den Vermieter unzul344ssig zwingen w374rde, sich (sofort) zum Bestand etwaiger Forderungen aus dem Mietverh344ltnis zu 344u337ern. Selbst wenn der Mieter eine abzurechnende Kaution geleistet hat, muss der Vermieter sich bei Beendigung eines Mietverh344ltnisses nicht sofort 374ber einen Bestand an verbliebenen Forderungen gegen den Mieter klar wer-den. Vielmehr ist ihm eine angemessene Frist zuzubilligen, innerhalb derer er sich 374ber den Bestand etwaiger Forderungen vergewissern und entscheiden muss, ob und in welcher Weise er die Kaution zur Abdeckung seiner Anspr374che verwenden will (BGHZ 101, 244, 250; Senatsurteil vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 71/05, WuM 2006, 197, Tz. 9). Diese 334berlegungsfrist w374rde ihm bei einer Verpflichtung zur Erteilung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung je-doch weitgehend genommen. Er m374sste vielmehr bef374rchten, im Anschluss an 19 - 13 - deren Erteilung auch auf umgehende Abrechnung der Kaution in Anspruch ge-nommen zu werden. 20 Dar374ber hinaus best374nde in den F344llen, in denen der Vermieter die ver-langte Bescheinigung mit Einschr344nkungen erteilt, weil er meint, noch Forde-rungen zu haben, weil er sich 374ber deren Bestand noch nicht klar ist oder weil er - ohne seine Rechtspositionen aufgeben zu wollen - es derzeit nicht f374r op-portun h344lt, sich dar374ber zu 344u337ern, die Gefahr, dass eine auf m366glicherweise sogar noch unentschiedener Haltung beruhende Einschr344nkung einer erteilten Bescheinigung als Anspruchsber374hmung aufgefasst w374rde, so dass er bef374rch-ten m374sste, mit einer negativen Feststellungsklage 374berzogen zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2008 - V ZR 114/07, WM 2008, 1590, Tz. 32 m.w.N.). Einem solchen Risiko muss er sich jedoch nur stellen, wenn ihm eine dahin ge-hende Auskunftspflicht - wie etwa in 247 840 ZPO zur Gew344hrleistung einer im Interesse der Allgemeinheit liegenden funktionsf344higen Forderungsvollstre- - 14 - ckung geschehen (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, WM 1999, 2545, unter II 2 c) - aus besonderen Gr374nden eigens auferlegt worden ist. Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. B374nger Vorinstanzen: AG Dippoldiswalde, Entscheidung vom 10.01.2008 - 2 C 686/07 - LG Dresden, Entscheidung vom 29.07.2008 - 4 S 97/08 -
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