BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 238/08 vom 4. Juni 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2009 durch den Vorsit-zenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. November 2008 wird zur374ckgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung erforderlich (247 543 Abs. 2 ZPO). Zwar ist die Berufung des Beklagten zu Unrecht teilweise als un-zul344ssig verworfen worden. Das Landgericht hat 374bersehen, dass mit der Berufungsbegr374ndung auch Einwendungen gegen die Verurteilung zur Duldung von Versorgungsleitungen vorgebracht worden sind. Der Fehler hat sich im Endergebnis aber nicht aus-gewirkt, weil die Berufung auch insoweit erfolglos gewesen w344re. Das ergibt sich aus den Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zu dem auf Verlegung einer Gasleitung gerichteten Antrag, die f374r die 374brigen Versorgungsleitungen gleicherma337en gelten und auf der Grundlage der von der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Einwendungen keinen Rechtsfehler erkennen lassen. - 3 - Der Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 55.000 200. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Roth Vorinstanzen: AG Strausberg, Entscheidung vom 20.04.2006 - 24 C 430/04 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 04.11.2008 - 6a S 109/06 -
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