BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 238/09 vom 1. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2010 durch den Vorsit-zenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344ger wird das Ur-teil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 10. Dezember 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungs-beschwerde, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 45.167 200. Gr374nde : I. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 29. Juli 1999 erwarb die Beklag-te von den Kl344gern mehrere Grundst374cke "zur Vermeidung einer Enteignung bzw. Besitzeinweisung". An demselben Tag schlossen die Parteien einen st344d-tebaulichen Vertrag, in welchem die Beklagte den Kl344gern gegen Zahlung von 800.000 DM f374r die Herstellung neuer Verkehrswege die Ausweisung neuer Baurechte in einem Gewerbegebiet zusagte. 1 - 3 - 2 Die auf R374ckauflassung der verkauften Grundst374cke gerichtete Klage ist in erster Instanz abgewiesen worden. In der Berufungsinstanz haben die Kl344ger u.a. geltend gemacht, der st344dtebauliche Vertrag sei nichtig, deshalb sei auch der Kaufvertrag nichtig, weil beide Vertr344ge ein einheitliches Rechtsgesch344ft bildeten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zur374ckgewiesen. Mit der Be-schwerde wollen die Kl344ger die Zulassung der Revision gegen das Berufungs-urteil erreichen, damit sie ihren Klageantrag weiterverfolgen k366nnen. II. Soweit f374r das Beschwerdeverfahren von Interesse, meint das Beru-fungsgericht, der st344dtebauliche Vertrag sei nichtig; das habe jedoch nicht die Nichtigkeit des Grundst374ckskaufvertrags zur Folge, weil beide Vertr344ge keine rechtliche Einheit bildeten, die Kl344ger jedenfalls das Gegenteil nicht beweisen k366nnten. Von der Vernehmung der Zeugin B. m374sse abgesehen wer-den, weil sie laut 344rztlichem Attest aus gesundheitlichen Gr374nden auf unabseh-bare Zeit nicht vor Gericht erscheinen k366nne. Der Prozessbevollm344chtigte der Kl344ger sei dazu, dass die beiden Vertr344ge miteinander h344tten stehen und fallen sollen, nicht zu vernehmen, weil es sich bei dem diesbez374glichen Vortrag der Kl344ger nicht um eine Tatsachen-, sondern um eine Rechtsbehauptung handele. 3 III. Das Berufungsurteil ist nach 247 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, weil das Be-rufungsgericht den Anspruch der Kl344ger auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. 4 - 4 - 5 1. Die Nichtber374cksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verst366337t gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine St374tze mehr findet (BVerfG NJW 2003, 1655). Das ist zwar nicht in Bezug auf den von den Kl344gern angebotenen Beweis durch Vernehmung ihres Prozessbevollm344chtigen, wohl aber hinsichtlich des auf die Vernehmung der Zeugin B. gerichteten Beweisangebots der Fall. a) Das Berufungsgericht hat den in das Wissen ihres Prozessbevoll-m344chtigten gestellten Vortrag der Kl344ger zu dem Willen der Beklagten, die inne-re und 344u337ere Erschlie337ung des Gewerbegebiets zu verbessern und deshalb den Grundst374ckskaufvertrag sowie den st344dtebaulichen Vertrag abzuschlie337en, im Tatbestand seiner Entscheidung als unstreitig dargestellt, indem es den ent-sprechenden Inhalt der Vertr344ge wiedergegeben hat. Ebenfalls als unstreitig hat es den weiteren Vortrag angesehen, dass die Beklagte den Abschluss des Kaufvertrags zeitlich vor dem Abschluss des st344dtebaulichen Vertrags verlangt habe und die gesamten Modalit344ten zun344chst in einer Vertragsurkunde h344tten vereinbart werden sollen (BU 12 Abs. 4). Insoweit bedurfte es somit keiner Be-weisaufnahme. 334brig bleibt deshalb der Vortrag der Kl344ger, beide Vertr344ge m374ssten miteinander stehen und fallen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine dem Zeugenbeweis (Prozessbevollm344chtigter der Kl344ger) zug344ngliche Tatsachenbehauptung, sondern um die von den Kl344gern aus den vorgetrage-nen Tatsachen gezogene rechtliche Schlussfolgerung. 6 b) Von der Vernehmung der Zeugin B. durfte das Berufungsge-richt jedoch nicht absehen. Es hat die in ihr Wissen gestellte Behauptung der Kl344ger, der eine Vertrag w344re ohne den anderen nicht geschlossen worden, f374r erheblich gehalten und die Zeugin zu dem auf den 12. November 2009 anbe-raumten Termin zur m374ndlichen Verhandlung geladen. Die Vernehmung ist nur deshalb unterblieben, weil das Berufungsgericht die Zeugin aufgrund des 344rztli- 7 - 5 - chen Attestes vom 7. Oktober 2009 als unerreichbar angesehen hat. Diese An-nahme ist rechtsfehlerhaft. Denn die Voraussetzungen daf374r, einen Beweisan-trag wegen Unerreichbarkeit des Zeugen abzulehnen (siehe dazu BGHZ 168, 79, 85), sind nicht schon dann gegeben, wenn aufgrund gesundheitlicher Beein-tr344chtigungen endg374ltig von dem Nichterscheinen des Zeugen vor dem Pro-zessgericht ausgegangen werden muss. Denn es bleibt die M366glichkeit, den Zeugen au337erhalb der Gerichtsstelle im Wege der Bild- und Ton374bertragung (247 128a Abs. 2 ZPO) oder, wenn das nicht m366glich ist, nach 247 375 Abs. 1 Nr. 2 ZPO durch ein Mitglied des Prozessgerichts zu vernehmen; auch ein Vorgehen nach 247 377 Abs. 3 ZPO kommt in Betracht. c) Das 374bergangene Beweisangebot ist entscheidungserheblich. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Zeugin entweder nach der einen oder der ande-ren prozessualen M366glichkeit h344tte vernommen werden k366nnen, die Behaup-tung der Kl344ger best344tigt h344tte und diese Aussage das Berufungsgericht zu ei-ner anderen Beurteilung der Frage veranlasst h344tte, ob der Grundst374ckskauf-vertrag und der st344dtebauliche Vertrag eine rechtliche Einheit bilden. 8 2. Soweit die Kl344ger den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung auch deshalb geltend machen, weil die unterbliebene Vernehmung der Zeugin B. auf dem unzutreffenden Rechtssatz beruhe, dass die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Unerreichbarkeit eines Zeu-gen auch dann gerechtfertigt sei, wenn das Gericht keine Bem374hungen zur Beibringung des Zeugen - auch nicht unter Anwendung von Zwangsmitteln - entfaltet habe, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Angesichts des Inhalts des 9 - 6 - von der Zeugin vorgelegten 344rztlichen Attestes bestand f374r das Berufungsge-richt keine Veranlassung, weitere Bem374hungen zur Beibringung der Zeugin, also sie zum Erscheinen vor Gericht zu verpflichten, zu entfalten. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 20.05.2009 - 54 O 2638/07 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 10.12.2009 - 1 U 3490/09 -
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