BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 238 /10 Verkündet am: 20. Juli 2011 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbea m t er der Geschäftsste l le in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch d ie Vorsitzende Richter in Dr. Kessal - Wulf , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr . Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhan d lung vom 2 0 . Juli 2011 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6 . Oktober 20 10 wird auf Kosten der Beklagten z u rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin fordert als ehemaliger Berufshaftpflichtversicherer des Notars Dr. S . von der beklagten Notar kammer die Erstattung von Zins - und Prozessk osten, die ihr durch die Verteidigung gegen die A n- sprüche der g e schädigten Bank im Deckungsprozess entstanden sind . Im Haftpflichtprozess wurde der Notar wegen der Verletzung von Amtspflichten bei der Abwicklung eines Grundstückgeschäfts zur Za h- lung e i nes Schaden s ersatzbetrages von 42.809,71 an die Geschädigte veru r teilt. Nach Pfändung und Überweisung der Deckungsansprüche des Notars aus der Berufshaftpflichtversicherung verfolgte die Geschädigte ihre Ansprüche gegen die Kl ä gerin weiter. Der Deckungsprozess, in dem der hiesige n Beklagten der Streit verkündet worden war, endete mit e i- 1 2 - 3 - nem rechtskräf tigen Urteil , mit dem die Klägerin zum Ausgleich des im Haftpflichtprozess zugesprochenen Schadensersatz betrages nebst Pr o- zesszinsen verurteilt wurde . Das Landgericht stützte den Anspruch der Geschäd igten auf § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO, da es von einer wissentl i- chen Pflichtverletzung durch den Notar ausging. Nach Zahlung des Schadensersatzes und der titulierten Prozes s- z insen an die Geschädigte verlangt e die Klägerin von der Beklagten im hiesigen V erfahren die Erstattung dieser Beträge. Der Hauptsachebetrag wurde am 14. August 2009 vom Vertrauensschadenversi cherer gezahlt, woraufhin die Klägerin den Rechtsstreit einseitig in dieser Höhe für erl e- digt erklärt hat. Sie begehrt nunmehr Feststellung der Erledigung sowie die Erstattung der Prozesszinsen aus dem Hauptsa chebetrag ab Recht s- hängigkeit der Klage im De ckungsprozess (16. September 2007) bis zur E r stattung der Hauptforderung durch den Vertrauensschadenver sicherer (13. August 2009) . Weiter fordert sie den Ausgleich der Kosten des D e- ckungsprozesses und zwar sowohl der Kosten, die sie aufgrund des Ko s- tenfestsetzungsbeschlus ses an die Geschädigte gezahlt hat, als auch i h- rer eigenen außergerichtlichen Kosten, jeweils nebst Zinsen . Hilfsweise macht sie e inen Anspruch auf treuhänderische Einziehung der Entsch ä- digungsansprüche bei dem Vertrauensschadenversicherer und Auske h- rung an sich geltend . Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei als Nota r kammer nach § 19a Abs. 2 S atz 4 BNotO zum Ersatz i hrer Aufwendungen im D e- ckungspr o zess ver pflichtet . Der Anspruch ergebe sich auch aus Verzug der Beklagten mit der Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem gesetzlichen Geschäftsbesorgung s verhältnis . 3 4 - 4 - Das Landgericht und das Berufungsgericht haben die Klag e abg e- wiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Festste l- lungs - und Zahlungsbegehren we i ter. E ntscheidungsgründe: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts stehen der Klägerin die ge l- tend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte nicht zu. Der Feststellungsantrag sei unbegründet, da die Beklagte als Notarkammer und Versicherungsnehmerin nicht zum Ausgleich des Hauptsachebetrages verpflichtet gewesen sei, sondern nur zur treuhä n- derischen Einziehung und Auskehrung der Regulierungsl eis tung. Der Aufwendungs ersatzanspruch aus § 19a Abs. 2 Satz 4 BNotO richte sich nur gegen den Vertrauensschadenversicherer und den N o tar. Auch eine Erstattung von im Deckungsprozess entstandenen Ko s- ten und von Verzugszinsen aus dem Hauptsachebetrag schu lde die B e- klagte nicht. Zwar habe sie ihre Verpflichtung gegenüber der Geschädi g- ten zur Einziehung de r Regulierungsleistung bei dem Vertrauenssch a- denversicherer verletzt. Die Aufwendungen im Deckungsprozess seien dieser Pflichtverletzung aber nicht zuzurec hnen, da sie auf einem En t- schluss der Klägerin zur Aufnahme des Verfahrens beruhten. Die Kläg e- rin habe auch nach rechtskräftiger Feststellung der Hauptforderung im Haftpflichtprozess gegenüber der Geschädigten eine Erstattung abg e- lehnt, obwohl sie gewusst habe, dass sie aufgrund ihrer Vorleistung s- pflicht auch bei wissentlicher Pflichtverletzung des Notars einstand s- pflichtig sei . F ür die Zeit zwischen der Zahlung des Hauptsachebetrag e s 5 6 7 8 - 5 - an die Geschädigte und dessen Erstattung durch die Vertrauenssch a- denversi ch e rung könne die Klägerin keine Verzugszinsen verlangen, da sie eine kausale Pflichtverletzung der Beklagten insoweit nicht dargelegt h a be. Schließlich bestehe kein Anspruch gegen die Beklagte auf tre u- händerische Einziehung der im Deckungsprozess aus geurteilten Zinsfo r- derung, weil diese Zinsen Folge des Verzugs der Klägerin mit ihrer Vo r- leistungspflicht se i en. II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Die Abweisung des Feststellungsantrags durch das Berufung s- ge richt ist nicht zu beansta nden. D er Klägerin stand zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung de s an die Geschädigte gezahlten Schadensersatzbetrages in H ö he von 42.809,71 zu . a) Einen Anspruch auf Zahlung dieses Betrages konnte die Kläg e- rin nicht auf die Legalzession nach § 19a Abs. 2 Satz 3 BNotO stützen. Hiernach geht, soweit der Berufshaftpflichtversicherer an den Gesch ä- di g ten ge mäß § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO vorle istet, der Anspruch des Geschädigten gegen die Notarkammer auf den Haftpflichtversicherer über. Die Ge schädigte hatte jedoch kein en Zahlungsanspruch gegen die beklagte Notarkammer, sondern lediglich ein en Anspruch auf treuhänd e- rische Einziehung und Auskehr ung der Regulierungsleistung . Bei der Vertrauensschadenversicherung handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung (Senatsurteil vom 12. Dezember 1990 - IV ZR 213/89, VersR 1991, 299 unter I 3 b ; BGH, Be schluss vom 29. Juli 1991 9 10 11 12 - 6 - - NotZ 25/90, NJW 1992, 2423 unter II 1 c aa). Der Geschädigte selbst kann die Rechte aus dem Versicherungsvertrag nach § 44 Abs. 2 VVG bzw. § 75 Abs. 2 VVG a.F. nicht gegenüber dem Vertrauensschadenve r- sicherer geltend machen . Vielmehr ist die Notarkammer gegenüber dem Ges chädigten aufgrund eines gesetzlichen Treuhandverhältnisses ve r- pflichtet, den Entschädigungsbetrag bei dem Vertrauensschadenvers i- cherer einzuziehen und ihn an den Geschädigten auszukehren (Senat s- urteil vom 12. Deze m ber 1990 aaO unter I 4). b) Ein Zah lungsanspruch gegen die Beklagte ergab sich auch nicht aus § 19a Abs. 2 Satz 4 BNotO. aa) Die Frage, gegen wen sich der A ufwendungsersatzanspruch nach § 19a Abs. 2 Satz 4 BNotO richtet, ist streitig . Nach einer Ansicht ist nach dem Sinn der Aufwendun gsersatzregelung nur der Vertrauen s- schadenversicherer Anspruchsgegner , da der Berufshaftpflichtversich e- rer nur im Verhältnis zu diesem nach § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO ei n- trittspflichtig sei (Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 6. Aufl. § 19a Rn. 59) . Nach anderer Auffassung zählt auch die Notarkammer zu den Aufwendungsersatzpflichtigen und kann vom Berufshaftpflichtvers i- cherer insbesondere auf Ausgleich erforderliche r Abwehrkosten aus dem Haftpflichtprozess in Anspruch genommen werden (Brügge in Gr ä f e/ Brügge, Vermögensschaden - H aftpflichtversicherung 2006 A IV Rn. 267 f f.). bb) Eine Auslegung nach Wortl aut, Systematik und Zweck des § 19a Abs. 2 Satz 4 BNotO ergibt, dass der Berufshaftpflichtversicherer hieraus keinen Anspruch gegen die Notarkamm er auf Erstattung seiner Regulierungslei s tung herleiten kann. 13 14 15 - 7 - Der Anspruch richtet sich gegen die " Personen, für deren Ve r- pflichtungen " der Berufshaftpflichtversicherer gemäß Satz 2 einzustehen ha t. Die Verwendung des Plurals (" Personen " ) macht zwar d eutlich, dass der Gesetzgeber nicht nur an den Vertrauensschadenversicherer g e- dacht hat. Zu Recht weist aber das Berufungsgericht darauf hin, dass j e- denfalls auch der Notar zu den Verpflichteten i . S . des § 19a Abs. 2 Satz 2 und 4 zählt, außerdem bei Amtspf lichtverletzung des Notariat s- verwalters gesamtschuldnerisch neben diesem auch die Notarkammer (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BNotO). Daher ergibt sich hieraus kein Argument für eine Aufwendungsersatzpflicht der N o tarkammer in anderen Fällen. Entscheidend ist, da ss § 19a Abs. 2 Satz 4 BNotO auf die Vorlei s- tungspflicht in Satz 2 Bezug nimmt. Hieraus folgt, dass die " Personen " aufwendungsersatzpflichtig sein sollen, die gegenüber dem Geschädi g- ten schad ens ersatzpflichtig sind. Auch aus dem Rechtsfolgenverweis, wonach der Berufshaftpflichtversicherer " wie ein Beauftragter Ersatz se i- ner Aufwendungen " verlangen kann, ist zu schließen, dass er mit der Regulierungsleistung an den Geschädigten eine Verpflichtung der A n- spruchsgegner des Aufwendungsersatzanspruchs erfüllt hab en muss. Die Notarkammer ist jedoch - von dem Ausnahmefall des § 61 BNotO abgesehen - gegenüber dem Geschädigten nicht zur " Leistung " von Schaden s ersatz i . S . des § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO verpflichtet, sondern lediglich zur treuhänderischen Einziehung und Auskehrung der Reguli e- rungsleistung (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 1990 aaO unter I 4 ). Aus der Formulierung " wie ein Beauftragter " folgt weiter, dass es sich um einen Rechtsfolgenverweis auf § 670 BGB handelt. Es sind daher die Aufwendungen zu ersetz en, die der Berufshaftpflichtversicherer den U m- ständen nach für erforderlich halten durfte. Auch die Erforderlichkeit von 16 17 - 8 - Aufwendungen muss sich aber an der Vorleistung i . S . des Satz es 2, d.h. an der Schaden s ersatzzahlung orientieren, nicht an dem Interess e der Notarkammer an einer Befreiung von ihrer Einziehung s pflicht. Für einen gesetzlichen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Notarkammer besteht schließlich kein Bedürfnis. Dem berechtigten Int e- resse des Berufshaftpflichtversicherers an einer Erstat tung seiner au f- grund der Vorleistungspflicht erbrachten Aufwendungen wird bereits durch Regressansprüche gegen die vorsätzlich handelnde Vertrauen s- person und den Vertrauensschadenversicherer genügt. Außerdem geht der Anspruch des Geschädigten auf Einziehun g und Auskehru ng gegen die Notarkammer nach § 19a Abs. 2 Satz 3 BNotO auf den Berufshaf t- pflichtversicherer über (vgl. Brügge aaO Rn. 261). 2. Auch der Zahlungsantrag der Klägerin ist unbegründet. a) Die Beklagte ist nicht zum Ausgleich der von de r Klägerin im Deckungsprozess aufgewendeten Kosten verpflic h tet. aa) Ein Aufwendungsersatzanspruch aus § 19a Abs. 2 Satz 4 BNotO kommt aus den dargelegten Gründen nicht in Betracht. Die Kläg e- rin hat mit den Zahlungen an die Geschädigte und mit der Au fwendung der eigenen außergerichtlichen Kosten im Deckungsprozess keine Vo r- leistung i . S . des § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO im Verhältnis zur B e klagten e r bracht. bb) A uch auf die Legalzession nach § 19a Abs. 2 Satz 3 BNotO kann die Kl ä gerin ihren Ausgleic hsanspruch nicht stützen. 18 19 20 21 22 - 9 - Es bedarf keiner Entscheidung , ob die Beklagte der Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet war , weil sie ihre Pflicht aus dem g e- setzlichen Treuhandverhältnis zur Einziehung und Auskehrung der Au s- gleichsleistung verletzt hat. Selbst wenn dieser ein Schadensersatza n- spruch zugestanden hätte, wäre er nicht nach § 19a Abs. 2 Satz 3 BNotO auf die Klägerin übergegangen. Gegenstand der Legalzession ist unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs nur der aus der Amtspflicht verletzung des Notars resultierende Ersatzanspruch. Satz 3 nimmt durch die Formulierung " soweit der Berufshaftpflichtversicherer den Ersatzberechtigten befriedigt " auf die Vorleistungspflicht in Satz 2 Bezug. D er Berufshaftpflichtversicherer ist aber nur f ür den aus der Amtspf l ichtverletzung resultierenden Schaden s ersatzanspruch vorlei s- tungspflichtig, nicht für einen hiervon unabhängigen Ersatzanspruch aus einer Verletzung der Pflichten der Notarkammer aus dem gesetzlichen Treuhandve r hältnis. Ein Fo rd erungsübergang ergibt sich auch nicht aus § 426 Abs. 2 BGB. Offen bleiben kann, ob die Klägerin und die Beklagte gegenüber der Geschädigten gesamtschuldnerisch zum Ersatz der Kosten des D e- ckun gsprozesses verpflichtet sind , da jedenfalls z wischen den Partei en ke ine Ausgleichungspflicht nach § 426 Abs. 1 BGB bestand . Die einem Gesamtschuldner im Rechtsstreit entstandene n Kosten sind grundsät z- lich von diesem selbst zu tragen , weil er den Gläubiger nicht streitlos b e- fri e digt hat (BGH, Urteil vom 18. Dezember 19 73 - VI ZR 158/72, VersR 1974, 653 u n ter III 1 a m.w.N.). b) Auch ein Anspruch auf Zinsen aus der Hauptforderung vom 16. September 2007 bis 13. August 2009 steht der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu. 23 24 25 - 10 - aa) Die im D eckungsprozess titulierten Pr ozesszinsen, die von der Klägerin mit dem Hauptsachebetrag am 28. Oktober 2008 an die G e- schädigte gezahlt worden sind, kann s ie nicht aufgrund der L e galzessi on nach § 19a Abs. 2 Satz 3 BNotO gegenüber der Beklagten geltend m a- chen . Diese war gegenüber der G eschädigten nicht zum Ausgleich des Vermögens schadens verpflichtet , sondern nur zur treuhänderischen Ei n- ziehung und Auskehrung der Regulierungsleistung des Vertrauenssch a- denversicherers. Eine Pflicht zur Verzinsung des Schaden s ersatz betr a- ges nach § 288 Abs . 1 BGB traf sie d a her nic ht. bb) Soweit die Klägerin Verzugszinsen für den Zeitraum zwischen ihrer Za h lung an die Geschädigte (28. Oktober 2008) und der Erstattung durch den Vertrauensschadenversicherer (14. August 2009) geltend macht, handelt es sic h um einen originären Zinsschaden der Klägerin . Mit Zahlung der Hauptforderung an die G e schädigte war deren Anspruch gegen die Beklagte auf Einziehung und Auskehrung dieses Betrages zwar auf sie übergegangen (§ 19a Abs. 2 Satz 3 BNotO). Insoweit gilt aber wiederum, dass die Beklagte nicht zum Ausgleich der Hauptford e- rung und damit nicht zu ihrer Verzinsung nach § 288 Abs. 1 BGB ve r- pflich tet ist. 3. Auch der Hilf s antrag ist unbegründet. Der unklar formulierte Hilfsantrag ist dahin auszulegen, dass die Beklagte zur Einziehung der mit dem Zahlungsantrag zu 2 geltend g e- machten Ansprüche bei dem Vertrauensschadenversicherer und Auske h- rung der Regulierungsleistung an die Klägerin verurteilt we r den soll. 26 27 28 29 - 11 - Ein Anspruch der Geschädigten auf Einziehung und Auskehrung aus dem gesetzlichen Treuhandverhältnis , der nach § 19a Abs. 2 Satz 3 BNotO auf die Klägerin übergegangen sein könnte, kommt nur hinsich t- lich der Kosten aus dem Deckungsprozess in Höhe von 4.202,45 der bis zur Zahlung der Klägerin an die Geschädigte aufgelaufenen Pr o- zessz insen aus dem Hauptsachebetrag ( 16. September 2007 bis 27. Ok - tober 2008 ) in Betracht. I nsoweit handelt es sich jedoch um Vermögen s- schäden bzw. Aufwendungen, die der Geschädigt en infolge der verz ö- ge r ten Regulierung durch die Klägerin selbst und deren vom Notar nicht herausgeforderten Entscheidung, sich trotz bestehender Vorleistung s- pflicht im Haftpflichtprozess gegen die von der Geschädigten geltend 30 - 12 - gemachten Ansprüche zu verte idigen, entstanden sind . Diese sind der Pflichtverletzung des Notars nicht mehr zuzurechnen und zählen daher nicht zum versicherten Ris i ko. Dr. Kessal - Wulf Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehman n Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.11.2009 - 2 - 17 O 35/09 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.10.2010 - 4 U 291/09 -
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