BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 238/11 Verkündet am: 11. September 2012 Böhringer - Mangold Justizamtsinspe ktorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke , die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die R ichterin von Pentz für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 28. Juni 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfa hrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, Inhaber einer Autovermietung, verlangt von dem b eklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht des Geschädigten Ersatz restlicher Mietwagenk osten nach einem Verkehrsunfall vom 5. November 20 09 . Alleiniger Unfallverursacher war ein Versicherungsnehmer der Beklagten, deren alleinige Haftung dem Grunde nach zwischen den Parte i- en unstreitig ist. Der Geschädigte mietete bei der Autovermietung des Klägers für die Zeit des schädigungsbedingten Ausfalls seines Kraftfahrzeugs ein Ersatzfahrzeug 1 2 - 3 - an. Bei der Anmietung am 6. November 2009 schlossen der Kläger und der Geschädigte eine Abtretungsvereinbarung, die unter anderem wie folgt lautet: " Abtretu ng und Zahlungsanweisung Hiermit trete ich die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mie t- wagenkosten gegen den Fahrer, den Halter und deren/dessen Haftpflichtvers i- cherung aus dem unten bezeichneten Schadensereignis erfüllungshalber an die Autovermie tung ... ab. Ich weise die Versicherung und gegebenenfalls den regulierenden Rechtsanwalt an, den sich aus der Fahrzeuganmietung ergebenden Schaden s- betrag unmittelbar an die oben genannte Autovermietung zu zahlen und bitte darum, die Zahlungsbereitschaft kurzfristig dorthin zu bestätigen. Durch diese Abtretung und Zahlungsanweisung werde ich nicht von me i- ner Verpflichtung zur Zahlung der Mietwagenkosten befreit, wenn die Versich e- rung nicht in angemessener Zeit/Höhe leistet. Zahlungen werden mit den A n- sp rüchen der Geschädigten verrechnet." Mit Schreiben vom 24. November 2009 stellte der Kläger dem Unfallg e- schädigten Mietwagenkosten in Höhe von 1.594,20 i- chen Tag sandte er auch eine Zahlungsaufforderung an die Beklagte, der er die Abtretungserklärung beifügte. Die Beklagte zahlte darauf 7 2 3,52 ä- ger. Am 19. Januar 2010 schlos sen der Kläger und der Unfallgeschädigte fo l- gende "Ergänzungsvereinbarung zur Sicherungsabtretung und Zahlungsanwe i- sung": 3 4 5 6 7 8 - 4 - "Autovermietung und Geschädigter vereinbaren in Ergänzung zu der oben genannten, von dem Geschädigten unterzeichneten Sicherungsabt retung und Zahlungsanweisung, dass die Abtretung nunmehr unbedingt erfolgt, d.h. nicht ausschließlich zur Sicherung der seitens der Autovermietung gegen den Schädiger entstehenden Mietwagenkosten. Es wird weiter vereinbart, dass von nun an allein die Au tovermietung b e- rechtigt ist, den bestehenden Schadensersatzanspruch, der Höhe nach b e- grenzt auf den Gesamtbetrag der entstehenden Mietwagenkosten, gegenüber der eintrittspflichtigen Versicherung oder dem Schädiger geltend zu machen. Eine Verpflichtung d es Geschädigten, den Schaden selbst bei der ei n- trittspflichtigen Versicherung oder dem Schädiger geltend zu machen besteht nicht mehr, soweit er sich auf die hier abgetretenen Mietwagenkosten bezieht. Eine eigene Verbindlichkeit auf Zahlung der Mietwage nkosten gegenüber der Autovermietung erlischt aufgrund dieser Abtretung." Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die B e- rufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansp rüche weiter. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger gegen die B e- klagte keinen Anspruch, weil er nicht aktivlegitimiert sei. Die Aktivlegitimation ergebe sich nicht aus der Abtretung vom 6. November 2009. Diese sei gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) 9 10 11 12 13 14 - 5 - nichtig. Die Abtretung sei als Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG zu qualifizieren. Mit der Durchsetzung der streitgegenständlichen Anspr ü- che gegenüber der Beklagten sei der Kläger in einer fremden Angelegenheit tätig geworden, bei der es einer rechtlichen Prüfung des Einzelfalls im Sinne des § 2 Abs. 1 Halbsatz 2 RDG bedurft habe. Diese Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit sei nicht gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaub t gewesen. Die Abtretungsvereinbarung vom 19. Januar 2010 sei als Umgehung s- geschäft gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstlei s- tungsgesetz nichtig. Insoweit liege zwar formal eine eigene Angelegenheit des Klägers vor, die als Abtretung an E rfüllungs statt in dem streitgegenständlichen Kontext nicht per se wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig sei. Aufgrund des Gesamtzusammenhangs sei aber ein Umgehungsg e- schäft anzunehmen, das darauf abziele, die Hürden des Rechtsdie nstleistung s- gesetzes zu umgehen. II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überpr ü- fung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Kläger aktivlegitimiert und hat eine jedenfalls nach § 5 Abs. 1 RDG erla ubt e Recht s- dienstleistung vorgenommen. 1. Eine Abtretung ist nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 260/10, VersR 2011, 1008 Rn. 6 mwN). Dies ist der Fall, weil nach dem Wortlaut der Abtretung vom 6. November 2009 nur die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten nach dem kon k- ret benannten Schadensereignis abgetreten wurde. Eine Bezifferung des Sch a- densersatzanspruchs war im Ze itpunkt der Abtretungserklärung weder möglich 15 16 17 - 6 - noch erforderlich. Die Vereinbarung vom 19. Januar 2010 , die auszulegen der Senat befugt ist, weil weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, steht dem nicht entgegen. Nach ihrem Wortlaut und Sinn und Zweck sollte sie die am 6. November 2009 getroffene Vereinbarung nur dahin ergänzen, dass anstelle der Abtretung erfüllungshalber nun eine Abtretung an E rfüllungs statt treten sol l- te. Eine Änderung dahin, dass nicht nur die Schadensersatzforderung auf E r- stattun g der Mietwagenkosten, sondern darüber hinaus auch andere Sch a- densersatzansprüche abgetreten werden sollten, lässt sich dieser "Ergä n- zungsvereinbarung zur Sicherungsabtret ung und Zahlungsanweisung" nicht entnehmen. 2 . Entgegen der Auffassung des Berufun gsgerichts ist die Abtretung vom 6. November 2009, welche durch die Vereinbarung vom 19. Januar 2010 e r- gänzt worden ist, nicht nach § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig. Es kann offenbleiben, ob es sich bei der Einz iehung der an die Autovermietung des Klägers abgetretenen Schadense r- satzforderung des Geschädigten um eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG handelt oder eine eigene Rechtsangelegenheit de s Kläger s vorliegt, wofür die als Abtretung an E rfüll ungs statt anzusehende Ergänzung s- vereinbarung vom 19. Januar 2010 spricht (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 14). Auch wenn man vom Vorliegen einer Rechtsdienstleistung ausgeht, ist diese jedenfalls nach den Grundsätzen des nach der Entscheidung des Berufungsgerichts ergangenen Senatsurteils vom 31. Januar 2012 (VI ZR 143/11, VersR 2012, 45 8 ) nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG erlaubt. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigke it erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs - oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist 18 19 - 7 - nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttäti g- keit und der Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG). Danach sind im Strei t- fall die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG erfüllt. Im Senatsurteil vom 31. Januar 2012 hat der Senat entschieden, dass die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Gesch ä- digten auf Erstattung von Mietwagenkosten grundsätzlich erlaubt ist, wenn a l- lein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist (Senatsurteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO Rn. 8 f f., 15). Nachdem im Streitfall die Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig war, liegt eine Fallgestaltung vor, in we l- cher nach dem Senatsurteil vom 31. Januar 2012, auf das zur Begründung e r- gänzend Bezug genommen wird, der Forderungseinzug durch d as Mietwage n- unternehmen als Nebenleistung zum Berufs - oder Tätigkeitsbild der Klägerin gehört und auch bei Annahme einer Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG jed enfalls gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubt ist. Dies entspricht den Interessen der Bet eiligten. Die an der Anmietung e i- nes Unfallersatzfahrzeugs interessierten Unfallgeschädigten gehen erkennbar davon aus, dass die Mietwagenkosten von dem gegnerischen Haftpflichtvers i- cherer, der ihnen gegenüber dem Grunde nach zu deren Übernahme verpflic h- te t ist, erstattet werden und sie mit der Schadensregulierung in keinem größ e- ren Umfang behelligt werden, als unbedingt notwendig (Senatsurteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO Rn. 15 ; BGH, Urteil vom 25. März 2009 - XII ZR 117/07, VersR 2009, 1243 Rn . 14; OLG Stuttgart, NZV 2011, 556, 557 f.). Demzufolge sind Direktabrechnungen von Autovermietern mit dem ge g- nerischen Haftpflichtversicherer weit verbreitet (Senatsurteile vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93, VersR 1994, 950, 952; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO; OLG Stuttgart, aaO; Otting, SVR 2011, 8, 10). Damit liegt es auch im Interesse des Vermieters, seine Tarife so zu gestalten, dass sie einerseits 20 - 8 - dem eigenen Gewinn m aximierungsinteresse entsprechen, andererseits in der Abrechnung mit dem Haf tpflichtversicherer durchgesetzt werden können. Di e- se s Interesse wird dadurch verstärkt, dass bei Anmietung eines Ersatzfah r- zeugs nach einem Unfall eine Aufklärungspflicht des Vermieters über mögliche Regulierungsschwierigkeiten mit dem gegnerischen Haftpf lichtversicherer b e- stehen kann und dem Vermieter bei Verletzung der Aufklärungspflicht gege n- über dem Geschädigten unter Umständen nur der Betrag zusteht, der in einem Rechtsstreit mit dem Haftpflichtversicherer als nach § 249 Abs. 2 BGB erforde r- lich angese hen wird (vgl. Senatsurteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO; BGH, Urteil vom 25. März 2009 - XII ZR 117/07, aaO Rn. 13 ff. mwN). Schon im Hinblick darauf muss sich der Autovermieter - auch rechtl i che - Kenntnisse hinsichtlich der Erstattungsfähi gkeit von Rechnungen anei g nen, wenn es sich um die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Unfall ha n- delt. Die Höhe des Mietpreises ist nach § 287 ZPO von dem insoweit b e sonders frei gestellten Tatrichter zu schätzen, der dabei auf regelmäßig zugrunde g ele g- te Listen oder Tabellen zurückgreifen und gegebenenfalls Einw ä n den gegen die Anwendung einer bestimmten Liste auch durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif begegnen kann (vgl. Senatsurteile vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 16 ff. mwN; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO Rn. 16). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Abtretung nicht deshalb unwirksam, weil die Abtretung zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem noch nicht geklärt war, ob und wie sich der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversich e- rer einlässt (so AG Mönchengladbach, Urteil vom 17. Juli 2012 - 36 C 491/11, juris Rn. 17 ff.). Die Abtretung als solche ist ein neutrales Geschäft, welches nicht per se gegen ein Verbotsgesetz ( § 134 BGB) verstößt. Sie wäre allenfalls unwirksam, wenn sie von vornherein auf eine nicht erlaubte Rechtsdienstlei s- 21 22 - 9 - tung zielte. Dies ist bei der Abtretung eines Schadensersatzanspruchs auf E r- stattung von Mietwagenkosten nicht der Fall, weil die Einziehung dieses A n- spruchs durch das Mietwagenunternehmen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubt ist, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. Liegen mithin keine Umstände vor, aus denen ohne weiteres ersichtlich ist, dass es sich um einen Unfall handelt, bei dem die Einziehung einer abgetret e- nen Schadensersatzforderung durch ein Mietwagenunternehmen nicht erlaubt ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO Rn. 8 f.), ist die Abtretung nicht deshalb wegen eines Versto ßes gegen das Recht s- diens t leistungsgesetz unwirksam, weil noch nicht feststeht, wie sich der Unfal l- gegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer einlässt. 3. Da die Abtretung mithin wirksam ist, ist das Berufungsurteil aufzuh e- ben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sac he ist an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen, weil es - nach seiner rechtlichen Bewertung folgerichtig - keine Fest - 23 - 10 - stellungen zur von der Beklagten bestrittenen Anspruchshöhe getroffen hat (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: AG Salzgitter, Entscheidung vom 01.03.2011 - 23 C 610/10 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 28.06.2011 - 9 S 166/11 -
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