BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 238/11 Verkündet am: 8. Februar 2013 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 10 Abs. 6 Satz 3; HBauO § 45 Abs. 6 Die Wohnungseigentümer können den Einbau von Rauchwarnmeldern in Wohnu n- gen jedenfalls dann beschließen, wenn das Landesrecht eine entsprechende eige n- tumsbezogene Pflicht vorsieht. WEG § 5 Abs. 1 Rauchwarnmelder, die aufgrund eines Beschlusses de r Wohnungseigentümer ang e- bracht worden sind, stehen nicht im Sondereigentum. BGH, Urteil vom 8. Februar 2013 - V ZR 238/11 - LG Hamburg AG Hamburg - Wandsbek - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8 . Februar 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann , die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivi l- kammer 18 - vom 5. Oktober 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft in Hamburg . Im Hinblick auf die nach § 45 Abs. 6 Hamburgische Bauordnung bestehende Pflicht zur Nachrüstung vorhandener Wohnungen mit Rauchwarnmeldern b e- schlossen die Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung vom 20. April 2010 den Kauf von Rauchwarnmeldern zur Installation in den Wo h- nungen sowie den Abschluss eines Wartungsvertrages. Der Erwerb sollte aus der Instand haltungsrücklage finanziert und die jährlichen Wartungskosten auf die Eigentumseinheiten verteilt werden. Das Amtsgericht hat soweit hier von Interesse auf Antrag des Klägers die Nichtigkeit des Beschlusses festgestellt. 1 - 3 - Das Landgericht hat das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision will der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzl i- chen Entscheidung erreichen. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Beschluss nicht wegen fe h- lender Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft nichtig. Zwar könne die Frage der Beschlusskompetenz nicht über die sachenrechtliche Zuordnung gelöst werden, da Rauchwarnmelder als bloßes Zubehör im Sinne des § 97 BGB nicht sondereigentumsfähig im Sinne des § 5 Abs. 1 WEG seien und daher auch § 5 Abs. 2 WEG nicht eingreife. Die Beschlusskompetenz e r- gebe sich jedoch aus § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG. Bei dem Einbau von Rauc h- warn meldern handle es si ch um eine gemeinschaftsbezogene Pflicht, da Adres - sat der öffentlich - rechtlichen Verpflichtung zu deren Einbau die Wohnungse i- gentümer in ihrer Gesamtheit seien. Jedenfalls aber handle es sich um eine sonstige Pflicht, die von den Wohnungseigentümern gemei n schaftlich erfüllt werden könne . Ein unzulässiger Eingriff in das Sondereigentum liege nicht vor, da es im Wohnungseigentumsrecht nicht ungewöhnlich sei, dass sich Gemei n- schaftseigentum im Bereich des Sondereigentums befinde. Hinzu komme, dass die Feuerve rsicherung einheitlich für das Gesamtgebäude abgeschlossen we r- de. Da es zu den Obliegenheiten des Versicherungsnehmers gehöre, die öffen t- lich - rechtlichen Vorschriften über den Brandschutz einzuhalten, entspreche es grundsätzlich ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Wohnungseigentüme r- 2 - 4 - gemeinschaft d en Einbau und die Wartung der R a uch warn melder durch Meh r- heitsbeschluss an sich ziehe. Ob der Beschluss im konkreten Fall ordnung s- mäßiger Verwaltung entspreche, sei nicht zu prüfen, da der Kläger die Anfec h- tungsfris t nach § 46 Abs. 1 WEG nicht eingehalten habe. II. Die Revision ist unbegründet. 1. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass der Beschluss über die nachträgliche Ausstattung der Wohnungen mit Rauchwarnmeldern von der B e- schlusskompetenz der Wohnu ngseigentümer gedeckt und daher nicht nichtig ist. Die Frage, ob den Wohnungseigentümern die Kompetenz zusteht, die Nachrüstung der Wohnungen mit Rauchwarnmeldern zu beschließen, ist alle r- dings umstritten. a ) Die überwiegende Ansicht bejaht eine Beschlus skompetenz jedenfalls dann, wenn eine öffentlich - rechtliche Einbaupflicht besteht. Die Begründu ngen, die vielfach an die eigentums rechtlich e Zu ordnung der Rauchwarnmelder a n- knüpfen, sind unterschiedlich. Teilweise wird die Beschlusskompetenz aus § 21 Abs. 3 WEG i.V.m. § 5 Abs. 2 WEG hergeleitet, da Rauchwarnmelder de r S i- ch erheit des Gebäudes dienten und sie daher zwingend zum Gemeinschaftse i- gentum zu rechnen seien (AG Ahrensburg, ZMR 2009, 78, 79 f.; AG Rend s- burg, ZMR 2009, 239, 240; AG Kiel, ZMR 2011, 842, 843; Riecke/Schmid/ Schneider, WEG, 3. Aufl., § 5 Rn. 65a; Hogenschurz in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 22 Rn. 102a; Riecke, ZMR 2009, 80; Schmidt/Breiholdt/Riecke, ZMR 2008, 341, 34 4 ; vgl. auch OLG Frankfurt, ZMR 2009, 864, 865 für Brandme l- der ) . Teilweise w ird zur Begründung der Beschlusskompetenz § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG herangezogen, da es sich bei der öffentlich - rechtlichen Verpflic h- 3 4 5 - 5 - tung zum Einbau von Rauchwarnmeldern um eine von der Wohnungseigent ü- mergemeinschaft wahrzunehmende gemeinschaftsbezogene Pflic ht der Wo h- nungseigentümer hand e le ( LG Hamburg, ZMR 2011, 387, 388 f.; Klein in Bä r- mann, WEG, 12 . Aufl., § 10 Rn. 259; Spielbauer / Then , WEG, 2. Aufl., § 10 Rn. 43 , vgl. auch Schneider, ZMR 2010, 822, 826 ; Schmidt/Breiholdt/Riecke, ZMR 2008, 341, 34 2 f. ) ode r jedenfalls um eine Pflicht, deren Wahrnehmung auf die Wohnungseigentümergemeinschaft übertragen werden könne ( Briesemeister, AnwZert MietR 15/2011 Anm. 1; Schultz, ZWE 2011, 21, 24; ZWE 2012, 57, 58) . b) Nach anderer Auffassung ist ein Beschluss über die Installation von Rauchwarnmeldern in den Wohnungen mangels Beschlusskompetenz n ichtig (AG Hamburg - Wandsbek, ZMR 2010 , 809 ; Abramenko, ZWE 2013, 117, 119 ff.; ebenso Greupner, ZMR 2012, 497, 511, der allerdings eine Übertragung der Einbauverpflichtung a uf die Gemeinschaft durch Rechtsgeschäft für möglich hält ). c ) Die überwiegende Ansicht trifft zu. Die Wohnungseigentümer können den Einbau von Rauchwarnmeldern in Wohnungen jedenfalls dann beschli e- ßen, wenn das Landesrecht eine entsprechende eigentumsbe zogene Pflicht vorsieht. aa) Das gilt unabhängig davon, ob sich die öffentlich - rechtliche Pflicht an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Verband, an die Mitglieder der Gemeinschaft als Mitberechtigte an dem bebauten Grundstück oder an den einzel nen Wohnungseigentümer richtet. Es bedarf daher keiner Entscheidung, wer von ihnen Adressat der für den hier zu beurteilenden Sachverhalt maßge b- lichen Vorschrift des § 45 Abs. 6 der Hamburgischen Bauordnung ist, nach der in Wohnungen Schlafräume, Kinderzim mer und Flure, über die Rettungswege 6 7 8 - 6 - von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben müssen (Satz 1) , und die ferner anordnet, dass vorhandene Wohnungen bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten sind (Satz 3) . (1) Verpflichtet das Landesrecht die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband zum Einbau von Rauchmeldern , folgt die Beschlusskompetenz aus § 10 Abs. 6 Satz 2 WEG . (2) Richtet sich die Pflicht an die Gesamtheit der Wohnungseigentümer als Grundstü ckseigentümer (vgl. Spielbauer/Then, WEG , 2. Aufl. , § 10 Rn. 43), ist der Verband gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG, nach der die G e- meinschaft die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer wahrnimmt, ohne weiteres befugt, diese Pflicht zu erfüllen. Diese sogenannte geborene Wahrnehmungsberechtigung des Verbandes ist gegeben, wenn eine Verpflichtung, die im Außenverhältnis alle Wohnungseigentümer gleichermaßen trifft, nach der Interessenlage ein gemeinschaftliches Vorgehen erfordert (vgl. Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 125/10, NJW 2011, 1351 Rn. 9 ). Das ist beispielsweise bei der Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflicht en der Fall ( Senat, Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 161/11, NJW 2012, 1724, 1725 Rn. 12). S o liegt es aber auc h , wenn die Wohnungseigentümer aufgrund öffen t- lich - rechtlicher Vorschriften als Bruchteilseigentümer verpflichtet sind , das Grundstück oder das darauf befindliche Gebäude in einer bestimmten Weise auszustatten , sofern es dabei - was bei dem Einbau von Rauc hwarnmeldern nicht der Fall ist (dazu näher unter II.1.c bb) - nicht zu einem unzulässigen Ei n- griff in das Sondereigentum kommt . (3) Ist Adressat der Einbauverpflichtung der einzelne Wohnungseigent ü- mer , besteht eine geborene Wahrnehmungskompetenz der G emeinschaft alle r- dings nur, wenn die Verpflichtung sämtliche Mitglieder betrifft (vgl. allgemein 9 10 11 - 7 - Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG , 10. Aufl., § 10 Rn. 85 ; Klein in Bärmann, WEG, 12 . Aufl., § 10 Rn. 258 ) . Da die Bauordnungen nur die Ausstattung von Wohnungen, nicht aber auch von anderweit genutzten Rä u- men mit Rauchwarnmeldern vorschreiben, fehlt es an dieser Voraussetzung, sobald eine Anlage auch Teileigentums einheiten um fasst (vgl. Schultz, ZWE 2012, 57, 58; Abramenko, ZWE 2013, 117, 120). Die Wohnungseigentümer sind in diesem Fall aber berechtigt, von ihrem Zugriffsermessen Gebrauch zu machen, das ihnen nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG zusteht (sog. gekorene Ausübungs - bzw. Wahrnehmungsb e- fugnis ; vgl. Senat, Urteil vom 17. Dezember 201 0 - V ZR 125/10, NJW 2011, 1351 Rn. 9 sowie Klein in Bärmann, WEG , 12 . Aufl. , § 10 Rn. 257 ). Denn diese setzt nicht zwingend das Bestehen gleichgerichteter Pflichten sämtlicher Mi t- glieder der Gemeinschaft voraus (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 80/09, NJW 2010, 933 Rn. 8 für Ansprüche der Wohnungseigentümer; ebenso Schultz , ZWE 2012, 57, 58 ). Die für das Bestehen der gekorenen Wahrnehmungsbefugnis notwend i- ge weitere Voraussetzung , dass die Pflichtenerfüllung durch den Verband fö r- derlich is t (vgl. Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 125/10, aaO) , ist bei dem Einbau von Rauchwarnmeldern in Wohnu ngen gegeben . Rauchwar n- melder bezwecken - im Gegensatz zu Brandmeldern - zwar nicht unmittelbar den Schutz des Gebäudes, sondern in erster Lini e den Schutz der Bewohner vor toxischen Gasen; diese sollen durch den im Fall einer Rauchentwicklung ausgelösten akustischen Alarm zum Verlassen der Wohnung angehalten we r- den (vgl. Schultz, ZWE 2011, 21, 22 f.). Sie dienen aber nicht nur dem Schutz des jew eiligen Sondereigentümers, sondern aller Bewohner und Besucher der Wohnanlage (so zutreffend Schmidt/Breitholdt/Riecke, ZMR 2008, 341, 343; aA Schultz, ZWE 2012, 57). Wohnungsbrände stellen stets eine Bedrohung für das 12 13 - 8 - gesamte Gebäude und damit für Leib un d Leben aller Wohnungseigentümer bzw. ihrer Mieter und Gäste dar. Der rechtzeitige Alarm eines in einer Wohnung angebrachten Rauchwarnmelders soll und kann auch sie vor Rauchvergiftu n- gen bewahren. Regelmäßig ist nämlich zu erwarten, dass Personen, die durc h den Alarm eines in ihrer Wohnung angebrachten Rauchwarnmelders auf einen Brand aufmerksam geworden sind und deshalb ihre Wohnung verlassen, u n- verzüglich die Feuerwehr rufen und zudem vor deren Eintreffen versuchen we r- den, die übrigen Bewohner von außen, etwa durch Klingeln oder Rufen, zum Verlassen des Gebäudes zu bewegen. Zugleich wird durch die rasche Entd e- ckung eines Wohnungsbrandes das Gemeinschaftseigentum ebenfalls g e- schützt, mag dies auch eher als Reflex der Einbauverpflichtung anzusehen sein. Der Gemeinschaftsbezug der Verpflichtung zum Einbau von Rauchwar n- meldern in Wohnungen zeigt sich zudem darin, dass die Wohnungseigent ü- mergemeinschaft bei einem Verstoß einzelner Wohnungseigentümer gegen ihre Einbauverpflichtung im Schadensfall Gefahr läuft, da ss die Leistungen aus der Feuerversicherung für das Gebäude gekürzt werden (vgl. Bielefeld, DWE, 2011, 53, 55). bb) Die sachenrechtliche Einordnung von Rauch warn meldern hindert die Annahme einer Beschlusskompetenz nicht. Zwar besteht für Maßnahmen am So ndereigentum generell keine Beschlusskompetenz der Wohnungseigent ü- mer; dies gilt auch dann, wenn öffentlich - rechtliche Vorschriften die Maßna h- men erfordern (vgl. Hogenschurz in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 22 Rn. 102a; Abramenko, ZWE 2013, 117, 119). Werden in Umsetzung eines Mehrheitsb e- schlusses Rauchwarnmelder in Wohnungen angebracht, kommt es jedoch nicht zu einem Eingriff in das Sondereigentum. (1) Rauchwarnmelder , die aufgrund eines Beschlusses der Wohnungse i- gentümer angebracht worden sind , stehen ni cht im Sondereigentum. O ffen 14 15 - 9 - bleiben kann , ob es sich bei ihnen um wesentliche Bestandteile des Gebäudes oder um Zubehör handelt (dazu, dass sie keine Bestandteile sind , Schneider, ZMR 2010, 822, 824 f. ) (a ) Sind Rauchwarnmelder als wesentl iche Bestandteile im Sinne von § 94 Abs. 2 BGB anzusehen , folgt bereits aus der Vorschrift des § 5 Abs. 2 WEG , dass sie nicht im Sondereigentum stehen können . Danach sind Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, nicht G e- genstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im So n- dereigentum stehenden Räume befinden. Zu solchen Teilen zählen Rauc h- warnmelder jedenfalls dann, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben sind (ebenso Hogenschurz in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 22 Rn. 102a ; Riecke/Schmid/ Schneider, WEG, 3. Aufl., § 5 Rn. 65a; a.A . Armbrüster in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 5 Rn. 34 aE ) . Der Sicherheit des Gebäudes dienen nämlich nicht nur Vorrichtungen, die es selbst vor Schaden bewahren, sondern vor allem auch Bestandteile, die Leib und Leben im Gebäude befindliche r Personen schützen, wie etwa eine Rettungstreppe oder - leiter (vgl. Grziwotz in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 5 Rn. 25). Da i n einer Wohnung angebrachte Rauchwarnme l- der zudem alle Bewohner des Gebäudes vor den Folgen giftiger Gase zu schützen vermögen (siehe oben II.1.c.aa (3 ) ) und damit die Sicherheit des g e- samten Gebäudes erhöhen, kann ihnen die Zuordnung zum Gemeinschaftse i- gentum auch nicht unter Hinweis darauf abgesprochen werden, dass keine Pflicht bestehe, Rauchwarnmelder im Bereich des Gemeinschaftseigentums anzubringen (so aber Greupner, ZMR 2012, 497, 502 ) . (b ) Handelt es sich bei Rauchwarnmeldern hingegen schon nicht um w e- sentliche Bestandteil e , sondern um Zubehör (so Schneider, ZMR 2010, 822 , 825; Abramenko, ZWE 2013, 117, 118; wohl auch Vandenhouten in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Aufl., § 5 Rn. 47 ), stehen diese 16 17 - 10 - regelmäßig im Eigentum dessen, der die Anschaffung und Installation vera n- lasst hat (vgl. näher Schneider, aaO, S. 826 ) . B ei einem auf einem Beschluss der Eigentümer beruhenden Einbau ist dies im Zweifel die Gemeinschaft als Verband. Rauchwarnmelder, die ein Wohnungseigentümer in seinen Räumen bereits selbst angebracht hat, stehen bei einer Einordnung als Zubehör zwar in dessen Eigentum. Die Wohnungseigentümer sind hierdurch aber nicht gehi n- dert, den Einbau von (neuen) Rauchwarnmeldern zu beschließen. Inwieweit sie bei der Beschlussfassung darauf Rücksicht nehmen müssen, dass einzelne Eigentümer ihrer Einbaupflicht bereits nachgekommen sind, ist eine Frage der ordnungsgemäßen Verwaltung (vgl. AG Rendsburg, ZMR 2009, 239) , nicht aber der Beschlusskompetenz. (2 ) Der Einbau von Rauchwarnmelder ist mit keinem unzulässigen Ei n- griff in das Sondereigentum verbunden. Befestigt werden sie an den nach § 5 Abs. 2 WEG zwingend im Gemeinschaftseigentum s t ehen den Zimmerdecken. Dass Zutritt zu r Wohnung gewährt werden muss und dass d urch den Einbau Sondereigentum (z.B. eine Tapete) berührt sein kann , hat der Wohnungseige n- tümer hin zu nehm en; ein hierdurch entstehender Schaden ist ihm zu ersetzen (vgl. § 14 Nr. 4 WEG). cc ) Die Beschlusskompetenz umfasst auch Entscheidungen über eine regelmäßige Kontrolle und Wartung der Rauchwarnmelder. Für den hier zu b e- urteilenden Sachverhalt folgt da s unmittelbar aus der Vorschrift des § 45 Abs. 6 Satz 2 der Hamburgischen Bauordnung, nach der Rauchwarnmelder so betri e- ben werden müssen, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. 2 . O b der von dem Kläger angefochtene Beschluss ordnungsgem äßer Verwaltung entspricht , bedarf keiner Entscheidung, weil mangels rechtzeitiger Anfechtung des Beschlusses nur Nichtigkeitsgründe zu prüfen sind. Die Auffa s- 18 19 20 - 11 - sung des Berufungsgerichts, dass die Klage nicht innerhalb der materiellen Ausschlussfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 WEG erhoben wor den sei , da der Kläger nicht rechtzeitig auf eine baldige Zustellung der Klage hingewirkt habe , begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - IV ZR 23/05, BGHZ 168, 306, 311 Rn. 18) . I nsoweit erhebt die Revision auch keine Einwendungen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Roth Brückner Vorinstanzen: AG Hamburg - Wandsbek, Entscheidung vom 18.10.2010 - 740 C 49/10 - LG Hamburg, E ntscheidung vom 05.10.2011 - 318 S 245/10 - 21
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