BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z R 238/14 vom 13 . Oktober 201 5 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2 0 1 5 durch den Vorsitzenden Richter Galke, de n Richter Wellner , die Richterin Diederichsen , den Richt er Offenloch und die Richterin Dr. Oehler beschlossen: Nachdem der Kläger seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesg e- richts Celle vom 28. April 2014 , soweit sie sich gegen den Bekla g- ten zu 2 ric htete, zurückgenommen hat, wird er des Rechtsmittels insoweit für verlustig erklärt. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeve r- fahrens. Der Streitwert des Nichtzulassungsbeschw erdeverfahrens wird auf 2 festgesetzt. - 3 - Gründe: 1. Nachdem sich die Nichtzulassungsbeschwerde zunächst auch gegen den Beklagten zu 2 gerichtet hatte und dann insoweit zurückgenommen wurd e, war hinsichtlich des Beklagten zu 2 entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO zu verfa h- ren. Das uneingeschränkt eingelegte Rechtsmittel richtet sich im Zweifel g e- gen sämtliche Streitgenossen, wenn diese in der Rechtsmittelschrift - wie im Streitfall - alle angefü hrt sind ( Senat, Beschluss vom 9. September 2008 - VI ZB 53/07, VersR 2009, 90 Rn. 5 mwN; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 519 Rn. 32). Vorliegend kommt hinzu, dass der Beklagte zu 2 in der zunächst eingereichten Beschwerdeschrift sogar ausdrücklich als " B eschwerdegegner " bezeichnet wurde. Damit war mit der zunächst eingereichten Beschwerdeschrift Nichtz u- lassungsbeschwerde auch bezüglich des Beklagten zu 2 eingelegt worden, die mit der später eingereichten " berichtigten " Fassung, in der der Beklagte zu 2 ni cht mehr erwähnt wird, insoweit wieder zurückgenommen wurde. 2. Im Übrigen war die Nichtzulas sungsbeschwerde zurüc kzuweisen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). 1 2 3 - 4 - Von ein er näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S atz 2 Halbs atz 2 ZPO abgesehen. Galke Wellner Diederichsen Offenloch Oehler Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 25.03.2013 - 19 O 79/10 - OLG Celle, Entscheidung vom 28.04.2014 - 1 U 37/13 -
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