BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII Z R 238/14 vom 8. Oktober 201 5 in de m Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, den Richter Dr. Kartzke und die Richterin nen Graßnack, Sacher und Wimmer beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 28. September 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 9. September 2015 wird auf deren Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) vom 28. September 2015 ist nicht b e- gründet. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne n mit der Anhörungsrüge gegen einen B e- schluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzunge n des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2013 VII ZR 269/11, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 14. März 2013 - IV ZR 24/12, juris Rn. 2; BVerfG, NJW 2008, 2635, 2636, juris Rn. 15 ff.). Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vo r- bringen der Klägerin in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom 27. Februar 2015 zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsg ründe geprüft, aber aus Rechtsgründen ni cht für durchgreifend erachtet. 1 2 - 3 - Von einer weiteren Begründun g wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, n och unmittelbar aus dem Verfa s- sungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung ( vgl. BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 24) . Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mit tels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die B e- stimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auszuhebeln (vgl. BGH, Be schluss vom 20. Augus t 2015 - IX ZR 13/15, juris Rn. 2) . Nach der Gese t- zesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingele gt werden, eine Begründung s- ergänzung herbeizuführen (vgl. BT - Drucks. 15/3706 , S. 16). Eick Kartzke Graßnack Sacher Wimmer Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 23.12.2013 - 32 O 52/13 - OLG Celle, Entscheidung vom 08.09.2014 - 11 U 34/14 - 3
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