ECLI:DE:BGH:2016:070916BIVZR238.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 2 38 /1 5 vom 7 . September 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter Felsch, Lehmann, die Richterin nen Dr. Brockmöller und Dr. Bußm ann am 7. September 2016 beschlossen : Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. April 2015 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, h ierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte, ein en g- lische r Lebensversicherer, ihm im Zusammenhang mit dem im Jahre 2000 erfolgten Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages we gen der Verletzung von Aufklärungspflichten zum Schadensersatz verpflichtet sei . Diese Versicherung war Bestandteil eines als " Sicherheits - Kompakt - Rente (SKR) " bezeichneten Kapitalanlagemo dells. 1 - 3 - Der Kläger hält den Abschluss der Versicherung für wirtsch aftlich nachteilig und meint, dass die Beklagte ihm sämtliche entstandenen und noch entstehenden Schäden im Zusammenhang mit dem Abschluss der SKR ersetzen müsse. Er macht geltend, dass der beim Vertragsschluss tätig gewordene Vermittler, dessen Verhalten die Beklagte sich zurec h- nen lassen müsse, eine überhöhte Renditeprognose gegeben und dass die Beklagte ihn nicht ordnungsgemäß über das von ihr praktizierte Glä t- tungsverfahren s und die Quersubventionierung zwischen verschiedenen von ihr gebildeten Pools au fgeklärt habe . Ende Dezember 2009 reichte der Kläger über seine Prozessb e- vollmächtigten bei der staatlich anerkannten Gütestelle eines Rechtsa n- walts und Mediators in F . einen Güteantrag ein . Nachdem die Be klagte mit Schrei ben vom 23. März 2010 mitgeteilt hatte, dass sie an dem Güteverfahren nicht teilnehmen werde , stellte die Güt e- stelle mit Schrei ben vom 20 . A pril 2010, eingegangen bei den Prozes s- bevollmächtigten des Klägers am 21. April 2010, das Sch eitern des Ve r- fahrens f est . In § 7 Buchst. b der maßgeblichen Verfahrensordnung der Gütestelle heißt es : " erklärt, dass sie nicht an einem Mediationstermin teilnehmen wird. " Der Kläger behauptet, seine Prozessbevollmächtigten hätten sich schon se it spätestens 4. August 2008 in Vergleichsverhandlungen mit der Beklagten befunden. Insoweit habe es eine persönliche Unterredung mit Vertretern der Beklagten am 30. November 2008 gegeben. Am 9. Oktober 2012 hat der Kläger beim Landgericht Klage ein g e- reicht , die der Beklagten am 30 . Oktober 2012 zugestellt worden ist . 2 3 4 5 - 4 - Die Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten und hat die Einrede der Verjährung erhoben. In den Vorinstanzen ist die Klage ohne Erfolg geblieben . I I. Das Berufungsgericht hat etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers als verjährt angesehen . Es ist vom Ablauf der zehnjährigen Verjährungsfrist des § 199 A bs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB ausgegangen. Diese sei ab dem 1. Januar 2002 zu berechnen und habe mit Ab lauf des 2. Januar 2012 geendet. Es könne offen bleiben, ob der Güteantrag missbräuchlich gew e- sen und ob für die Beendigung des Verfahrens der Eingang der Mitte i- lung der Gütestelle beim Kläger maßgeblich sei . Die Verjährung sei durch den Güteantrag sch on deshalb nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt worden, weil der Antrag nicht geeignet gewesen sei, die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche hinreichend zu individualisieren. Insoweit habe es an einer auf den konkreten Fall zug e- schni ttenen Darstellung des Sach - und Streitstands gefehlt. Auch eine Hemmung der Verjährung durch Vergleichsverhandlu n- gen nach § 203 BGB habe es nicht gegeben, da nach den Bekundungen des vom Landgericht vernommenen Zeugen H . keine Vergleich s- verha ndlungen geführt worden seien. Der Vernehmung der im Ber u- fungsverfahren vom Kläger benannten weiteren Zeugen habe es nicht bedurft, weil es schon an substanziierten Ausführungen dazu, dass kon k- ret über Ansprüche des Klägers verhandelt worden sei, fehle. 6 7 8 9 10 - 5 - Dagegen wendet sich der Kläger mit der Revision, mit der er se i- nen Feststellungsantrag weiterverfolgt. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat au ch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist nicht mehr erforderlich, nachdem der Senat nach Erlass des B e- rufungsurt eils in zwei Urteilen vom 28. Oktober 2015 (IV ZR 405/14 , VersR 2015, 1545 und IV ZR 526/14 , VersR 2015, 1548 ) grundsätzlich darüber entschieden hat, welche Anforderungen an die Individualisierung des Anspruchs im Rahmen eines Güteantrags in Fällen der vor liegenden Art zu stellen sind, damit der Antrag eine Hemmung der Verjährung b e- wirken kann. 2 . Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Der mit der Klage verfolgte Schadensersatzanspruch ist jedenfalls ve r- jährt. a) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht eine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB mangels h inreichende r Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs im Güteantrag ve r- neint. a a ) Wie der Senat mit Urteil vom 28. Oktober 2015 (IV ZR 405/1 4, VersR 2015, 1545) entschieden und im Einzelnen ausgeführt hat (aaO 1 1 12 13 14 15 16 - 6 - Rn. 12 ff.) , genügt es zur Individualisierung des geltend gemachten pr o- zessualen Anspruchs in Fällen der vorliegenden Art, in denen es um e i- nen Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungsmä ngeln infolge ung e- nügender Aufklärung über Besonderheiten des von der Beklagten ang e- botenen Versicherungsprodukts geht, wenn Policennummer, Zeic h- nungssumme, Art und Umfang der behaupteten Aufklärungspflichtverle t- zungen und des geltend gemachten Schadensers atzanspruches b e- zeichnet wer den (aaO Rn. 19). D abei reicht es aus, dass sich diese A n- gaben lediglich in einem vorprozessualen Anspruchsschreiben befinden, wenn es sich um ein einzelnes Schreiben handelt, mit dem die Erken n- barkeit des Begehrens des Antragst ellers gewährleistet wird, auf dessen Inhalt in dem Antrag ausdrücklich Bezug genommen ist und das dem A n- trag b eigefügt wurde (aaO Rn. 15 f.). Die vorgenannten Angaben sind allerdings unverzichtbar. Damit die Verjährung gehemmt werden kann, muss der G üteantrag für den Schuldner erkennen lassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend g e- macht werden soll . Er muss dementsprechend einen bestimmten Rechtsdurchsetzungswillen des Gläubigers unmissverständlich kundg e- ben und hierzu die Streitsache darstellen sowie das konkrete Begehren erkennen lassen. Der verfolgte Anspruch ist hinreichend genau zu b e- zeichnen. Auch wenn insoweit keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind, da das Güteverfahren in erster Linie auf eine außergerichtl i- che gütliche Beilegung des Rechtsstreits abzielt und keine strikte A n- tragsbindung wie im Mahn - oder Klageverfahren besteht, kommt hinzu, dass die Gütestelle durch den Antrag in die Lage versetzt werden muss, als neutraler Schlichter und Vermittler im Wege eines Schlichtungsve r- suchs einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten. Dies setzt voraus, dass auch sie ausreichend über den Gegenstand des Verfahrens infor miert 17 - 7 - wird (Senatsurteil vom 28. Oktober 2015 aaO Rn. 13; BGH, Urteile vom 20. Au gust 2015 - III ZR 373/14, NJW 2015, 3297 Rn. 17; vom 18. Juni 2015 III ZR 198/14, VersR 2015, 1571 Rn. 23 f. ; vgl. zum letztgenan n- ten Urteil auch BVerfG, B eschluss vom 10. September 2015 1 BvR 1817/15, juris). b b) Den vorstehend genannten Mindestanforderungen an den G ü- teantrag genügte der i m Streitfall gestellte Güte antrag des Klägers nicht. Zwar ist darin die Policennummer des Vertrages mit der Beklagten g e- nannt, sind die geltend gemachten Pflichtverletzungen allgemein b e- schrieben und ist die Art des verfolgten Schadensersatzanspruchs e r- ken nbar, indem ausgeführt wird, dass neben der Freistellung von Darl e- hensverbindlichkeiten der Ersatz des Aufwands in Form von Zinszahlu n- gen, Tilgungszahlungen und Vermittlungsgebühren verlangt wird. Auch waren weitere Angaben zum Beratungszeitraum und Beratu ngsgespräch e ntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht erforderlich ( vgl. S e- natsurteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 405/14 aaO Rn. 18 ). Zutreffend sind aber die weiteren Beanstandungen des Berufungsgerichts . So ist schon nicht ganz eindeutig, ob der Kläger Ansprüche nur aus der mit einer Vertragsnummer bezeichneten oder auch aus weiteren bei der Beklagten abgeschlossenen Versicherungen verfolgen will, da nachfolgend mehrfach im Plural von Lebensv ersicherung sverträgen g e- sprochen wird. Vor allem ab er sind die verfolgten Ansprüche nicht nur unbeziffert, sondern nach dem Inhalt des Antrags bleibt selbst die Gr ö- ßenordnung der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche unklar. Der Antrag lässt weder erkennen, in welchem Umfang der Kläger Darlehen s- verbindlic hkeiten eingegangen ist, von denen er freigestellt werden möchte, noch wird der sonstige von ihm erbrachte Aufwand auch nur u n- 18 19 - 8 - gefähr dargestellt. Selbst die Zeichnungssumme ist nicht benannt. Dies schließt es aus, dass sich die Beklagte und erst recht die Gütestelle aus dem Antrag ein ausreichendes Bild über den Gegenstand des Verfahrens machen konnte n . Soweit der Güteantrag darauf verweist, dass der Anspruch bereits schriftlich gegenüber der Beklagten geltend gemacht und dabei näher zu dem Anspruch au sgeführt worden sei, ist dies unerheblich, weil ein so l- ches früheres Anspruchsschreiben dem Antrag nicht beigefügt war. b) Auch eine ausreichende Hemmung der Verjährung durch Ve r- handlungen gemäß § 203 BGB hat es nach den aus Rechtsgründen nicht zu bea nstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geg e- ben. Insoweit kann es sogar dahinstehen, ob es - wie das Berufungsg e- richt gemeint hat überhaupt keine Hemmung nach § 203 BGB gegeben hat. Jedenfalls dauerte eine etwaige Hemmung nicht lange genug, um den Ablauf der Verjährung bis zur Einreichung der Klage im Oktober 2012 hinauszuschieben. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass es nach der Aussage des Zeugen H . keine Verhandlungen zwischen den Parteien g e- geben hat. Diese Würdigung der Zeugenaussage , die revisionsrechtlich beachtliche Fehler nicht erkennen lässt, greift die Revision nicht an, sondern macht einzig geltend, dass das Berufungsgericht keine weiteren Zeugen gehört habe. 20 21 22 23 - 9 - Dessen weitere Ausführungen, nach den en die Vernehmung dieser weiteren Zeugen schon mangels ausreichenden Klägervortrags entbeh r- lich gewesen sei, lassen jedoch entscheidungserhebliche Rechtsfehler nicht erkennen. Denn der Kläger, der die Aufnahme von Verhandlungen in seinem Fall ab dem 4. Aug ust 2008 behauptet hat, hat sich insoweit lediglich darauf berufen, dass diese Verhandlungen in einer persönlichen Unterredung zwischen den Klägervertretern und Vertretern der Beklagten am 30. November 2008 gegipfelt hätten und sich konkret auf eine Verjä h- rungshemmung durch Verhandlungen über 2 ½ Monate berufen. Dass auch nach dieser Unterredung die nach der Aussage des Zeugen H . nicht am 30. November, sondern am 30. Oktober 2008 stattfand noch konkrete Verhandlungen über Ansprüche des Klägers stattgefunden hätten, ist zu keiner Zeit vorgetragen. Es ergibt sich auch nicht aus dem von der Revision als übergangen gerügten Beweisantritt im Schriftsatz vom 3. März 2014 , mit dem die weiteren Zeugen benannt worden sind. Soweit es darin pauschal heißt , dass umfangreiche Korrespondenz g e- führt worden sei, ohne dass dazu Daten mitgeteilt werden, genügt dies nicht für einen schlüssigen Vortrag , dass damit abweichend vom früh e- ren Vorbringen auch noch Verhandlungen nach November 2008 behau p- tet werden sollten . Auch im Berufungsverfahren ist das zu keiner Zeit geltend gemacht worden . 24 - 10 - War somit eine Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen schon nach dem Klägervortrag allenfalls für die Zeit vom 4. August 2008 bis Ende November 2008 in Betracht zu ziehen, so endete die Verjä h- rung danach spätestens am 30. April 2012 und damit jedenfalls vor der Klageerhebung im Oktober 2012 . Mayen Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.04.2014 - 10 O 258/12 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.04.2015 - 12 U 156/14 - 25
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