ECLI:DE:BGH:2018:071118BIVZR238.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 238/17 vom 7. November 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Prof. Dr. Kar czewski und Dr. Götz am 7. November 2018 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Beklagten vom 24. Mai 2018 gegen den Beschluss des Senats vom 2. Mai 2018 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die auf H erabsetzung des Gegenstandswert s anwaltlicher Täti g- keit gerichtete Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Wertfestse t- zung durch den Senat ist statthaft ( vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2018 - I ZB 12/17, BeckRS 2018, 7526 Rn. 3 m.w.N. ; BPatG, Beschluss vom 16. März 2016 26 W (pat) 59/13, BeckRS 2016, 07081 ) . Sie ist auch fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen F rist entsprechend § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG erhoben worden. II. Die Gegenvorstellung hat jedoch keinen Erfolg. Die Wertfest setzung nach § 33 Abs. 1 RVG i. V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG, § 4 8 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO richtet sich nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Nichtzula s- sungsbeschwerde bildet (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 1 2 3 - 3 - IX ZR 243/16, NJW - RR 2018, 700 Rn. 29). Diesen hat der Senat auf insgesa 1. H insichtlich des Klageantrag s auf Auskunft war das Interesse der Beklagten ausschlaggebend , dem Kläger die beantragte Auskunft nicht erteilen zu müssen. Für die Bemessung kommt es dabei grundsät z- lich auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der g e- schuldeten Auskunft erfordert (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 IV ZB 2 /14, NJW - RR 2014, 1102 Rn. 8 m. w.N.). Die Beklagte ist der 2. D er Senat hat e- wertet. a) F ür die Bemessung hat der Senat lediglich 20 % der Geschäft s- a nteile an der G . GmbH herangezogen. D ie Beklagte hat diese n für sie günstige n Ausgangspunkt nicht gerügt . b ) Ei n Feststellungsabschlag von 20 % war nicht zu berücksicht i- gen, da ein solcher bei einer negativen Feststellungsklage nicht vorz u- nehmen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2006 - IV ZR 143/05, FamRZ 2007, 464 [juris Rn. 4] ; Noethen in Schneider/Herge t, Streitwertkommentar 14. Aufl. Rn. 2279, 2300, 2303 m.w.N.). Maßgeblich war insoweit das Begehren der Beklagten, festzustellen, der Kläger sei rechtlich nicht verpflichtet oder berechtigt, in seiner Eigenschaft als Nachlassverwalter in Ausübung von Recht en des Gesellschafters der F . Holding GmbH über Geschäftsanteile der G. GmbH zu verfügen, insbesondere soweit Geschäftsanteile an den Vermächtni s- nehmer abgetreten werden sollen, einer solchen Verfügung durch den Geschäftsführer der F . Holding GmbH zuzustimmen, d ies em eine 4 5 6 7 - 4 - Anweisung zu erteilen, über Geschäftsanteile dergestalt zu verfügen oder eine solche Verfügung nicht durch entsprechende Weisungen zu verhindern . Im Erfolgsfalle schließt diese negative Feststellung das Rech t des Klägers, über die Geschäftsanteile der G. GmbH ve r- fügen zu dürfen oder an einer solchen Verfügung mitzuwirken , nahezu vollständig aus. c ) Ebenso wenig war d er Verkehrs wert der Geschäftsanteile der G. GmbH um mindestens 50 % zu reduzieren . Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2005 ( 6 B 7/04, BeckRS 2005, 25839 ) ist entgegen der Ansicht der Beklagten auf den vorliege n- den Sachverhalt nicht übertragbar. D enn während dort für die Bewertung des Streitwerts die Feststellung der Unter - Treuhand - Stellung der G e- schäftsanteile der Kläger maßgeblich war , die nur die treuhänd er ische Verwaltung der Geschäftsanteile, nicht aber deren en d gültigen Verlust bewirkte , verfolgt die Beklagte nach dem oben Gesagten d ie nahezu vo llständige Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Klägers über die im Nachlass vorhandenen Geschäftsanteile der F. Holding GmbH an der G. GmbH. Daher ist es sachgerecht , für den Wert des Interesses des Klägers, nicht in seiner Verfügu ngsmacht begrenzt zu werden, auf den vollen Verkehrswert der seiner Verfügungsbefugnis u n- terliegenden Geschäftsanteile abzustellen (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 - II ZB 15/14, ZIP 2015, 424 Rn. 7; vom 24. Juni 2014 - II Z R 29/13, juris Rn. 2; Zöller/Herget, ZPO 32. Aufl. § 3 Rn. 16 Stichwort "Gesellschaft"; Kurpat in Schneider/Herget, Streitwert komme n- tar 14. Aufl. Rn. 2588 m.w.N. ). d) Entgegen dem Vorbringen der Beklagten hat d er Senat gen ü- gend Anhaltspunkte für die Bemessung des Ve rkehrswert s der G e- schäftsanteile der G. GmbH, so dass für eine Wertberechnung 8 9 - 5 - nach § 54 GNotKG - unabhängig von der Frage, ob diese Norm im Strei t- fall überhaupt Anwendung finde t - , kein Raum besteht (vgl. Korintenberg/ Tiedtke, GNotKG 20. Aufl. § 54 Rn. 4a; BeckOK - Kostenrecht/Neie, § 54 Rn. 5 [Stand : 15. Februar 2018]; Diehn in Bormann/ders./Sommerfeldt, GNotKG 2. Aufl. § 54 Rn. 1, 12) . A usweislich des vom Kläger vorgelegten Wertg utachten s vom 18. November 2013 sowie d en hierauf beruhenden F estsetzung en der Erbschaftsteuer vom 10. November 2015 und 23. Dezember 2016 /3. J a- nuar 2017 ( Anlage B 3 1 , Anhang z um Schreiben vom 23. De zember 2016) belief sich der Verkehrswert der G. GmbH zum Todestag des Erblassers am 2 4 . Mai 201 3 auf 15.870 (100 % der Anteile) . Zwar kommt es für die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltl i- chen Tätigkeit nicht auf die sen S tichtag , sondern auf den Zeitpunkt des Tätigwerdens des Prozessbevollmächtigten III. Instanz an (vgl. Har t- mann, Kostengesetze 48 . Aufl. § 2 RVG Rn. 4) , im Streitfall also auf den Verkehrswert der Geschäftsanteile im September 2017. D a sich die Pa r- teien im Berufungsverfahren trotz des länger zurückliegenden Bewe r- tungsstichtags und der unvollständigen Vorlage des Gutachtens d essen Er gebnis gleichwohl zu Eigen gemacht haben - der Kläger mit Schriftsatz vom 17. Juli 2017 für die Berechn ung des Gegenstandswerts des Wide r- k lageantrags zu 1 , d ie Beklagte mit Schriftsatz vom 8. Mai 2017 für die Berechnung des Wert s der Übertragung von 20 % d er Geschäftsanteile der G. GmbH - , bestand für den Senat keine Veranlassung , d as Wertgutachten und die Steuerfestsetzungen nicht als geeignete Beme s- sungsgrundlage n heranzuziehen . Diese vermag d ie von der Beklagten für das Jahr 2016 vorgelegte Bi lanz der G. GmbH nicht zu e r- schüttern ; sie ist für die Ermittlung des Verkehrswerts der Geschäftsa n- teile nicht hinreichend aussagekräftig . Anhaltspunkte dafür, dass sich 10 - 6 - der Verkehrswert der Anteile zwischen Mai 2013 und September 2017 verminder t hat, liegen nicht vor . 3. Den Widerklageanträ g en zu 2 und 3 hat der Senat den Ve r- kehrswert der zwischen den Parteien streitigen 80 % der Anteile an der F . Holding GmbH zugrunde gelegt. Dies er entspricht 1.526.884,80 a) E in Festst ellungsabschlag von 20 % kommt mit Blick auf die von der Beklagten gestellten und vom Berufungsgericht zutreffend ausgele g- ten Leistungsanträge ebenso wenig in Betracht wie eine weite re Red u- zie rung um 50 % . b) A uc h hinsichtlich der Anteile der F . Holding GmbH liegen genügend Anhaltspunkte für eine Schätzung des Verkehrswertes vor. In der Festsetzung der Erbschaft steuer wu rd e der Wert der Gesellschaft mit (100 % der Anteile) angegeben, ebenso im Nachlassve r- zeichnis vom 27. Juli 2015. Der hierauf beruhenden Berechnung des Gegenstandswert s der Wider k lageanträge zu 2 und 3 durch den Kläger , ist d ie Beklagte im Berufungsverfahren nicht entgegen getreten. Soweit s ie nunmehr vorträgt , d ieser Verkehrswert gründe auf der Annahme, die F . Holding GmbH halte 50 % der Geschäftsanteile an der G. GmbH, lässt sich dies dem Akteninhalt nicht entnehmen , worauf ihr Prozessbevollmächtigt e r III. Instanz zutreffend hingewiesen hat . D ie Festsetzung der Erbschaftsteuer vom 23. Dezember 2016 /3. Ja - nuar 2017 verh ä lt sich hierzu entgegen der Behauptung der Beklagten nicht . Unabhängig davon folgt aus eine r Reduzierung des Umfang s der an der G. GmbH gehaltenen Anteile nicht zwangsläufig eine Verminderung des Verkehrswert s der F . Holdi n g GmbH, da diese 11 12 13 14 - 7 - ausweislich ihrer Bilanz vom 31. Dezember 2016 nicht nur in ein einze l- nes Unternehmen, sondern i n erheblichem Umfang in weitere S achanl a- gen und sonstige Vermögensgegenstände investiert ist. Zudem unterliegt die Ermittlung des Werts eines Unternehmens je nach angewandter M e- thode eine r Vielzahl unterschiedliche r Faktoren , so dass sich der von der Beklagten gezogene, rein mathematische Rückschluss verbietet . III. D ieses Verfahren ist entsprechend § 33 Abs. 9 RVG gericht s- ge bührenfrei; Kosten werden nicht erstattet . Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Prof. Dr. Karczews ki Dr. Götz Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 27.01.2017 - 5 O 76/16 - OLG Celle, Entscheidung vom 07.09.2017 - 6 U 26/17 - 15
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