ECLI:DE:BGH:2019:220519BIVZR238.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 238/18 vom 22. Mai 2019 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2019 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6 . September 2018 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat wed er grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts o- der die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Be- gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs atz 2 ZPO abgesehen. Die Frage der Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Mayen Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 29.05.2018 - 10 O 40/18 - OLG Köln, Entscheidung vom 06.09.2018 - 20 U 90/18 -
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