BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 239/00 Verkündet am: 8. Mai 2002 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsi t - zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2002 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. August 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und En t - scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfa h - rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Transportversicherer einer von der Klägerin he r - gestellten Fertigungsstraße für Rolladenelemente von Garagentoren. Die Einzelteile dieser Anlage wurden - in zwei Containern verstaut - im September 1987 im kombinierten Lkw-Schiff-Eisenbahn-Verkehr vom deutschen Herstellerwerk der Klägerin an die Firma I. D. in B./W./USA geliefert. Dort stellte sich bei Öffnung beider Container - 3 - heraus, daß deren Ladung sich unterwegs erheblich verschoben hatte und zahlreiche Maschinenteile stark beschdigt oder zerstört waren. Die von der Klgerin beauftragte Speditionsfirma hatte den Tran s - port bei der Beklagten zu den Allgemeinen Deutschen Seeversich e - rungsbedingungen (ADS), den Besonderen Bestimmungen fr die Gte r - versicherung 1973 in der Fassung 1984 (ADS Gter 73/84) und den Z u - satzbedingungen fr die Transportversicherung von Maschinen und A p - paraten (DTV-Maschinenklausel 1973) versichert. Vereinbart war eine Allgefahrendeckung; als Versicherter des Vertrages sollte der jeweilige Inhaber der Versicherungspolice gelten. Die Klgerin fordert von der Beklagten Versicherungsleistungen fr Sach- und Folgeschden, die sie auf 360.288,75 DM (184.212,71 ) beziffert. Sie behauptet, die beiden Container seien unterwegs whrend Rangiervorgngen beim Eisenbahntransport von M./Kanada nach Mi./USA unzulssig hohen Stoßeinwirkungen ausgesetzt gewesen. Die Verpackung der Anlagenteile sei transportsicher, fachgerecht und ha n - delsblich erfolgt. Auf Verpackungsmngeln beruhten die Schden daher nicht. Deren Schwere zeige vielmehr, daß die Container außergewöhnl i - chen Krafteinwirkungen ausgesetzt gewesen seien. Die Beklagte hat - gesttzt auf Ziffer 1.4.1.5 ADS Gter 73/84 und Ziffer 3.1 der DTV-Maschinenklausel 1973 - Versicherungsleistungen abgelehnt, weil eine mangelhafte Verladung und Verpackung des Tran s - portgutes vorgelegen habe, insbesondere seien die Maschinenteile in den Containern fehlerhaft und nicht handelsblich verstaut und nicht g e - - 4 - gen Transportstûe gesichert gewesen. Das habe zu den Schden g e - fhrt. Das Landgericht hat der Klage berwiegend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewi e - sen. Mit ihrer Revision begehrt die Klgerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Landgerichts. Entscheidungsgrnde: Die Revision fhrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Z u - rckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat ausgefhrt, die Beklagte sei nach Ziffer 1.4.1.5 der ADS Gter 73/84 ni cht zu Versicherungsleistungen verpflichtet. Danach hafte der Versicherer nicht fr Schden, die durch das Fehlen oder Mngel handelsblicher Verpackung verursacht seien. So liege der Fall hier. Maûgebend sei allein, ob die Verpackung der M a - schinenteile den nach der Auffassung der beteiligten Kreise am Ablad e - ort (und zur Abladezeit) ntigen Anforderungen entsprochen habe. Als Abladeort hat das Berufungsgericht Mi./USA angesehen und angeno m - men, daû die dortigen Standards fr die Verpackung und Sicherung von Ladungen denen in Europa weitgehend glichen. Seine Überzeugung d a - von, daû die Ladung unzureichend gesichert gewesen sei, hat das B e - rufungsgericht aufgrund des von ihm eingeholten Gutachtens des Sac h - verstndigen J. gewonnen. Dieser hatte - gesttzt auf mehrere Lichtbi l - - 5 - der der Container und ihrer Ladung - unter anderem ausgefhrt, die M a - schinenteile seien in den Containern weder durch eine Holzverblockung im Bodenbereich noch durch seitliche Verzurrungen ausreichend gegen ein Verrutschen gesichert gewesen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Leistungsfreiheit der Beklagten schlieûlich auch nicht entgegen, daû der Sachverstndige einen Teil des Schadensbildes (herausgerissene Teile im Inneren eines Schaltschrankes) durch ein berhartes Abladen erklrt habe. Denn es fehlten gesonderte Feststellungen dazu, daû Ursache dieser Schden keine fehlerhafte Ladung und Verpackung gewesen sei. 2. Das hlt rechtlicher Nachprfung schon deshalb nicht Stand, weil der Sachverstndige - und ihm folgend das Beruf ungsgericht - sich fr die Feststellung einer nicht ausreichenden Verpackung und Sich e - rung der Ladung auf eine unzureichende Tatsachengrundlage gesttzt haben, die unter Verstoû gegen § 286 ZPO wesentlichen Akteninhalt auûer Acht lût und sich zum Teil in bloûen Vermutungen erschpft. Der Sachverstndige hat seine Schlsse auf den Zustand der Ve r - packung der Maschinenteile im Ergebnis allein aus zwlf Lichtbildern (Nr. 5 bis 16) eines von der Beklagten zur Akte gereichten Anlagenko n - voluts gezogen. Dieses Bildmaterial bestand zwar aus insgesamt 22 Lichtbildern, doch geht das Berufungsgericht davon aus, daû sechs Bilder (Nr. 17 bis 22) nicht den Zustand der Ladung unmittelbar nach Öffnen der Container wiedergeben, sondern erst etwa zwei Wochen nach Entladung der Container von dem Ingenieur W., den die Klgerin - 6 - zur Schadensdokumentation in die USA entsandt hatte, gefertigt worden sind. Vier Lichtbilder (Nr. 1 bis 4) zeigen die Container lediglich von a u - ûen, die Verstauung der Ladung ist auf ihnen nicht zu sehen. a) Weil auf den genannten zwlf Lichtbildern weder ausreichende Holzverblockungen zur Verhinderung einer Ladungsverschiebung noch Verzurrungsmateriel noch Schloûschrauben zur Befestigung der Ladung im Bodenbereich zu sehen sind, hat der Sachverstndige angenommen, daû solche Ladungssicherungen beim Transport zu keiner Zeit vorha n - den gewesen seien. Anderslautenden Zeugenaussagen, dem Stauplan und der von der Klgerin vorgelegten Holzrechnung fr den angeblichen Ankauf von Verpackungshlzern in grûerem Umfang hat er angesichts der Lichtbilder keine Bedeutung beigemessen. b) Dem durfte sich das Berufungsgericht schon deshalb nicht a n - schlieûen, weil die Aussagekraft der Lichtbilder in Frage steht. Die Beklagte hat nicht angeben knnen, zu welchem Zeitpunkt und von wem die von ihr vorgelegten Lichtbilder Nr. 5 bis 16 gefertigt worden sind. Ob sie den Zustand der Ladung unmittelbar nach Öffnung der Container durch die Empfngerfirma wiedergeben, ist aber entscheidend dafr, ob diese Fotos berhaupt hinreichenden Aufschluû ber die u r - sprngliche Verblockung und Verzurrung der Ladung geben knnen. Denn wren die Container zur Zeit der Aufnahmen schon teilweise entl a - den, wre insbesondere Verpackungsmaterial zuvor entfernt worden, so knnte nicht - wie es der Sachverstndige getan hat - aus dessen Fehlen gefolgert werden, es sei nie vorhanden gewesen. - 7 - Das Berufungsgericht hat diese Frage nicht rechtsfehlerfrei g e - klrt. Der Sachverstndige hat in seiner mndlichen Anhrung dazu ausgefhrt, seiner Erfahrung nach sei Entladepersonal generell mit F o - toapparaten ausgerstet, er gehe (allein) deshalb davon aus, daû das auch hier nicht anders gewesen sei und die Fotos unmittelbar nach Öf f - nen der Container aufgenommen worden seien. Daû das Berufungsg e - richt in dieser bloûen Mutmaûung eine "einleuchtende Feststellung" g e - sehen hat, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar und rechtsfehlerhaft, weil es sich in diesem Zusammenhang nicht mit der schriftlichen Äuû e - rung des Ingenieurs H. der Empfnger-Firma (Anlage K 43) ausein a n - dergesetzt hat, wonach in den Containern "reichlich Sttzmaterial" g e - wesen sei, um die Ladung fr den internationalen Transit handelsblich zu sichern. Hinzu kommt, daû der in erster Instanz vom Landgericht b e - auftragte Sachverstndige Dr. L. in seinen schriftlichen Stellungnahmen mehrfach von umfangreichen (wenngleich teilweise nicht sachgerechten) Verblockungen und Verzurrungen berichtet hat. Auch damit setzt sich das Berufungsgericht nicht auseinander. Es hat das Gutachten des Sachverstndigen Dr. L. vi elmehr vollstndig unbercksichtigt gelassen. Ebensowenig ist die Aussage des Zeugen He. ber Verzurrungen der Ladung bei der Beweiswrdigung herangezogen worden. 3. Auch die Revisionsrge, das Berufungsgericht habe bei der Frage nach der Kausalitt der unzureichenden Verpackung fr die ei n - getretenen Schden die Beweislast verkannt, greift durch. - 8 - Die "Verpackungsklausel" in Ziffer 1.4.1.5 der ADS Gter 73/84 enthlt einen verschuldensunabhngigen Risikoausschluû, dessen ta t - schliche Voraussetzungen der Versicherer beweisen muû (dazu Enge, Transportversicherung, 3. Aufl., S. 125; ders., Erluterungen zu den ADS Gterversicherung 1973 und dazugehrigen DTV-Klauseln, 1973, S. 37 f. zu Ziff. 1.4.1.5; Koller VersR 1993, 519, 524; vgl. auch Rmer in Rmer/Langheid, VVG, zu § 131 Rdn. 2; Voit in Prlss/Martin, VVG, 26. Aufl. § 131 Rdn. 7; BGH, Urteil vom 26. Februar 1996 - II ZR 21/95 - VersR 1996, 1260 unter 3). Dazu gehrt auch, daû die mangelhafte Verpackung des Tran s - portguts fr den eingetretenen Schaden urschlich geworden ist (vgl. dazu BGH aaO; Voit aaO, Rdn. 27 zu Ziff. 1 ADS 73/84). Da fr Tran s - portschden regelmûig mehrere adquate Ursachen nebeneinander in Betracht kommen, ist auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit wirksamste, in ihrer Urschlichkeit erheblichste Ursache (causa proxima, vgl. dazu Voit aaO und § 131 VVG Rdn. 8; OLG Bremen, Urteil vom 7. Januar 1988 - 2 U 152/86 - VersR 1988, 716, jeweils m.w.N.) abzustellen. Der Vers i - cherer kann den ihm obliegenden Beweis mithin nur fhren, wenn er z u - gleich darlegt und im Streitfall unter Beweis stellt, daû kein anderes E r - eignis fr den Schadenseintritt wirksamer geworden ist. Die Erwgungen des Berufungsgerichts zu mglichen Beschd i - gungen von Teilen des Ladeguts durch berhartes Abladen lassen b e - sorgen, daû es diese Beweislastverteilung - insbesondere zur Ursc h - lichkeit des Verpackungsmangels - verkannt hat. Denn wenn es nach Auffassung des Sachverstndigen zu Schden im Schaltschrank auch - 9 - durch einen solchen Vorgang - und unbeschadet einer handelsb lichen Verpackung - gekommen sein kann, war es Sache der Beklagten zu b e - weisen, daû diese Schadensursache nicht in Betracht kommt. Das B e - rufungsgericht durfte sich demgemû nicht mit der Erwgung begngen, es fehlten gesicherte Feststellungen, daû Schadensursache nicht eine fehlerhafte Ladung und Verpackung gewesen sei. Im brigen lassen auch die Erwgungen des Berufungsgerichts zur Kausalitt des nach seiner Auffassung vorliegenden Verpackungsmangels jede Auseinande r - setzung mit den Einschtzungen des Sachverstndigen Dr. L. hierzu vermissen, die noch fr das Landgericht von entscheidender Bedeutung waren. 4. Fr die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, daû der Abladeort, auf dessen Standards es fr die Bestimmung der Handels b - lichkeit einer Verpackung ankommt, der Ort ist, an dem das Transportgut - 10 - auf ein Schiff bergeben wird (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. Februar 1996 - II ZR 21/95 - VersR 1996, 1260 unter 3 b). Das ist hier der Hafen von A.. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Felsch
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