BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIV ZR 239/02Verkündet am: 7. Mai 2003HeinekampJustizobersekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk: jaBGHZ: nein_____________________VVG § 129Die Transportversicherung ist als Versicherung von Gütern eine Sach- und keineHaftpflichtversicherung. Als solche erfaßt sie grundsätzlich allein dasSacherhaltungsinteresse des versicherten Eigentümers des transportierten Gutes.BGH, Urteil vom 7. Mai 2003 - IV ZR 239/02 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die RichterinDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlungvom 7. Mai 2003für Recht erkannt:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 18. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom5. Juni 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin macht gemäß § 67 VVG aus übergegangenem RechtSchadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend.Die Beklagte zeichnete am 27. Oktober 1989 über die A. A.M. GmbH eine "Transport-General-Police". Beteiligter Versi-cherer war nach Maßgabe des Transportversicherungsvertrages zu100% die S. Allgemeine Versicherungs AG. Bei diesemVersicherer nahm die Beklagte auch eine Güter-Schaden-Haftpflicht-versicherung. Später wurde die "Transport-General-Police" auf die Klä-gerin als risikozeichnenden Versicherer umgeschrieben. Am 30. Septem-ber 1999 erteilte die S. GmbH der Beklagten den Auftrag, eine dreiTonnen schwere Excenter-Presse von Velbert zu ihrem Firmengelände in - 3 -Wuppertal zu transportieren, dort zu entladen und zum vorgesehenenAbstellplatz zu verbringen. Auf Wunsch ihrer Auftraggeberin meldete dieBeklagte den Transport der Klägerin; die Versicherungsprämie trug dieS. GmbH. Beim Transport zu ihrem Abstellplatz stürzte die Presseum. Den der S. GmbH entstandenen Schaden regulierte die Kläge-rin in Höhe von 90.020 DM (46.026,50 nrnweiterer Sachverständigenkosten von 6.178,49 DM (3.159,01 die Beklagte in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage ab-gewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat zu einerVerurteilung der Beklagten zur Zahlung von 46.026,50 "!#$%'&(e-gen wendet sie sich mit ihrer zugelassenen Revision.Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Schadensersatz-anspruch der versicherten S. GmbH gemäß § 67 VVG auf die Klä-gerin übergegangen. Die Beklagte sei, obwohl Versicherungsnehmerinder Transportversicherung, Dritte im Sinne der genannten Vorschrift. EinÜbergang der Ersatzforderung des entschädigten Versicherten gegenden Versicherungsnehmer komme bei einer Versicherung für fremdeRechnung nur dann nicht in Betracht, wenn diese zugleich auch demVersicherungsnehmer zugute kommen solle. Eine Auslegung des Versi-cherungsvertrages ergebe, daß dies nicht der Fall sei. Die Beklagte habeihr sich im Schadensfall aktualisierendes Sachersatzinteresse über diebetriebliche Haftpflichtversicherung eingedeckt, so daß für eine nochma- - 4 -lige Einbeziehung des Interesses in die Transportversicherung - mit demErgebnis einer Doppelversicherung - kein Bedürfnis bestanden habe.Wäre im übrigen die Versicherung durch die S. GmbH selbst abge-schlossen worden, könnte an einem Forderungsübergang zugunsten derKlägerin kein Zweifel bestehen. Nur so sei zudem eine Bereicherung derS. GmbH ausgeschlossen, der anderenfalls außer ihrem versiche-rungsrechtlichen Anspruch gegen die Klägerin zusätzlich der Schadens-ersatzanspruch gegen die Beklagte verbleibe.II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, in die Transportversicherungsei ein Sachersatzinteresse der Beklagten nicht einbezogen, erweist sichals rechtsfehlerfrei.a) Die von der Beklagten als Versicherung für fremde Rechnunggemäß §§ 74 ff. VVG genommene Transportversicherung ist eine Versi-cherung von Gütern. Sie ist daher eine Sach- und keine Haftpflichtversi-cherung (ÖOGH VersR 1993, 1303, 1304; Prölss, in: Prölss/Martin, VVG26. Aufl. § 80 Rdn. 29; BK/Baumann, § 67 VVG Rdn. 69). Als solche er-faßt sie grundsätzlich allein das Sacherhaltungsinteresse des versicher-ten Eigentümers des transportierten Gutes. Das schließt allerdings dieEinbeziehung weiterer Interessen nicht aus. Die Parteien eines Versiche-rungsvertrages sind in der Gestaltung ihres Vertragsverhältnisses frei.Es unterliegt ihrer Entscheidung, welches und wessen Interesse Gegen-stand der Versicherung sein soll. Die Typisierung eines Versicherungs-vertrages besagt - von aufsichtsrechtlichen Vorschriften abgesehen -noch nicht, daß die Ausgestaltung im einzelnen nicht auch Elemente an- - 5 -derer Vertragstypen enthalten kann (vgl. BGHZ 145, 393, 397 f.; Senats-urteil vom 28. März 2001 - IV ZR 163/99 - VersR 2001, 713 unter 2 b).Insofern steht einem Willen der Parteien, neben dem Sacherhaltungsin-teresse des Eigentümers weitere Interessen - so das Sachersatzinteres-se der Beklagten - mitzuversichern, bei der Sachversicherung nichts ent-gegen. Dabei ist im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln, welches Inter-esse die Parteien als versichert vereinbart haben (BGHZ aaO; BGHZ 33,97, 100).b) Dem hat das Berufungsgericht Rechnung getragen. Das von ihmdurch Auslegung gewonnene Ergebnis, in die Transportversicherung sei-en zusätzliche Interessen der Beklagten nicht eingeschlossen, ist revisi-onsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat in ihrer Eigenschaftals Versicherungsnehmerin der Transportversicherung ausschließlichdas Interesse ihrer Auftraggeberin an der Sacherhaltung versichert. DasBerufungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf abge-stellt, daß die Beklagte gesetzlich verpflichtet war (§ 7a GüKG), nebender Transportversicherung eine Güterschaden-Haftpflichtversicherung zuunterhalten, deren maßgeblicher Inhalt die Abdeckung des Sachersatz-interesses gewesen ist. Es bestand daher weder aus Sicht des erstenVersicherers und später der Klägerin noch aus Sicht der Beklagten Ver-anlassung, das Sachersatzinteresse zum Gegenstand der Sachversiche-rung zu machen. Die Klägerin konnte davon ausgehen, daß die Beklagteihrer gesetzlichen Pflicht nachgekommen war; die Beklagte ihrerseitsbenötigte eine Abdeckung des Sachersatzinteresses über die Transport-versicherung nicht, weil sie bei der S. eine Haftpflichtversiche-rung genommen hatte. Das Berufungsgericht durfte bereits deshalb da-von ausgehen, daß nicht erkennbar ist, weshalb das Sachersatzinteresse - 6 -zusätzlich in die Sachversicherung hätte einbezogen werden sollen. Füreine davon abweichende Auslegung ist nichts ersichtlich; für eine ander-weitige Vereinbarung nichts vorgetragen.2. Sind aber eigene Interessen der Beklagten nicht mitversichert,steht der Klägerin der Rückgriff nach § 67 VVG offen. Bei einer Fremd-versicherung gehen auch die Ansprüche des Versicherten gegen denVersicherungsnehmer auf den Versicherer über, soweit dieser - wie hier -den Versicherten entschädigt hat (BGHZ 33, 97, 99 f.; Senatsurteil vom24. November 1971 - IV ZR 71/70 - VersR 1972, 194 unter I; Prölss, aaO§ 67 VVG Rdn. 15; Baumann, aaO § 67 VVG Rdn. 68).Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch
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