BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZR 239/03 vom11. März 2004in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2004 durch denVorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer,Prof. Dr. Kniffka und Baunerbeschlossen:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision indem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Mainvom 25. Juli 2003 wird zurückgewiesen.Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Tatbestand des landgericht-lichen Urteils erbringe Beweis darüber, daß nicht ausdrücklich in denTatbestand Aufgenommenes auch nicht vorgetragen sei, trifft jedenfallsdann nicht zu, wenn wie hier durch allgemeine Bezugnahme derParteivortrag Gegenstand des Tatbestands geworden ist. DieserRechtsfehler führt jedoch im Hinblick auf die Hilfserwägung nicht zurZulassung.Von einer Begründung im übrigen wird abgesehen, weil sie nichtgeeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unterdenen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. HalbsatzZPO).Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Gegenstandswert: 245.219,49 DresslerThodeKufferKniffkaBauner
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