BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 239/05 Verk374ndet am: 22. September 2006 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 538 Abs. 2 Nr. 1 Dass zur Feststellung der Baulandqualit344t eines Grundst374cks kein Augenschein ein-genommen worden ist, bildet grunds344tzlich keinen hinreichenden Grund zur Aufhe-bung des Urteils und des Verfahrens und Zur374ckverweisung des Rechtsstreits. BGH, Urt. v. 22. September 2006 - V ZR 239/05 - OLG M374nchen LG M374nchen II - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 15. September 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 5. Zivilsenat des Berufungsgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit Notarvertrag vom 10. M344rz 1998 verkaufte der Kl344ger der beklagten Gemeinde das 3.056 qm gro337e Flurst374ck 486/3 Flur 145 der Gemarkung B. und aus dem angrenzenden Flurst374ck 486/6 eine Teilfl344che von 1.055 qm (im Folgenden: Kaufgrundst374cke). Das Flurst374ck 486/3 ist Bestandteil des so ge-nannten B366ssgel344ndes, f374r das die Beklagte 1995 im Hinblick auf die beabsich-tigte Aufstellung eines Bebauungsplans eine Ver344nderungssperre beschlossen hatte. 1 - 3 - Die Beklagte verpflichtete sich im Kaufvertrag zur Bezahlung von 1.050.000 DM (255,41 DM/qm) sowie dazu, dem Kl344ger 125 qm ihres an das Flurst374ck 486/6 angrenzenden Flurst374cks 435/2 zu 374bertragen, um die Bebau-barkeit der aus dem Flurst374ck 486/3 dem Kl344ger verbleibenden Fl344che zu ge-w344hrleisten, und die Kosten der Erschlie337ung des so zu bildenden Grundst374cks zu tragen. Die Beklagte bezahlte den vereinbarten Kaufpreis und wurde als Ei-gent374merin in das Grundbuch eingetragen. Sie vereinheitlichte die Kauf-grundst374cke mit angrenzenden Grundst374cken und teilte das so entstandene Grundst374ck neu auf. Im Wesentlichen ver344u337erte sie die entstandenen Parzel-len. Derzeit ist sie noch Eigent374merin des aus der Teilung hervorgegangenen Flurst374cks 486/14, das sie im Oktober 1998 f374r 800 DM/qm zum Kauf anbot. 2 Der Kl344ger hat behauptet, die Beklagte habe ihn arglistig 374ber die Quali-t344t der Grundst374cke als Bauland get344uscht und sittenwidrig 374bervorteilt. Der Wert der verkauften Grundst374cke habe bei Vertragsabschluss 800 DM/qm betragen. Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Berichtigung des Grundbuchs dahin zuzustimmen, dass er Eigent374mer des Flurst374cks 486/14 sei, und im Wege der Stufenklage die Beklagte zur Auskunft 374ber den aus dem Weiterverkauf der Kaufgrundst374cke erzielten Erl366s und dessen Verwendung und zur Erstattung des hiernach zu beziffernden Betrages zu verurteilen. Das Landgericht hat nach Beweiserhebung zum Wert der Kaufgrundst374cke durch Teilurteil dem Berichtigungsantrag stattgegeben und die Beklagte zu der ver-langten Auskunft verurteilt. Das Oberlandesgericht hat das Urteil und das Ver-fahren des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zur374ckverwiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kl344ger die Wiederherstellung des landge-richtlichen Urteils. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht h344lt das Verfahren des Landgerichts f374r fehlerhaft. Es meint, die Feststellung des Landgerichts, der vereinbarte Kaufpreis bleibe um mehr als die H344lfte hinter dem Wert der verkauften Grundst374cke zur374ck, erlaube den Schluss auf ein verwerfliches Verhalten der Beklagten nur, wenn keine besonderen Umst344nde vorl344gen, die einem solchen Schluss entgegen st374nden. Hierauf habe das Landgericht den Kl344ger hinweisen m374ssen. Der Hinweis h344tte den Kl344ger zu weiterem Vortrag veranlasst, 374ber den umf344nglich Beweis zu erheben gewesen sei. Des Weiteren habe es zur Beurteilung der Bebaubarkeit des Flurst374cks 486/3 der Einnahme eines Augenscheins bedurft. 4 II. Das h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 5 Die von dem Berufungsgericht ausgesprochene Zur374ckverweisung ent-spricht nicht dem Verfahrensrecht. Die Revision r374gt mit Recht, dass das Beru-fungsgericht selber eine Sachentscheidung h344tte treffen m374ssen, 247 538 Abs. 1 ZPO. 6 1. Bei der Beurteilung des Verfahrens des Ausgangsgerichts ist von des-sen materiellrechtlicher Sicht auszugehen (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 7. Juni 1993, II ZR 141/92, NJW 1993, 2318; v. 19. Mai 1999, IV ZR 209/98, NJW-RR 7 - 5 - 1999, 1289). Hiernach bestand kein Anlass zu einem Hinweis an den - obsie-genden - Kl344ger. Das Landgericht hat den Kaufvertrag vom 10. M344rz 1998 als nach 247 138 Abs. 1 - und Abs. 2 - BGB nichtig erachtet. Ein Rechtsgesch344ft ist nach 247 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von In-halt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den gu-ten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Hierzu ist weder das Bewusstsein der Sit-tenwidrigkeit noch eine Sch344digungsabsicht erforderlich (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ 146, 298, 301). Gegenseitige Vertr344ge k366nnen vielmehr, auch wenn der Wuchertatbestand des 247 138 Abs. 2 BGB nicht erf374llt ist, sittenwidrig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auff344lliges Missverh344ltnis besteht und mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammen-fassung der subjektiven und objektiven Umst344nde als sittenwidrig erscheinen l344sst. 8 So verh344lt es sich, wenn eine Vertragspartei die wirtschaftlich schwache Position der anderen Partei zu ihrem Vorteil ausnutzt oder sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass die andere Partei sich nur unter dem Zwang der Verh344ltnisse auf den f374r sie ung374nstigen Vertrag einge-lassen hat. Ist das Missverh344ltnis zwischen Leistung und Gegenleistung beson-ders grob, kann dies den Schluss auf die bewusste oder grob fahrl344ssige Aus-nutzung eines den Verhandlungspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beein-tr344chtigenden Umstandes rechtfertigen. So liegt es, wenn die Leistung der ei-nen Vertragspartei den Wert der Leistung der anderen Vertragspartei um rund das Doppelte 374bersteigt. Ein derartiges Missverh344ltnis begr374ndet die tats344chli-che Vermutung verwerflichen Handelns (Senat, BGHZ 146, 290, 305). 9 - 6 - Das Landgericht hat ein solches Missverh344ltnis festgestellt. Damit aber oblag es der Beklagten, Umst344nde vorzutragen und gegebenenfalls zu bewei-sen, die die Vermutung ersch374ttern, und nicht dem Kl344ger, einen Sachverhalt vorzutragen, nach welchem derartige Umst344nde auszuschlie337en sind. 10 2. Das Landgericht war auch nicht veranlasst, das ehemalige Flurst374ck 486/3 in Augenschein zu nehmen. 11 a) Der Wert dieses Flurst374cks bei Abschluss des Kaufvertrags wurde von dessen Bebaubarkeit bestimmt. Insoweit streiten die Parteien dar374ber, ob das Flurst374ck ohne den Beschluss eines entsprechenden Bebauungsplans durch die Beklagte insgesamt oder nur teilweise gem. 247 34 BauGB bebaubar war. Diese Frage ist aufgrund der Lage des Grundst374cks und der Bebauung der an-grenzenden Grundst374cke zu entscheiden. Das Landgericht hat die Bebaubar-keit als insgesamt gegeben angesehen. Zu diesem Ergebnis ist es auf der Grundlage der Feststellungen des von ihm beauftragten Sachverst344ndigen, der von diesem gefertigten Fotografien, der Aussagen eines anderen Sachverst344n-digen in einem anderen Rechtsstreit und den schriftlichen 304u337erungen eines Mitarbeiters des zust344ndigen Landratsamts gekommen. Es hat gemeint, auf dieser Grundlage zur Beurteilung der Qualit344t des Grundst374cks auch ohne die Einholung eines Augenscheins in der Lage zu sein. Das ist nicht zu beanstan-den. 12 334ber die Frage der Einholung eines Augenscheins hatte das Landgericht gem. 247 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach pflichtgem344337em Ermessen zu entscheiden (BGHZ 66, 63, 68). Die Ermessensaus374bung des Landgerichts l344sst keinen Rechtsfehler erkennen. Ein Antrag, gegenbeweislich durch die Einnahme eines Augenscheins zur Lage des Grundst374cks und zur Bebauung der angrenzenden 13 - 7 - Grundst374cke Beweis zu erheben, ist von der Beklagten im ersten Rechtszug nicht gestellt worden. b) Nach 247 538 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht grunds344tzlich die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. 247 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist eine Ausnahmeregelung, die den Grundsatz der Prozessbeschleunigung durchbricht, wenn die Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers erfolgt und eine umfangrei-che oder aufwendige Beweisaufnahme notwendig ist. Bei der insoweit notwen-digen Abw344gung ist in Erw344gung zu ziehen, dass eine Zur374ckverweisung der Sache zu einer erheblichen Verteuerung und Verz366gerung des Rechtsstreits f374hrt und dies in der Regel den sch374tzenswerten Interessen der Parteien ent-gegensteht (vgl. BGH, Urt. v. 8. Juli 2004, VII ZR 231/03, NJW-RR 2004, 1537, 1538). Die Aufhebung und Zur374ckverweisung wegen einer noch durchzuf374hren-den Beweisaufnahme ist deshalb auf Ausnahmef344lle zu beschr344nken, in denen die Durchf374hrung des Verfahrens in der Berufungsinstanz voraussichtlich zu gr366337eren Nachteilen f374hrt als die Zur374ckverweisung der Sache an das erstin-stanzliche Gericht (BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004, VII ZR 270/03, MDR 2005, 645). Steht die Einnahme eines Augenscheins zur tats344chlichen Situation eines Grundst374cks im Hinblick auf die Beurteilung von dessen Bebaubarkeit gem344337 247 34 BauGB aus, liegen die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls regelm344337ig nicht vor. 14 - 8 - III. Der Verlauf des Berufungsverfahrens und die Begr374ndung der angefoch-tenen Entscheidung geben Anlass, den Rechtsstreit gem344337 247 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zur374ckzuverweisen. 15 Kr374ger Klein RiBGH Dr. Lemke ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 25.09.2006 Der Vorsitzende Kr374ger Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG M374nchen II, Entscheidung vom 20.10.2004 - 11 O 5663/01 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 15.09.2005 - 19 U 5654/04 -
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