BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 239/08 vom 11. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und St366hr sowie die Richterin von Pentz beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Beklagten zu 3 vom 5. November 2009 gegen den Beschluss des Senats vom 20. Oktober 2009 wird zu-r374ckgewiesen. Die Kosten des R374geverfahrens hat die Beklagte zu 3 zu tragen. Gr374nde: Die gem344337 247 321 a ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Ge-h366rsr374ge ist nicht begr374ndet. 1 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbrin-gen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Hinge-gen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 295, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432). Der Senat hat bei seinem Beschluss vom 20. Oktober 2009 das mit der Anh366rungsr374ge wiederholte Vorbringen der Beklagten in vollem Umfang gepr374ft, aber f374r nicht durchgreifend erachtet. Dies gilt auch f374r das Vorbringen der Beklagten, bei dem geltend gemachten An-spruch handele es sich um einen Aufwendungsersatzanspruch. Wie sich aus 2 - 3 - der dem Beschluss beigef374gten Kurzbegr374ndung ergibt, handelt es sich bei dem geltend gemachten Anspruch jedoch um einen Schadensersatzanspruch aus 247 7 StVG, der unbeschadet seiner verschuldensunabh344ngigen Ausgestal-tung auf eine gesetzliche Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts zu-r374ckzuf374hren ist. Daher besteht Versicherungsschutz nach 247 10 (1) AKB (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 325/05 - VersR 2007, 200 Tz. 11), so dass auch der Direktanspruch gegen den Beklagten zu 3 als Haftpflichtversi-cherer gem344337 247 3 Nr. 1 PflVG a.F. begr374ndet ist. Galke Diederichsen Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: OLG Celle, Entscheidung vom 13.08.08 - 14 U 145/07 - LG Verden, Entscheidung vom 31.07.07 - 5 O 495/06 -
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