BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 239/08 vom 20. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Wellner, St366hr und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. August 2008 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). 247 26 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG l344sst Anspr374che gegen den Verur-sacher in F344llen der Gef344hrdungshaftung unber374hrt. Bei dem vom Berufungsgericht zu Recht bejahten Anspruch aus 247 7 StVG handelt es sich um einen privatrechtlichen Schadensersatzanspruch aus Gef344hrdungshaftung, der unbeschadet seiner verschuldensunab-h344ngigen Ausgestaltung auf eine gesetzliche Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts zur374ckzuf374hren ist. Daher besteht Versicherungsschutz nach 247 10 (1) AKB (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 325/05 - VersR 2007, 200 Tz. 11). Das Berufungsgericht hat daher zu Recht auch dem Direktanspruch gegen den Beklagten zu 3 als Haftpflichtversicherer gem344337 247 3 Nr. 1 PflVG a.F. stattgegeben. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 21.840,87 200 Galke Zoll Wellner St366hr von Pentz Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 31.07.2007 - 5 O 495/06 - OLG Celle, Entscheidung vom 13.08.2008 - 14 U 145/07 -
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