BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 239/10 Verkündet am: 4. November 2011 Lesniak Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2011 durch die Richter Dr. Lemke , Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Saarländ i- schen Oberlandesgerichts vom 28. Oktober 2010 wird auf Kosten der Kl ägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (nachfolgend einheitlich : Klägerin) gewährte der inzwischen insolventen T . GmbH ein Darlehen über 870.000 DM. Zur Sicherung aller Ansprüche aus der Geschäftsbe ziehung zw i- schen der Klägerin und der T . GmbH bestellte deren damaliger G e- schäftsführer am 2. Februar 1993 der Klägerin ein Pfandrecht an einem Teilb e- trag von 100.000 DM an seinem Ter mingeldguthaben bei der Rechtsvorgäng e- rin der Beklagten (nachfo lgend einheitlich : Beklagte). Mit Schreiben vom gle i- chen Tag zeigte er der Beklagten die Verpfändung an; den Erhalt dieser Anze i- ge bestätigte die Beklagte der Klägerin am 3. Februar 1993. Das Termingeld war im Februar 1993 fälli g. Die Beklagte zahlte es am 3. September 1993 an den Ge schäftsführer der T . GmbH aus, ohne die K lägerin hiervon in Kenntnis zu setzen. 1 2 - 3 - Mit Schreiben vom 21. Juli 1999 kündigte die Klägerin die Geschäftsb e- ziehung mit der T . GmbH und stellte ihre Forderung von 892.27 5,58 DM zur sofortigen Rückzahlung fällig. Am 10. Mai 2007 forderte die Klägerin die Beklag te zur Auflösung des Termingeld s und zur Überweisung des verpfänd e- ten Betrags auf. Die Beklagte erhob die Ein rede der Verjährung . D ie auf die Verurteilung der Bekl agten zur Zahlu (100.000 DM ) nebst Zinsen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vo n dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmi t- tels. E ntscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgericht s sind etwaige Ansprü ch e der Klägerin verjährt. Abzustellen sei auf die Verjäh rung des ver pfändeten Ausza h- lungsanspruchs des Geschäftsführ ers der T . GmbH gegen die Beklagte . Für die sen Ans pruch habe zu nächst die Regelverjährun gsfrist von 30 Jahren gegolten . Die Frist habe mit der F älligkeit des Termingeld s zu laufen begonnen, spätestens am 28. Februar 1993 ; z u e i ne r Prolongationsabrede habe keine der Parteien vorgetragen. Ab dem 1. Januar 2 002 habe der Anspruch der dreijähr i- gen Verjährungsfrist unterlegen . Verjäh rung sei deshalb mit Ablauf des 31. D e- zember 2004 eingetreten. 3 4 5 - 4 - II. D a s hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch nach § 1282 BGB, weil der verpfä n- dete Auszahlungsanspruch - i n dem rechtlichen Verhältnis zwischen den Pa r- teien - bei Klageerhebung verjährt war. a) Termingeldeinlage n sind zivil rechtlich als Darlehen (§§ 488 ff. BGB bzw. §§ 607 ff. BGB aF) zu qualifizieren ; die Laufzeitvere inbarung und das Zin s interesse des K unden stehen gegenüber seinem Hinterlegungsinteresse im Vordergrund ( OLG Dresden, WM 2001, 803, 804; Derleder/ Knops/Bamberger/Baterau, Handbuch zum deutschen und europäischen Ban k- recht, 2. Aufl., § 40 Rn. 23; FA - BKR/ Bar leon , 2. Aufl., Kapitel 6 Rn. 21 ; Sch i- mansky/Bunte/Lwowski/Schürmann, Bankrechts - Handbuch, 4. Aufl., § 70 Rn. 7 ). Der Darlehensr ückzahlungsanspruch des Geschäftsführer s der T . GmbH aus § 607 Abs. 1 BGB aF war nach den Feststellungen des Berufung s- gerichts i m Februar 1993 fällig ; in diesem Zeitpunkt begann nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB , § 198 Satz 1 BGB aF der Lauf der dreißigjäh rigen Ve r- jährungsfrist ( § 195 BGB aF ) . b) Die Rüge der Revision , das Berufungsgericht habe übersehen, dass nach dem unstre itigen Parteivor trag fü r das Termingeld eine automatische m o- natliche Prolongation vereinbart ge w esen sei , bleibt ohne Erfolg. Das Ber u- fungsgericht hat festgestellt, dass weder die Klägerin noch die Beklagte b e- hauptet hätten, zwischen der Beklagten und dem Geschäftsführer der T . GmbH sei eine Prolongation sabrede getroffen worden. An diese Feststellung ist d er Senat gemäß § 559 Abs. 1, § 314 ZPO gebunden. Denn hierbei handelt es sich um eine tatbestandliche Darstellung des Parteivorbringens in den Urteil s- grün den im Sinne von § 559 Abs. 1 ZPO, die nach § 314 ZPO den Beweis für das mündliche Parteivorbringen in der Berufungsinstanz erbringt. Dieser B e- 6 7 8 9 - 5 - weis kann nur durch das Sitzungsprotokoll, nicht jedoch durch den Inhalt der Schriftsätze entkräftet werden ( BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW - RR 2007, 1434, 1435). Eine etwaige Unrichtigkeit solcher tatbestandlicher Darstellungen in dem Berufungsurteil kann nur in einem - von der Klägerin nicht angestrengten - Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO b ehoben werden, nicht aber mit einer Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO (BGH, Urteil vom 23. April 2010 - LwZR 20/09, RdL 2010, 237, 238; Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW - RR 2007, 1434, 1435). Im Übrigen hätte eine Prolongationsa brede allenfalls bis zu der Auszahlung des Geldes im Se p- tember 1993 Bestand gehabt. An der Verjährung änderte sich deshalb nichts. c) Da die dreißigjährige Verjährungsfrist am 1. Januar 2002 noch nicht abgelaufen war, unterlag der Rückzahlungsanspruch a b diesem Zeitpunkt nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB der nunmehr dreijährigen Verjährungsfrist ( § 195 BGB ) . Da sowohl der Geschäftsführer der T . GmbH als auch die Klägerin nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in die sem Zeitpunkt Kenntnis von der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs ha t- ten, begann der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist am 1. Januar 2002 (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 19 ff.). Ve r- jährung ist deshalb mit Ablauf des 31. Dezember 2004 eingetreten. Der Kläg e- rin gegenüber war die Auszahlung des Festgeldguthabens entgegen der Reg e- lung in § 1281 BGB allein an den Geschäftsführer der T . GmbH unwir k- sam. Die Beklagte muss sich von der Klägerin so behandeln lassen , als hätte sie das Guthaben nicht ausgezahlt, so dass sie weiterhin zur Leistung an die Klägerin verpflichtet blieb (siehe nur RGZ 77, 250, 254; BayObLG, NJW 1968, 705, 706 f.; Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl., § 128 1 Rn. 3; Staudi n- ger/Wiegand, BGB [2009] , § 1281 Rn. 7). d) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, nach der Fälligkeit des Te r- mingeldes habe ein Verwahrungsvertrag im Sinne von § 700 Abs. 1 BGB zw i- 10 11 - 6 - schen der Beklagten und dem Geschäftsführer der T . GmbH hinsichtlich de s fälligen Guthab ens bestanden, so dass die Verjährung des Rückzahlung s- anspruchs erst mit einem wirksamen Auszahlungsverlangen im Jahr 2007 b e- gonnen habe. Diese Ansicht findet in dem von dem Berufungsgericht - auch durch Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in d em erstinstanzl i- chen Urteil - festgestellten Sachverhalt keine Stütze. Für den ausdrücklichen oder stillschweigenden Abschluss eines unregelmäßigen Verwahrungsvertrags gibt es keine Anhaltspunkte. Es ist nicht festgestellt , dass die Beklagte das ve r- pfändet e Festgeld nach der Fälligkeit Ende Februar 1993 bis zur Auszahlung an den Geschäftsführer der T . GmbH im September 1993 auf dessen Gir o- konto umgebucht hat mit der Folge, dass es sich dann um eine Sichteinlage gehandelt h ä t te , die als unregelmäßige Verwahrung anzusehen wäre (siehe nur Schimansky/Bunte/Lwowski/Schürmann, Bankrechts Handbuch, 4. Aufl., § 70 Rn. 2, 3). Auch gibt es keinen Hinweis darauf, dass das interne Verrechnung s- konto, welchem nach der Feststellung des Landgerichts die Beklagte "de n aus der Termineinlage erwachsenen Rückzahlungsanspruch" gutgeschrieben hat, als ein Sichteinlagekonto geführt worden ist. Somit kommt es auf den von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erhobenen Einwand, das Pfandrecht der Klägerin habe sich nicht auf das nach der Fälligkeit auf einem anderen Konto gebuchte Geld erstreckt, nicht an. e) Die Verjährungseinrede kann die Beklagte der Klägerin nach §§ 1275, 404 BGB entgegenhalten. Bei der Verpfändung des Rüc kzahlungsanspruchs war dessen Fälligk eit bereits vereinbart . D ie Verjährungseinrede war somit in dem zwischen der Beklagten und dem Geschäftsführer der T . GmbH b e- stehenden Schuldverhältnis angelegt und damit bei der Verpfändung " begrü n- det " im Sinne des § 404 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2005 XII ZR 224/03, NJW 2006, 219, 220). 12 - 7 - 2. Ohne Erfolg macht d ie Revision geltend , der Klägerin stünde ein Schadensersatzanspruch zu. Es kann dahinstehen, ob ein Pfandrecht an einer Forderung ein a bsol u- tes Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB ist ( bejahend RGZ 138, 252, 255; Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl., vor § 1204 Rn. 1; Staudinger/Wiegand, BGB [ 2009 ] , § 1281 Rn. 7; verneinend BayObLG, NJW 1968, 705, 706; E r- man/Schiemann, BGB, 12. Aufl., § 823 R n. 37 ; MünchKomm - BGB/Wagner, 5. Aufl., § 823 Rn. 147; Soergel/Habersack, BGB, 13. Aufl., vor § 1204 Rn. 4, jeweils mwN ) und ob zwischen den Parteien aufgrund des Pfand rechts ein g e- setzliches Schuldverhältnis bestand (vgl. dazu Soergel/Habersack, BGB, 13. A uflage, § 1281, Rn. 4) . Denn ein Anspruch scheitert daran, dass es a n e i- nem Schaden der Klägerin fehlt . Wegen der ihr gegenüber unwirksamen Au s- zahlung allein an den Geschäftsführer der T . GmbH konnte sie ihre Rechte aus dem Pfandrecht gegenüber der Beklagten weiterhin geltend m a- chen (siehe vorstehend unter 1. c)). Eine Verschlechterung der Vermögenslage der Klägerin ist durch die Auszahlung somit nicht eingetreten (vgl. RGZ 138, 252, 257; MünchKomm - BGB/Damrau, 5. Aufl., § 1281 Rn. 5). Dass der A n- spruch jetzt nicht mehr durchsetzbar ist, beruht nicht auf der gegen die Reg e- lung in § 1281 Satz 1 BGB verstoßenden Auszahlung, sondern in der fehlenden Geltendmachung des Anspruchs durch die Klägerin über einen längeren Zei t- raum hinweg. Die Auszahlung ha tte - entgegen der von dem Prozessbevol l- mächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertr e- tenen Ansicht - auch nicht zur Folge, dass die Klägerin nunmehr lediglich einen der Verjährung unterliegenden Anspruch und damit einen Schaden in der Form der Vermögensgefährdung erlitten hat. Denn ohne die Auszahlung unterläge der Anspruch ebenfalls der V erjährung. 13 14 - 8 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Lemke Schmidt - Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 14.08.2009 - 1 O 135/08 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 28.10.2010 - 8 U 476/09 - 126 - - 15
Full & Egal Universal Law Academy