BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 239/10 Verkündet am: 27. Juni 2012 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 2309 Alt. 2 Als "hinterlassen" i.S. des § 2309 Alt. 2 BGB gelten nicht letztwillige oder lebze i tige Zuwendungen des Erblassers an den näheren, trotz Erb - und Pflichtteil s verzichts zum ge willkürten Alleinerben bestimmten Abkömmling, wenn dieser und der entfer n- tere Abkömmling demselben, allein bedachten Stamm gesetzlicher Erben angeh ö- ren. BGH, Urteil vom 27. Juni 2012 - IV ZR 239/10 - OLG München LG Augsburg - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitze n- de Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche Verhandl ung vom 27. Juni 2012 für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der K lägerin wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München Zivil - senate in Augsburg vom 13. Oktober 2010 aufgehoben und das Endu rteil de s Landgerichts Augsburg vom 15. Juni 2007 geändert . Das Teil - Versäumnisurteil des Landgerichts Augsburg vom 15. März 2006 wird aufrechterhalten, soweit die B e- klagte verurteilt worden ist , Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 20. Februar 2005 verstorbenen S . S ch . zu erteilen durch Vorlage eines durch einen Notar erstellten Nachlassverzeichnisses, das auch ausgleich ung spflichtige Zuwendungen nach §§ 2050 ff. BGB enthält, insbesondere ergänzungs pflic h- tige Zuwendungen nach §§ 232 5 ff. BGB. Im Übrigen wird d i e Sache zur neuen Verhandlung und Entschei dung , auch über die Kosten des Revisionsve r- fahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin macht gegen die Beklagte, ihre Mutter, Pflichtteilsa n- sprüche nach deren a m 20. Februar 2005 verstorbene m Vater (Erbla s- ser) in Höhe der Hälfte des Nachlasswertes geltend . Der Erblasser und die Mutter der Beklagten errichteten am 23. Novem ber 1987 ein gemeinschaftliches Testament in notarieller Form , mit dem sie sich gegense itig zum alleinigen und ausschließlichen Erben einsetzten und in Ziff. III. ihre E nkelkinder zu Schlusserben b e- stimmt en . D e m Über lebende n des Erstversterbenden wurde das Recht vorbehalten, r- kunde abweic hende Bestimmungen zu treffen; er darf d a- bei aber letztwillig immer nur solche Personen bedenken, die zum Kreis unserer gemeinschaftlichen Abkömmlinge oder deren Abkömm l inge gehören." Am selben Tag verzichtete die Beklagte gegenüber ihren Eltern a l- lein für ihre Person , nicht aber für ihre Abkömmlinge auf das ihr z u- stehende gesetzliche Erb - und Pflichtteilsrecht. Nach dem Tod seiner Ehefrau setzte der Erblasser mi t notariellem Testament vom 17. Oktober 2000 die Beklagte zu seiner alleinigen und auss chließlichen Erbin ein und bestimmte d ie Klägerin zur Ersatzerbin. D ie Parteien sind die einzigen Abkömmlinge des Erblassers und seiner vorverstorbenen Ehefrau . Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Zahlung in insen sowie Auskunft über den Bestand des 1 2 3 4 5 - 4 - Nachlasses und Einholung eines Werte rmittlung sgutachtens bezüglich dem Nachlass zugehörige n Grundvermögen s . Die Parteien streiten da r- über, ob § 2309 BGB einer Pflichtteils berechtigung der Klägerin entg e- gensteht . Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg . Mit der Revis i- on verfolgt d ie Klägerin ihr Klageb egehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Ber u- fungsurteils und zur teilweisen Aufrechterhaltung des Teil - Versäumnis - urteils des Landgerichts Augsburg vom 15. März 2006, im Übrigen zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Dieses hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei i nfolge des Erb - und Pflichtteilsrechtsverzich ts der Beklagten an deren Stelle zur gesetzlichen Erbin berufen gewesen und von dem Erblasser wirksam enterbt worden . Den deswegen ihr an sich gemäß § 2303 BGB zustehenden Pflichtteilsanspruch habe sie nach § 2309 Alt. 2 BGB verloren . Der darin geregelte A usschluss des entfer n- teren Abkömmlings "im Falle der gesetzlichen Erbfolge" beziehe sich nicht auf die konkrete Situation, sondern auf die abstrakte Erbenstellung des näheren Abkömmlings, hier der Beklagten, die gemäß § 1924 Abs. 2 BGB die Klägerin gr un ds ä tzlich von der gesetzlichen Erbfolge verdräng e . 6 7 8 9 - 5 - Infolge der Annahme der Erbschaft durch die Beklagte sei die "Vorve r- s terbensfiktion" des § 2346 Abs. 1 BGB gegenstandslos geworden. II. Das hält der rechtliche n Nachp rüfung im wesentlichen Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht hat versäumt, den Anwendungsb e- reich des § 2309 Alt. 2 BGB nach einer an Sinn und Zweck der Regelung gemessenen Auslegung zu bestimmen. Dadurch hat es zu Unrecht in der Annahme des testamentarisch zugewendeten Erbes eine auf den Pflich t- teilsanspruch anzurechnende Entgegennahme des der Beklagten "Hi n- te r lassenen" im S inne dieser Vorschrift gesehen . 1. Nach dem auf das Pflichtteilsrecht zu übertragenden Prinzip der Erbfolge nach Klassen und Stämmen i. S. der §§ 1924 ff. BGB ist d ie Klägerin pflichtteilsberechtigt gemäß § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB . Zwar ist die Beklagte der nähere und als solcher nach § 1924 Abs. 2 BGB gr un d- s ätzlich vorrangige Abkömmling des Erblassers. Jedoch gilt sie infolge ihres Erb - und Pflichtteilsverzichts gemä ß § 2346 Abs. 1 Satz 2 Hal b- satz 1 BGB als vorverstorben , so dass ihre Tochter, die Klägerin, an i h- rer Stelle in die gesetzliche Erb - und Pflichtteilsfolge eingerückt ist (vgl. Erman/Schlüter, BGB 13. Aufl. § 2309 Rn. 1; Heisel in HK - PflichtteilsR § 2309 Rn . 1; Planck/Greiff, BGB Bd. V. 4. Aufl. § 2309 Anm. I 1, II 1 ; Kipp/Coing , Erbrecht 14. Bearb . § 9 Ziff. I 1 d; Muscheler, Erbrecht Bd. I Rn. 2386, Bd. II Rn. 4101, 4103; Kroppenberg , JZ 2011, 1177, 1178 ). Die se Position als gesetzliche Erbin ihres Großvat ers wurde der Klägerin durch dessen Testament vom 17. Oktober 2000 entzogen. D er Erblasser war durch den Erbverzicht nicht daran gehindert, die Beklagte als Erbin einzusetzen ( vgl. Senatsurteil vom 13. April 2011 IV ZR 204/09, BGHZ 189, 171 Rn. 13 - 15 ; BG H, Beschluss vom 13. Juli 1959 V ZB 4/59, 10 11 - 6 - BGHZ 30, 261, 267; Heisel in HK - PflichtteilsR aaO Rn. 23; MünchKomm - BGB/Frank, 3. Aufl. § 2309 Rn. 14; MünchKomm - BGB/La nge , 5. Aufl. § 2309 Rn. 16; Planck/Greiff aaO Anm. II 1; Staudinger/Haas, BGB Stand 2006 § 2 309 Rn. 26; Muscheler aaO Bd. I Rn. 2418 ). Dadurch ist der Klägerin ein originäres Pflichtteilsrecht erwachsen. 2. D ieses Pflichtteilsrecht kann gemäß § 2309 BGB wieder ausg e- schlossen sein . Dan ach sind entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblas sers insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt. a) Zutreffend ist d as Berufungsgericht allerdings davon ausgega n- gen , dass die Fiktion des § 23 46 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB dem Vo r- rang des näheren Abkömmlings im Rahmen der von § 2309 BGB gefo r- derten fiktiven gesetzlichen Erbfolge nicht entgegensteht (vgl. RGZ 93, 193, 194 f.; Heisel in HK - PflichtteilsR aaO Rn. 1, 7 ; Muscheler aaO Bd. I Rn. 2400 ff., Bd . II Rn. 4103; a.A. MünchKomm - BGB/Frank aaO; Planck/ Grei f f aaO Anm. I 1, II 1; Stro hal, Das deutsche Erbrecht Bd. 1 3. Aufl. § 50 III 1 Fn. 7). Mit dem Verweis auf die "gesetzliche Erbfolge" legt das Gesetz de n Kreis der Personen fest , deren Pflichtteilsrechte die Berec h- tigung des entfernteren Abkömmlings ausschließen oder einschränken können (vgl. Kramm, Entstehung und Beseitigung der Rechtswirkungen eines Erbverzichts S. 58). Die Rangfolge der hypothetische n gesetzl i- che n Erben bestimmt si ch nicht nach den konkreten Umständen im j e- we i ligen Erbfall , sondern abstrakt nach den R egelungen d er §§ 1924 ff. BGB (vgl. Senatsurteil aaO Rn. 36 ; RG Z aaO 195 ; Staudi n- ger /Ferid/Cieslar, BGB 12. Aufl. § 2309 Rn. 10 f. ) . D ies folgt aus dem i n- soweit im Konjunktiv gefassten Wortlaut der Norm ("ausschließen wü r- 12 13 - 7 - de") . Zu de m begründet allein § 2303 BGB d as selbständige, nicht von dem vorrangigen Erben abgeleitete Pflichtteils recht des entfernteren Abkömmlings als Ausgleich fü r ein ihm " gewissermaßen [ge schehenes] Unrecht" ( Mot ive V 388 , 4 2 6 ; Prot okolle V 606 ; RGZ aaO; Planck/Greiff aaO Anm. I ; Lange/Kuchinke , Erbrecht 5. Aufl. § 37 IV 2. b) ; Ebbe cke, LZ 1919, 505/506 , 508, 50 9 , 510 f. ; Kroppenberg aaO; vgl. Muscheler aaO Bd. I Rn. 2390, Bd. II Rn. 4098 ) . § 2309 BGB enthält hingegen e i- nen Beschränkungs tatbestand, dessen Anwendbarkeit das Ausscheiden des näheren Berechtigten aus der gesetzlichen Erbfolge un d das Nac h- rücken des entfernteren mit der Folge des § 2303 Abs. 1 Satz 1 B GB v o- raus setzt (Senatsurteil aaO Rn. 35 m.w.N. ; OLG Köln FamRZ 2000, 194, 195; Erman/Schlüter , BGB 13. Aufl. § 2309 Rn. 1 ; Heisel in HK - PflichtteilsR aaO Rn. 1 ; MünchKomm - BGB/Lange , 5. Aufl. § 2309 Rn. 2; Planck/Greiff aaO; Staudinger/Ferid/Cieslar aaO Rn. 3 ; Bestelmeyer, FamRZ 1997, 1124, 1125; v. Jacubezky, Das Recht 1906, 281 ; Kroppe n- berg aaO ; Mayer, ZEV 1998, 433 f. ) . Käme es für die " gesetzliche Er b- folge " i.S. des § 2309 BGB auf ihre Ausgestaltung im Einzelfall an , wäre die Norm ihres Anwendungsbereich s im Wesentlichen beraub t . b) Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschriften zum Pflichtteil und zum Erbverzicht folgt nicht s Gegenteiliges . D ie 2. Kommission hat die im 1. Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuchs in § 2023 geregelten Pflichten zur Aus gl eichung und Anrechnung von für den Verzicht gewäh r- ten Gegenleistungen nach Stämmen gestrichen , ohne hierdurch im Ra h- men des § 1983 BGB - E (§ 2309 BGB) jegliche Beeinflussung des Pflich t- teils durch Zuwendungen aus Anlass eines Erbverzichts aus zu schl ieß en ( vg l. Mot ive V 40 2; Prot okolle V 512 , 608 ). 14 - 8 - § 1983 BGB - E lautete: "Ist für einen Abkömmling des Erblassers der Pflichttheil s- anspruch begründet oder in Folge einer Zuwendung au s- geschlossen, so steht den Abkömmlingen dieses A b- köm m linges sowie den Eltern des Erblassers ein Pflicht - theilsrecht nicht zu." Anlass für diese Regelung waren die Vorversterbensfiktion des § 1972 BGB - E, der zufolge der gesetzliche Erbe hinsichtlich der geset z- lichen Erbfolge u nter anderem bei Ausschluss von der Erbschaft durch Erbverzicht als vor dem Erblasser gestorben anzusehen sein sollte ( für den Erbverzicht § 2346 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB) , sowie die Ve r- erb - und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs nach § 1992 Abs. 2 BGB - E (§ 2317 Abs. 2 BGB) . Im Hinblick auf letzt ere s ollte verhinder t werde n, dass "demselben Stamm e h eil gewährt" und "die auf dem Nachlasse ruhende Last, entgegen dem Zwecke des Pflichttheilsi nstitut e s, vervielfacht" wird (Mot ive V 401, 402 ; vgl. Senat s- urteil aaO m. w.N. ; RG Z aaO 196; MünchKomm - BGB/Lange aaO Rn. 1; Staudinger/Ferid/Cieslar aaO Rn. 4; Kipp/Coing , Erbrecht 14. Bearb . § 9 Ziff. I 1 d ; Bestelmeyer aaO 1124 f.; Kramm aaO S. 56 f., 58 f. ; Kroppe n- berg aaO; Maenner, Das Recht 1920, 134, 135 ; Mayer aaO ) . § 1983 BGB - E vernei nte übereinstimmend f ür alle in § 1972 BGB - E genannten Gründe eines Ausscheidens des näheren Berechtigten ein Pflichtteil s- recht des nachrückenden Abkömmlings , falls der ausgeschiedene g e- setzliche Erbe "wegen seines gesetzlichen Erbrecht e s befriedigt ist, s ei es durch den ihm erworbenen Pflichtt h eilsanspruch, sei es durch die ihm zum Zwecke seiner Befriedigung wegen des Pflichtt h eil e s gemachten Zuwendungen" ( Motive V 402 ; Prot okolle V 512 ). I m weiteren Beratung s- verlauf wurde § 2023 BGB - E unter bewusster Durc hbrechung des Grundsatzes der Eigenständigkeit de r Pflichtteilsrecht e der Abkömmling e 15 16 - 9 - durch § 2214 BGB - E (§ 2349 BGB) ersetzt ; die die gesetzliche Erbfolge unmittelbar betreffenden Auswirkungen eines Erbverzichts wurden , u n- abhängig von etwaigen Zuwendungen des Erblassers und vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im Verzichtsvertrag, wegen der "Bedürfnisse des Lebens" auf die Abkömmlinge des Verzichtenden erstreckt (Protoko l- le V 607) . Ihnen sprach § 1983 BGB - E ungeachtet des Grundes ihre s Einrückens in die gesetzliche Erbenstellung ein Pflichtteilsrecht unve r- ändert ab, falls der ausgeschiedene nähere Erbe "wegen seines Pflicht - t h eilsrechts in dem Pflichtt h eilsanspruch oder in den ihm gemachten Z u- wendungen seine Befriedigung erhalten hat" (Prot okolle V 5 12 ; v gl. Pr o- tokolle V 606 ) . Mit dem überarbeiteten Wortlaut des § 23 0 9 BGB ist der Geset z- geber auch für den Fall des verzichtsbedingten Auf rückens eines en t- fer n teren Abkömmlings in die gesetzliche Erb - und Pflichtteilsfolge nicht von de m Prinzip abgekehrt , Doppelbegünstigung en des Stammes des ausgeschiedenen, nach §§ 1924 Abs. 2, 1930 BGB grundsätzlich vorra n- gigen Berechtigten sowie Vervielfältigungen der auf dem Nachlass li e- genden Pflichtteilslast auszuschließen . Für die Abkömmlinge des Erbla s- sers bedeute t dies, dass " demselben Stamm nicht zwei Pflichtteile, aber auch nicht [ein] Pflichtteil neben einer Zuwendung " gewährt werden dü r- fen bzw. darf ( Erman/Schlüter , BGB 13. Aufl. § 2309 Rn. 1 ; Kipp/Coing , Erbrecht 14. Bearb . § 9 Ziff. I. 1. d) ; vgl. Heisel in HK - PflichtteilsR § 2309 Rn. 1 ; Planck/Greiff , BGB Bd. V 4. Aufl. § 2309 Anm. I. 4.; Kramm , En t- stehung und Beseitigung der Rechtswirkungen eines Erbverzichts ; Kro p- penberg , JZ 2011, 1177, 1178 ; Muscheler , Erbrecht Bd. II Rn. 410 2 ). 3. Vor diesem Hinterg rund hat das Berufungsgericht zu Unrecht einen Ausschluss der Pflichtteilsberechtigung der Klägerin angenommen. 17 18 - 10 - Aufgrund des verzichtsbedingten Wegfalls des Pflichtteilsre chts der B e- klagten ist § 2309 Alt. 1 BGB nicht einschlägig (vgl. Heisel in HK - Pflicht teilsR aaO Rn. 17; Staudinger/Ferid/Cieslar, BGB 12. Aufl. § 2309 Rn. 51; Muscheler aaO Bd. II Rn. 4103; a.A. Staudinger/Haas , BGB Stand 2006 § 2309 Rn. 20 f.) . Die Voraussetzungen des § 2309 Alt. 2 BGB sind ebenfalls nicht erfüllt. Un zutreffend hat d as Be rufungsgericht die der Beklagte n durch Verfügung von Todes wegen zugewandte Er b- schaft als "Hinterlassenes" an ge sehen. a) Der Begriff des "Hinterlassenen" i.S. des § 2309 Alt . 2 BGB ist in Rechtsprechung und Literatur noch nicht abschließend geklärt . Nach allgemeiner Ansicht können letztwi l lige Zuwendungen des Erblassers an den näheren Abkömmling als "hinterlassen" gelten . Dies wird überwi e- gend auch für den Fall bejaht, dass der nähere Abkömmling auf sein g e- setzliches Erb - und Pflichtteilsrecht verzich tet ( Staudinger/Ferid/Cieslar aaO Rn. 20, 51; Heisel in HK - PflichtteilsR aaO Rn. 23; MünchKomm - BGB/Lange , 5. Aufl. § 2309 Rn. 15 - 17; MünchKomm - BGB/Frank , 3. Aufl. § 2309 Rn. 12 i. V.m . Rn. 14 , wonach aber für den Erbverzicht des näh e- ren Abkömmlings eine Aus nahme gelten soll ; ebenso Planck/Greiff aaO Anm. II 1, III 1 b - e und Staudinger/Haas aaO Rn. 22 a.E. ; Muscheler aaO Bd. II Rn. 4103; Ebbecke , LZ 1919, 505 , 513; Mayer , ZEV 1998, 433, 434; einschränkend Muscheler aaO Bd. I Rn. 2404 f.; vgl. Soergel/Dieck - ma nn , 13. Aufl. § 2309 Rn. 9, 23 ). W egen des allgemeinen Gesetzes - wortlauts sei e ine einengende Auslegung auf das zur Befriedigung oder Abwendung eines sonst bestehenden Pflichtteilsanspruches letztwillig Zugewendete ebenso ab zu lehn en wie eine Differenzierun g nach den verschiedenen Gründen, aus denen der nähere Abkömmling weggefallen ist . Eine einengende Auslegung könne zudem nicht mit dem § 2309 BGB beherrschenden Grundsatz vereinbar t werden , dass ein Stamm lediglich 19 - 11 - einen Pflichtteil und diesen nicht neben einer Zuwendung erhalten solle (S taudinger/Ferid/Cieslar aaO Rn. 20 ; d ifferenzierend: Maenner , Das Recht 1920, 134, 137 f.; ebenso wohl auch Soergel/Dieckmann aaO Rn. 23 ). Die herrschende Meinung befürwortet darüber hinaus eine Au s- dehnung dieses Verständni sses auf lebzeitige Zuwendungen - etwa in Form von Abfindungen für den Verzicht ( OLG Celle NJW 1999, 1874; Heisel in HK - PflichtteilsR aaO Rn. 24 f.; Mayer aaO; Muscheler aaO Bd. II Rn. 4103; Staudinger/Ferid/Cieslar aaO Rn. 21; Staudinger/Haas aaO Rn. 23). b) Dieser Meinungsstreit bedarf jedoch keiner abschließenden Kl ä- rung. Mit der hier in Rede stehenden besonderen Konstellation setzen sich d ie vorstehend wiedergegebenen Auffassungen nicht auseinander . Der Erblasser hat den gemäß § 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB beschränkt auf seine Person aus der gesetzlichen Erb - und Pflichtteilsfolge ausg e- schiedene n näher en Abkömmling durch Verfügung von Todes wegen zum gewillkürten Alleine rben bestimmt . Dieser gehör t gemeinsam mit dem in seine gesetzliche Erbenstellun g nach gerückte n , aufgrund d er Erbeinsetzung mit der Folge des § 2303 BGB enterbte n entferntere n A b- kömmling dem einzigen Stamm gesetzlicher Erben nach dem Erblasser an . Für diese n Fall einer ausschließlich auf einen Stamm bezogenen Erbfolge ist § 2309 Alt. 2 BGB einschränkend auszulegen. Danach kö n- nen - letztwillige oder lebzeitige - Zuwendungen an den näheren A b- kömmling nicht als anrechnungspflichtiges "Hinterlassenes" i.S. des § 2309 Alt. 2 BGB gelten, weil eine davon nur erfasste Doppelbelastung des Nachl asses nicht ausgelöst wird . aa) Maßgeblich für die Auslegung ist der in § 2309 Alt. 2 BGB zum Ausdruck gekommene objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er 20 21 - 12 - sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusa m- menhang ergibt. Dem Ziel, de m im Gesetz objektivierten Willen des G e- setzgebers Rechnung zu tragen , dienen die nebeneinander zulässigen, sich gegenseitig ergänzenden Methoden der Auslegung aus dem Wor t- laut der Norm, ihrem Sinnzusammenhang, ihrem Zweck sowie aus den Gesetzgebungsmateri alien und der Entstehungsgeschichte (Senats urte i- le vom 7. Dezember 2011 IV ZR 50/11 , VersR 2012, 219 und IV ZR 105/11, VersR 2012, 304, jeweils Rn. 14 m.w. N.). bb) Der Wortlaut des § 2309 Alt. 2 BGB ist nicht eindeutig. Au f- schluss geben aber Sinn un d Zweck der Norm sowie die Dokument ation des Gesetzgebungsverfahren s ( s iehe vorstehend Ziff. II. 2. ) . Danach soll § 2309 BGB den eigenständige n und vererbbare n Anspruch der A b- kömmlinge , Eltern und Ehegatten des Erblassers auf den Pflichtteil , der gemäß § 2 303 BGB an die Stelle ihres mit Verfügung von Todes wegen entzogenen gesetzlichen Erbrechts tritt, beschränken, um zu vermeiden, dass demselben Stamm zweimal ein Pflichtteilsrecht gewährt und die auf dem Nachlass ruhende Pflichtteilslast erhöht wird . (1 ) Die Erbfolge nach dem Vater bzw. Großvater der Parteien wird vo n diese m Normzweck nicht er fasst . Gehören der trotz Erb - und Pflich t- teilsverzichts zum gewillkürten Alleine rben bestimmte nähere Abköm m- ling und der entferntere P flichtteilsberechtigte dem e inzigen Stamm g e- setzlicher Erben an , berühren die Zuwendungen des Erblassers an den näheren Berechtigten einschließlich de r Erbeinsetzung lediglich ihr auf diesen Stamm beschränktes Innenverhältnis. Bleiben solche Zuwendu n- gen bei der Geltendmachung von Pfl ichtteilsansprüchen unberücksic h- tigt, droht dem Nachlass keine unbillige Vervielfältigung der Pflichtteil s- 22 23 - 13 - last . Es besteht keine Gefahr, dass der Stamm zum Nachteil weitere r B e- teiligter einen höheren Pflichtteil erhalten könnte. (2 ) Schuldner de r Pfli chtteilsansprü ch e des entfernteren B erechti g- ten ist der nähere Abkömmling als gewillkürte r Erb e . Er profitiert von de r Entlastung de s Nachlass es durch § 2309 BGB . Darüber hinaus ist er Empfänger derjenigen den Nachlass mindernden Leistungen des Erbla s- sers , deren Zuordnung zu § 2 309 Alt. 2 BGB in Frage steht. Wäre eine solche Zuordnung zu bejahen und k önnte der gewillkürte Erbe dem se i- nem Stamm angehörenden entfernteren Abkömmling dies mit pflichtteil s- reduzierender Wirkung entgegenhalten, verringerte sich di e auf dem Nachlass ruhende Pflichtteilslast allein zu seinen Gunsten ; er wäre i ns o- weit, ohne dass der Normzweck dies erforderte , mehrfach begünstigt . (3 ) Die Testierfreiheit des Erblassers gebietet keine abweichende Beurteilung. Sie ist ein wesentlic hes Element der von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Individualgrundrecht und als Rechtsinstitut verfassung s- recht lich geschützten Erbrechtsg a rantie (BVerfGE 67, 329, 340 f. ; 91, 346, 358) . I hr Inhalt und ihre Schranken werden gesetzlich bestimmt. Durch das Pfl ichtteilsrecht, das de m aufgrund Verfügung von Todes w e- gen von der Erbfolge ausgeschlossenen Abkömmling, Elternteil oder Ehegatten des Erblassers eine Mindestbeteiligung am Nachlass gewä h- ren soll, wird sie in verfassungskonforme r Weise b e schrän kt (vgl. BV erfGE aaO 341 bzw. 359 f. ; Muscheler , Erbrecht Bd. II Rn. 3022; äh n- l ich Schlitt in Schlitt/Müller, Handbuch Pflichtteilsrecht § 1 Rn. 2 , 5 ). Auch wenn der auf die Person des näheren Abkömmlings be zogene Erb - und Pflichtteilsverzicht den Erblasser in die La ge versetzen soll, über seinen Nachlass frei und durch das Pflichtteilsrecht des Verzichtenden ungehindert zu verfügen (vgl. Ebbecke , LZ 1919, 505, 510), ist diese 24 25 - 14 - Freiheit unter den vorstehend genannten Voraussetzungen durch den originär de m entfernteren Abkömmling entstandenen Pflichtteilsanspruch wiederum einge schränkt . Dies entspricht der in §§ 2349 Halbsatz 2, 2351 BGB zum Au s- druck gebrachten gesetzgeberischen Wertung. Resultiert die Pflichtteil s- berechtigung des entfernteren Abkömmlings aus ein em Erb - und Pflich t- teilsverzicht des näheren , steht sie allenfalls über einen zweiseitigen Aufhe bungsvertrag i. S. der §§ 2351, 2348 BGB zur Disposition des Er b- lassers und des Verzichtenden . Da bei braucht die Frage nicht entschi e- den zu werden, ob ein solc her Vertrag der Zustimmung des Berechtigten bedarf, falls durch den Verzicht zu seinen Gunsten ein Anwartschaft s- recht auf den Pflichtteil entstanden sein sollte (vgl. MünchKomm - BGB/ Frank , 3. Aufl. § 2309 Rn. 14 ; Planck/Greiff , BGB Bd. V 4. Aufl. § 2309 An m. II 1; Staudinger/Ferid/Cieslar , BGB 12. Aufl. § 2309 Rn. 51; M u- scheler aaO Bd. I Rn. 2405, 2418 ) . Die einseitige testamentarische Ve r- fügung des Erblassers vom 17. Oktober 2000 kann ein en Aufhebung s- ve r trag nicht ersetzen. Ohnehin hat der Erblasser ausdrü cklich er klärt, er wolle "weitere Bestimmungen" als die Einsetzungen der Beklagten zur Erbin und der Klägerin zur Ersatzerbin " nicht treffen " . Dies legt nahe , dass er den Erbverzichtsvertrag vom 23. November 1987 fortbest ehen lassen wollte (vgl. BGH, B eschluss vom 13. Juli 1959 V ZB 4/59, BGHZ 30, 261, 267 ). III. Auf die Revision der Klägerin ist das Berufungsurteil somit au f- zuheben und die Beklagte in Änderung des landgerichtlichen Endurteils zur Erteilung von Auskunft zu verurteilen (§§ 562 Abs . 1, 563 Abs. 3 ZPO). 26 27 - 15 - IV. Darüber hinaus ist d er Rechtsstreit nicht i.S. des § 563 Abs. 3 ZPO zur Endentscheidung reif. Insoweit weist der Senat auf Folgendes hin: In der Klageschrift hat die Klägerin mit dem Antrag zu Ziff. II. 2. e i- ne Verurte ilung der Beklagten zur Ermittlung des Wertes des zum Nac h- lass gehörende n Grund besitzes durch Sachverständigengutachten b e- gehrt. Mit dem Teil - Versäumnisurteil vom 15. März 2006 ist die Beklagte insoweit antragsgemäß verurteilt worden. Gegen das die Klage a bwe i- sende Endurteil des Landgerichts hat die Klägerin Berufung eingelegt, den Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Einholung eines Wertgu t- achtens jedoch weder in der Berufungsbegründung angekündigt noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsg ericht gestellt. Eine auf den rechtshängigen Wertermittlungsanspruch bezogene prozessuale E r- klärung der Klägerin ist nicht entbehrlich. D ies er auf § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB gestützte Anspruch ist von dem Anspruch des Pflichtteilsb e- rechtigten auf Auskunftser teilung gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB zu unterscheiden. Beide Ansprüche haben unterschiedliche Gegenstände. Die Wertermittlung durch Gutachten stellt kein unselbständiges Mittel zur 28 29 - 16 - Erfüllung des Auskunftsanspruchs dar (Senatsurteil vom 9. November 19 83 - IVa ZR 151/82, BGHZ 89, 24, 28). Das Berufungsgericht wird der Klägerin Gelegenheit geben müssen, eine den Wertermittlungsanspruch betreffende prozessuale Erklärung abzugeben . Mayen Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 15.06.2007 - 9 O 477/06 - OLG München in Augsburg, Ent scheidung vom 13.10.2010 - 27 U 419/07 -
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