BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 2 39 /11 Verkündet am: 3. Juli 2012 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandl ung vom 3 . Ju l i 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Köln vom 7 . Juli 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: D er Kläger verlang t von der Beklagten Schadensersatz wegen einer K a- pitalanlage. Nach Eingang der Klage am 19. August 20 09 hat der Vorsitzende der mit der Sache befassten Zivilka mmer des Landgerichts durch Verfügung vom 16 . September 2009 das schriftliche Vorverfahren angeordnet . Er hat der B e- klagten mitgeteilt, dass ihr eine Notfrist von zwei Wochen zur Anzeige der Ve r- teidigungsbereitschaft gesetzt werde und sie innerhalb von zwe i Wochen g e- mäß § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO einen im Inland ansässigen Zustellungsbevol l- mächtigten zu benennen habe. Auf die anderenfalls eintretenden rechtlichen Folgen der Zustellung von Schriftstücken durch Aufgabe zur Post unter der A n- schrift der Beklagten hat der Vorsitzende hingewiesen. Diese Verfügung und die Klageschrift sind der Beklagten am 8. Januar 2010 nach Maßgabe des 1 2 - 3 - Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtl i- cher Schriftstücke im Ausland in Zivil - und Handelssachen vom 15. November 1965 (BGBl. 1977 II S. 1452, 1453; im Folgenden HZÜ) z ugestellt worden. Nach Ablauf der Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft hat die Ka m- mer des Landgerichts die Sache auf den Einzelrichter übertragen. Mit Ve r- säumnisurteil vom 13 . April 2010 ist die Beklagte antragsgemäß verurteilt und die Einspruchsfrist auf dr ei Wochen festgesetzt worden . Das Urteil ist nach dem Vermerk der Urkundsbeamtin am 15. April 2010 unter der Anschrift der Bekla g- ten zur Post aufgegeben worden. Auf An trag des Kläger s ist das Versäumnisu r- teil am 29 . November 2010 der Beklagten erneut förmlich auf diplomatischem Weg zugestellt worden. Am 1 7 . Dezember 201 0 hat die Beklagte Einspruch da gegen eingelegt. Mit Urteil vom 1 1 . Januar 2011 hat das Landgericht den Ein spruch als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete Berufung der B e- klagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsg e- richt zugelassenen Revision begehrt die Beklagte, das Berufungsurteil und das Urteil des Landgerichts vom 11. Jan uar 2011 aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Landgericht habe den Ei n- spruch gegen das Versäumnisurteil zu Recht gemäß § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzuläss ig verworfen. Die im Versäumnisurteil gemäß § 339 Abs. 2 Alt. 1 ZPO festgesetzte Rechtsbehelfsfrist von drei Wochen sei bei Eingang des Ei n- spruchs am 17. Dezember 2010 bereits verstrichen gewesen. Nach § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO gelte das Versäumnis urteil am 29. April 2010, nämlich zwei 3 - 4 - Wochen nach der am 15. April 2010 erfolgten Aufgabe zur Post , als zugestellt . Die auf drei Wochen festgesetzte Einspruchsfrist sei am 20. Mai 2010 abgela u- fen. Die Regelungen in § 184 ZPO seien weder verfassungswidrig noch verle t- ze ihre Anwendung das HZÜ. Die Beklagte habe nach Zustellung der Klage unter Hinweis auf die Regelungen in § 184 ZPO mit Zustellungen im Inland durch Aufgabe zur Post im weiteren Verfahren rechnen müssen. Sie hätte eine rechtzeitige Kenntnisnahme von besc hwerenden Entscheidungen und Recht s- behelfsmöglichkeiten sicherstellen können. Die Anordnung nach § 184 ZPO verlange nicht zwingend die Form eine s Gerichtsbeschluss es. E s genüge die Anordnung des Vorsitzenden. Das Zuste l- lungsreformgesetz vom 25. Juni 200 1 (BGBl. I S. 1206), durch das § 184 ZPO an die Stelle des § 174 Abs. 1 ZPO a. F. getreten ist , habe lediglich die in § 20 Nr. 7 RPflG vorgesehene Zuständigkeitsübertragung auf den Rechtspfleger aufgehoben; ein Wille des Gesetzgebers, den gesamten Spruchkör per mit der Entscheidung zu befassen, lasse die Gesetzesbegründung hingegen nicht e r- kennen. Da der Vorsitzende auch sonst Zustellungen alleine anordne, sei nicht ersichtlich, warum gerade in Fällen des § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Spruc h- körper entscheiden m üsse. D ie getroffene Anordnung könnte zwar fehlerhaft sein, weil sie keine Begründung enthalte , die eine Ermessensausübung erke n- nen lasse. Der Fehler wiege aber nicht so schwer, dass er die Anordnung nic h- tig mache. Aus der Verfügung der Geschäftsstelle v om 13 . April 2010, dem Verme rk des Justizwachtmeisters vom 15 . April 2010 und der nachgeholten schriftlichen Bestätigung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 21. März 201 1 erg e- be sich, dass d a s Versäumnisurteil des Landgerichts vom 13. April 2010 zwe cks Übersendung an die Beklagte am 15 . April 201 0 zur Post gegeben wo r- den sei. Der unter dem Datum des 21. März 201 1 nachgeholte Vermerk nach 4 5 - 5 - § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO heile den zunächst bestehenden Mangel der Beu r- kundung , der von der Beklagten gerügt worden se i . Dass die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den Vermerk erst nach Einlegung der Berufung auf Vera n- lassung des Berufungsgerichts niedergelegt habe , mache die Beurkundung nicht unwirksam. Erkenntnisgrundlage für die Urkundsbeamtin der Geschäft s- stelle sei der entsprechende Aktenvermerk des Leiters der Wachtmeisterei über die Übergabe des Schriftstückes an das zuständige Postunternehmen. Der U r- kundsbeamte müsse das Schriftstück nicht selbst der Post übergeben. Er dürfe sich angesichts des Massengeschäfts der Zustellung durch Aufgabe zur Post auf die Erklärung des zuständigen Justizwachtmeisters über die Übergabe zur Post in Form eines Aktenvermerks genauso verlassen wie auf eigene Wah r- nehmungen. Die auf Antrag de s Kläger s erfolgte nochmalige Zustellung des Ve r- säumnisurteils am 29 . November 201 0 habe die bereits verstrichene Ei n- spruchsfrist nicht erneut in Lauf setzen können. Durch eine wiederholte Zuste l- lung könne ein bereits rechtskräftiges Urteil seine formelle Rechtskraft nicht verlieren. Daran änder e die Rechtsmittelbelehrung nichts, mit der das Ve r- säumnisurteil auch bei seiner erneuten Zustellung versehen gewesen sei. Die von einer unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung eventuell betroffenen Rechte der Verurteilten könnten durch Anwendung der Bestimm ungen über die Wi e- dereinsetzung in den vorigen Stand ausreichend gewahrt werden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, weil bei der Frage des Verschuldens zu berücksichtigen sei, dass die Beklagte aufgrund der Zustellung de r Klageschrift und der Anordnung zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten von zukünftig bevorstehenden Zustellungen Kenntnis gehabt habe . 6 7 - 6 - Der unzulässige Einspruch nach § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO sei ohne Sachprüfung und ohne Prüfung des ordnungsgemä ßen Zustandekommens des mit dem Einspruch angefochtenen Versäumnisurteils zu verwerfen. Auf die von der Beklagten erhobene Rüge der fehlenden internationalen Zuständigkeit komme es nicht weiter an. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überp rüfung stand. 1. D as Landgericht hatte auf den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil gemäß § 341 Abs. 1 Satz 1 ZPO zunächst nur zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und in der ordnungsgemäßen Form und Frist eingelegt worden ist. Da die Beklagte die Einspruchsfrist nicht gewahrt hat, musste der Einspruch gemäß § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO ohne Sachprüfung und ohne Rücksicht auf das ordnungsgemäße Zustandekommen des Versäumni s- u r teils verworfen werden (BGH, Beschluss vom 5. März 2007 - II Z B 4/06, NJW - RR 2007, 1363 Rn. 9 ff.; Saenger/Pukall, ZPO, 4. Aufl., § 341 Rn. 1). En t- gegen der Auffassung der Revision schmälert der beschränkte Prüfungsumfang nicht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör und auf wirkungsvollen Rechtsschutz in re chtswidriger Weise (vgl. zur Einspruchsfrist in Verfahren vor dem Arbeitsgericht BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 197 4 - 2 BvL 9/73, BVe r fGE 36, 298, 301 ff.). Er beruht auf dem die rechtliche Ausgestaltung des Versäumnisverfahrens prägenden Gedanken, im I nteresse der Prozessb e- schleunigung eine - auch durch ein fehlerhaftes - Versäumnisurteil gewarnte Partei zu besonders sorgfältiger Prozessführung anzuhalten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil ergangen ist, ist im Interesse an einem zügigen Verfahrensfortgang auf den fristgebundenen Ei n- 8 9 10 - 7 - spruch beschränkt. Wegen der Verletzung der prozessualen Mitwirkungspflic h- ten sind der säumigen Partei die Rechtsnachteile durch ein vorläufig vollstrec k- bares Versäumnisurteil zuzumu ten (vgl. Saenger/Pukall, ZPO, 4. Aufl., vor § 330 Rn. 1). Sie unterliegt im Einspruchsverfahren einer verschärften Prozes s- förderungspflicht (vgl. Grunsky in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 340 Rn. 6). Der fristgemäße Einspruch genügt dem Anspruch auf recht liches Gehör des Säum i- gen, denn er versetzt den Prozess in die Lage, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand (§ 342 ZPO). Die mit dem Einspruchsverfahren verbundenen allgemeinen Erschwe r- nisse für die Inanspruchnahme des rechtlichen Gehörs, die s ich aus der Einha l- tung der Einspruchsfrist ergeben, treffen die im Ausland ansässige Partei - wie die Beklagte - grundsätzlich nicht schärfer als die im Inland ansässige Partei. Auch die inländische Partei ist an die Einspruchsfrist gebunden und kann bei V erfristung des Einspruchs nicht mehr geltend machen, ihr sei die Ladung zur mündlichen Verhandlung oder ein anderes das Verfahren betreffende Schrif t- stück nicht oder nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Ist - wie hier - die Klageschrift als v erfahren s ein leitende s Schriftstück der beklagten Partei or d- nungsgemäß zugestellt und die in § 184 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgesehene B e- lehrung erteilt worden, erfordert die Situation der im Ausland ansässigen B e- klagten keinen weitergehenden Rechtsschu tz. Das mit der Zustel lung des v e r- fahren s einleitenden Schriftstücks entstehende Prozessrechtsverhältnis begrü n- det eine Prozessförderungspflicht auch des Prozessgegners, die es im Intere s- se der klagenden Partei an einem effektiven Rechtsschutz rechtfertigt, der im Ausland ansäss igen Partei aufzuerlegen, eine inländische Zustellungsmöglic h- keit zu schaffen. Die Wirksamkeit der Verpflichtung, einen Zustellungsbevol l- mächtigten zu benennen, hängt allerdings von der wirksamen Zustellung des v erfahren s einleitenden Schriftstücks ab (vgl . Senatsurteil vom 10. November 1998 - VI ZR 243/97, VersR 1999, 510, 511; OLG Stuttgart, Urteil vom 26. Sep - 11 - 8 - tember 2011 - 5 U 166/10, juris Rn. 31; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 183 Rn. 81). Im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes wird durch eine Inland s- zustellung durch Aufgabe zur Post der Verfahrensverzögerung infolge den Ve r- fahrensgang hemmender Zustellungen im Ausland entgegengesteuert. Au f- grund des Hinweises auf die Folgen der Nichtbenennung eines Zustellungsb e- vollmächtigten ist der Adressat, dem Schriftstücke gemäß § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Aufgabe zur Post zugestellt werden, hinreichend über die rechtl i- chen Folgen unterrichtet. Bei einem verspäteten Einspruch bedarf es danach auch unter Berücksichtigung des Anspruchs der im Ausland ansäss igen Partei auf ein faires Verfahren und auf rechtliche s Gehör keines über § 341 Abs. 1 ZPO hinausgehenden Prüfungsumfangs. Dem gemäß § 184 Abs. 2 Satz 3 ZPO belehrten Adressaten im Ausland bleibt es unbenommen, mit Hilfe des Antrags auf Wiedereinsetzung i n den vorigen Stand bei einer unverschuldeten Ve r- säumnis der Einspruchsfrist, seine Rechte zu wahren. 2. Die Regelung des § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO, die eine Zustellung durch Aufgabe zur Post unter der Anschrift des außerhalb des Bundesgebiets und außerh alb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Z u- stellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil - oder Ha n- delssachen in den Mitgliedstaaten ("Zustel lung von Schriftstücken") und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 (ABl. 2007 L 327, S. 79; im Folgenden: EuZVO) ansässigen Zustellungsadressaten erlaubt, ist im Streitfall weder durch völkerrechtliche Vereinbarungen ausgeschlossen noch verletz t sie Verfahrensgrundrechte der Beklagten oder verstößt sie gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK . a) Die Beklagte ist in der Türkei und damit im Ausland außerhalb des Anwendungsbereichs der EuZVO (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EuZVO) ansässig. D ie in 12 13 - 9 - § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgesehene Zustellung durch Aufgabe zur Post ist deshalb nicht durch die vorrangigen Regelungen der EuZVO (vgl. § 183 Abs. 5 Satz 1 ZPO) ausgeschlossen. Der nationale Gesetzgeber hat ausdrücklich nur die von den europäischen Zustellungsvorschriften erfas sten grenzüberschre i- tenden Zustellungen nicht in die zur Durchführung von Auslandszustellungen aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen getroffenen Regelungen des § 183 ZPO integriert (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 190/10, BGHZ 188, 164 R n. 17 ff. mwN) . Die von der Revision in den Blick genommene A n- wendung über den Wortlaut hinaus widerspräche dem allgemeinen Recht s- grundsatz, dass der Ausnahmecharakter einer Regelung einer vom Wortlaut nicht mehr gedeckten Anwendung widerspricht. b) Di e Regelung des § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO verletzt weder den A n- spruch der ausländischen Partei auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch ihr Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG). Den berechtigten Interessen beider Parteien eines Rechtsstreits auf effektiven Rechtsschutz wird im Einzelfall hi n- reichend dadurch Rechnung getragen, dass die Zustellung durch Aufgabe zur Post nicht obligatorisch, sondern aufgrund einer im pflichtgemäßen E rmessen des Gerichts stehenden Anordnung erfolgt. Die nach § 184 Abs. 2 Satz 3 ZPO bestehende Pflicht, über die Zustellungsfiktion zu belehren, stellt außerdem s i- cher, dass die im Ausland ansässige Partei sich der ihr drohenden Rechtsnac h- teile bewusst wird und diese dem Hinweis folgend durch Benennung eines Z u- stellungsbevollmächtigten vermeiden kann. c) Auch Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährt der Beklagten keine weitergehende Rechtsposition. Die Europäische Kommission für Menschenrechte hat es für Ausländer als zumutbar erachtet, Anstrengungen zu unternehmen, um sich über den Inhalt ihnen zugestellter amtlicher Schriftstücke Gewissheit zu ve r- 14 15 - 10 - schaffen. Dementsprechend muss ein im Ausland lebender Rechtsmittelführer selbst für die Einhaltung der Einlegungs - und Beg ründungsfristen sorgen. Ganz allgemein gilt, dass die prozessrechtliche Ausgestaltung des Fair - trial - Grund - satzes weitgehend den einzelnen Vertragsstaaten überlassen bleibt. Hierbei bestehen weite Gestaltungsspielräume (vgl. Senatsurteil vom 10. November 1 998 - VI ZR 243/97, VersR 1999, 510, 513 f. mwN). Allerdings sind auch s o- genannte versteckte Diskriminierungen verboten, nämlich Regelungen, die die benachteiligende Rechtswirkung zwar nicht ausdrücklich an die Ausländere i- genschaft anknüpfen, deren Vorauss etzungen jedoch typischerweise nur bei Ausländern gegeben sind. Eine offene oder versteckte Diskriminierung enthält § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht. Eine solche scheidet schon deshalb aus, weil die Obliegenheit zur Bestellung von Zustellungsbevollmächtigten unter den Voraussetzungen von § 184 Abs. 1 ZPO auch Inländer trifft (siehe auch Roth, IPRax 1990, 90, 9 3 ). Abgesehen davon kann nur dann eine Diskriminierung vorliegen, wenn die vorgenommene Differenzierung nicht sachlichen Unte r- schieden des zu regelnden Sachverhalts Rechnung trägt (EuGH, Urteil vom 10. Februar 1994 - Rs. C - 398/92, NJW 1994, 1271 f.). Denn Art. 6 Abs. 1 EMRK ist eine Ausprägung des Gleichheitssatzes, wonach Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart nach verschieden zu behandeln ist. Di e in § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgesehene Anknüpfung der Pflicht zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten an den Umstand, dass keine inländische Zuste l- lungsmöglichkeit besteht , trägt einem sachlichen Unterschied Rechnung. Dieser besteht in der Gefahr der ständigen Verzögerung eines Verfahrens, an dem eine im Ausland ansässige Partei beteiligt ist, wenn für jede gerichtliche Zuste l- lung im Laufe des Verfahrens der gegenüber dem innerstaatlichen Zustellung s- verfahren umständliche und langwierige Weg der i nternationalen Rechtshilfe beschritten werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 1999 - VIII ZB 35/98, NJW 1999, 1871, 1872). - 11 - d) Die Zustellung gemäß § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO verstößt auch nicht gegen völkerrechtliche Vereinbarungen, die mit der Tü rkei hinsichtlich der Z u- stellung von Schriftstücken bestehen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. April 2011 - 5 U 26/11, BeckRS 2011, 26882; OLG Hamm, Urteile vom 10. August 2011 - I - 8 U 3/11, juris Rn. 20 ff. und - 8 U 31/11, NJW - RR 2012, 62, 63). Die Zustellung durch Aufgabe zur Post ist keine Auslandszustellung, so n- dern eine fingierte Form der Zustellung im Inland (vgl. Senatsurteil vom 10. November 1998 - VI ZR 243/97, VersR 1999, 510, 511; Senatsbeschluss vom 13. November 2001 - VI ZB 9/01, VersR 20 03, 345, 346; BGH, Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 190/10, BGHZ 188, 164 Rn. 10; OLG Stuttgart, Urteil vom 26. September 2011 - 5 U 166/10, juris Rn. 55; Heiderhoff, EuZW 2006, 235, 236; a.A. Häublein in Hannich/Meyer - Seitz, ZPO - Reform 2002, § 184 Rn. 2). Das HZÜ steht der Anwendbarkeit des § 184 ZPO danach schon de s- halb nicht entgegen, weil dort nur die Modalitäten einer Ausland s zustellung g e- regelt sind (vgl. Art. 1 Abs. 1 HZÜ), nicht aber die Frage, ob überhaupt eine förmliche Zustellung im Ausland v orzunehmen ist. Letzteres ist vielmehr durch das nationale Recht autonom zu beantworten (vgl. Senatsurteil vom 10. No - vember 1998 - VI ZR 243/97, VersR 1999, 510, 511). 3. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Anordnung , einen Zuste l- lungsbevollmächti gten zu benennen, durch den Vorsitzenden der zuständigen Zivilkammer des Landgerichts für wirksam erachtet. Dass die Anordnung nach § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO vom Vorsitzenden alleine und nicht vom entspreche n- den Spruchkörper getroffen worden ist, berührt jed enfalls nicht deren Wirksa m- keit. a) Die Frage der Kompetenz für die Anordnung ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Einigkeit besteht zunächst insoweit, dass in originären Einzelrichtersachen (§ 348 Abs. 1 Satz 1 ZPO) die Anordnung nach § 184 16 17 18 - 12 - Abs. 1 Satz 1 ZPO der Einzelrichter trifft, der als Prozessgericht vollständig an die Stelle des Kollegiums tritt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. April 2011 - 5 U 26/11, BeckRS 2011, 26882; OLG Hamm, Urteil vom 10. August 2011 - 8 U 31/11, NJW - RR 2 012, 62, 64). Ist für den Rechtsstreit ein Kollegia l gericht zuständig, sieht eine Auffassung die Anordnung durch den für Verfahren und Entscheidung zuständigen Spruchkörper als Wirksamkeitsvoraussetzung an (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16. Mär z 2009 - 14 W 27/09, NJW - RR 2010, 285; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 184 Rn. 8; Saenger/Eiche le, ZPO, 4. Aufl., § 184 Rn. 2; Zimmermann, ZPO, 9. Aufl., § 184 Rn. 1 ; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 184 Rn. 3). Die Gegenau f- fassung h ält auch dann den Vorsitzenden für zuständig (Hüßtege in Thomas/ Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 184 Rn. 3; MünchKommZPO/Häublein, 3. Aufl., § 184 Rn. 7; Rohe in Wieczorek/Schütze, 3. Aufl., § 184 Rn. 43; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 184 Rn. 5; Kessen i n Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., § 184 Rn. 2), zumindest sei die von ihm allein getroffene Anordnung wirksam (OLG Köln, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 18 U 55/10, MDR 2011, 1068, 1069). Die zuletzt genannte Auffassung trifft zu. aa) Zwar erfolgt na ch dem Wortlaut des § 183 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Auslandszustellung auf Ersuchen des "Vorsitzenden des Prozessgerichts", w o- hingegen § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Anordnung , einen Zustellungsbevol l- mächtigten zu benennen, dem "Gericht" überträgt. Hieraus folgt jedoch noch nicht zwingend, dass in letzterem Fall nur ein vom zuständigen Spruchkörper gefasster Beschluss die Zustellung wirksam anordnet. Beide Regelungen g e- hen auf Vorschriften zurück, die früher nicht in einem unmittelbaren Zusa m- menhang standen. So ge ht die Formulierung des geltenden § 183 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach der "Vorsitzende des Prozessgerichts" handelt, auf § 183 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in der Fassung des Zustellungsreformgesetzes vom 25. Juni 2001 zurück. Die dortige Formulierung entspricht inhaltlic h § 199 ZPO in seiner bis 19 - 13 - zum Inkrafttreten des Zustellungsreformgesetzes geltenden Fassung (vgl. BT - Drucks. 14/4554, S. 23). Nach dieser Vorschrift erfolgte eine im Ausland zu b e- wirkende Zustellung mittels Ersuchens der zuständigen Behörde des fremden Sta ates oder des in diesem Staat residierenden Konsuls oder Gesandten des Bundes; dass der "Vorsitzende des Prozessgerichts" das Ersuchen verfasst, war damals also noch nicht ausdrücklich geregelt. Was die Zuständigkeit des "Gerichts" in § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die Anordnung der Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten betrifft, orientie r- te sich der Gesetzgeber an § 174 ZPO in der bis zum Inkrafttreten des Zuste l- lungsreformgesetzes geltenden Fassung. In dieser Vorschrift, die weitgehend auf der Rege lung des § 160 ZPO in der Fassung vom 30. Januar 1877 (RGBl. 1877, S. 83) beruhte, war von einer Zuständigkeit des "Gerichts" die Rede. A l- lein der Wortlaut des § 184 Abs. 1 Satz kann, dass die im Ausland ansässige Parte i einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen hat, steht mithin noch nicht der Wirksamkeit der Anordnung des Vorsitzenden entgegen. bb) Dass unter dem vom Gesetzeswortlaut vorgegebenen Begriff "G e- richt" nicht immer alle Mitglieder eines Spruchkörper s zu verstehen sind, so n- dern auch eine Wahrnehmung der Aufgabe durch den Vorsitzenden gemeint sein kann, ergibt sich aus den Regelungen zur Zuständigkeit der für die Vorb e- reitung der mündlichen Verhandlung zu treffenden Maßnahmen nach § 273 ZPO. Nach § 273 Abs. 1 ZPO veranlasst diese das " Gericht " . Aus § 273 Abs. 2 ZPO folgt aber, dass der "Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts" die Maßnahmen ergreift. Typischerweise ist der Vorsi t- zende für die die mündliche Verhandlung vorber eitenden Maßnahmen zustä n- dig. Dazu passt nicht, dass die Anordnung , einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen, die häufig in die vorbereitende Phase des Prozesses fallen wird, 20 21 - 14 - ausschließlich in die funktionelle Zuständigkeit des Spruchkörpers fallen s oll. Für eine ausschließliche Zuständigkeit des Spruchkörpers spricht auch nicht entscheidend, dass das Zustellungsrecht für bestimmte Aufgaben die Zustä n- digkeitsverteilung zwischen Vorsitzendem und Spruchkörper ausdrücklich r e- gelt. So weist § 168 Abs. 2 Z PO die Befugnis, einen Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde mit einer Zustellung zu beauftragen, ausdrücklich dem "Vorsitzenden des Prozessgerichts oder einem von ihm bestimmten Mitglied" zu. Andere Normen regeln die funktionelle Zuständigkeit wiede rum nicht au s- drücklich. Beispielsweise sieht § 166 Abs. 2 ZPO die Möglichkeit vor, dass das " Gericht " die Zustellung solcher Dokumente anordnet, deren Zustellung nicht von Gesetzes wegen erforderlich ist. § 270 Satz 1 ZPO schreibt die formlose Mitteilung v on Schriftsätzen, die keine Sachanträge enthalten, vor, wenn nicht t- scheidet aber regelmäßig der Vorsitzende durch eine Verfügung (vgl. Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 166 Rn. 4; Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 166 Rn. 52). cc) Der Gesetzgeber des am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Zustellung s- reformgesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206) hat sich mit der hier in R e- de stehenden Frage der funktionellen Zus tändigkeit des Vorsitzenden oder aller Mitglieder des Prozessgerichts nicht befasst. Er hat die in § 20 Nr. 7 RPflG a.F. vorgesehene Übertragung der Aufgabe auf den Rechtspfleger gestrichen, weil die Anordnung zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigte n (für im Inland ansässige Parteien) entfallen sei , und die Zuständigkeit des Gerichts für die - bei im Ausland ansässigen Parteien nunmehr im Ermessen stehende - En t- scheidung, ob die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten angeordnet wird, begründet (vgl. BT - Drucks. 14/4554, S. 27). Im Hinblick auf das Schwe i- gen der Gesetzesbegründung zur Frage der funktionellen Zuständigkeit spricht viel dafür, dass sich der Gesetzgeber damit nicht auseinandergesetzt hat, wer 22 - 15 - in funktioneller Hinsicht anstelle des bi sher zuständigen Rechtspflegers die in § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgesehene Anordnung treffen soll und ob dies auch durch eine Verfügung geschehen kann (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 18 U 55/10, MDR 2011, 1068, 1069). Nach den vorstehende n Ausführungen ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Anordnung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, durch den Vorsitzenden getroffen worden ist. Im Übrigen wäre die Verletzung der funktionellen Zuständigkeit kein so schwerwiegender Fehler , dass dadurch die Zustellung der Klageschrift und die Anordnung der Zustellung durch Aufgabe zur Post gegenüber der Beklagten unwirksam würden. dd) Zwar sind an die Einhaltung der Vorschriften über das Zustellung s- verfahren insbesondere im Hinblick auf die von § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO au s- g e löste Fiktion und die Bedeutung, die der Zustellung für den Beginn der Rechtsmittelfristen zukommt, strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Senatsu r- teil vom 10. November 1998 - VI ZR 243/97, VersR 1999, 510, 512; BGH, Ur teil vom 8. März 1979 - IX ZR 92/74, BGHZ 73, 388, 390). Wird eine Vorschrift über das Verfahren bei Zustellungen verletzt, ist die Zustellung dennoch nur dann unwirksam, wenn der Zweck der verletzten Verfahrensvorschrift dies erfordert. Bei Verletzung der hier in Rede stehenden funktionellen Zuständigkeit innerhalb des Spruchkörpers ist dies nicht der Fall. Die Vorschriften über die Zustellung gewährleisten den Anspruch des Zustellungsadressaten auf rechtliches Gehör, indem sie sicherstellen, dass der B etroffene Kenntnis von dem zuzustellenden Dokument nehmen und seine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darauf einrichten kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 1984 - 1 BvR 1269/83, BVerfGE 67, 208, 211). Wird die Aufforderung, einen Zustellungsbe vollmächtigten zu benennen, von einem fun k- 23 24 25 - 16 - tionell nicht zuständigen Richter getroffen, wird dadurch die Möglichkeit des Zustellungsadressaten, von Dokumenten, die den Rechtsstreit betreffen, Kenntnis zu erlangen und rechtliches Gehör in Anspruch zu nehmen, in keiner Weise erschwert. Auch nach Anordnung durch den Vorsitzenden des Gerichts erhält der Zustellungsadressat das verfahrenseinleitende Schriftstück, die Au f- forderung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, und die Belehrung über die Möglichke it der Zustellung durch Aufgabe zur Post für den Fall, dass kein Zustellungsbevollmächtigter benannt wird. Er wird unabhängig davon, wer die Anordnung getroffen hat, jedenfalls über den Inhalt des Rechtsstreits info r- miert. Ihm wird verdeutlicht, dass er du rch Bestellung eines Prozessbevol l- mäc h tigten oder durch Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten die Mö g- lichkeit der Kenntnisnahme von weiteren den Rechtsstreit betreffenden Dok u- menten zuverlässig sicherstellen soll und zur Wahrung seiner Rechte tätig w e r- den muss. Die fehlende funktionelle Zuständigkeit des anordnenden Richters beeinträchtigt die prozessuale Rechtsposition der im Ausland ansässigen Partei mithin in keiner Weise. Sie berührt deshalb auch nicht die Wirksamkeit der A n- ordnung. b) Die Anor dnung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie nicht mit Gründen versehen worden ist. Allein der Mangel der Begründung führt nicht zur Nichtigkeit der Anordnung, zumal diese unanfechtbar ist (MünchKom m- ZPO/Häublein, 3. Aufl., § 184 Rn. 7; Roth in Stein/Jo nas, ZPO, 22. Aufl., § 184 Rn. 5). Aus dem zulässigen Unterlassen einer Begründung kann auch nicht auf einen Ermessensfehler des im Übrigen nicht an die Anregung der Partei ge - bundenen Richters geschlossen werden. 4. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass das Ve r- säumnisurteil gemäß § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO als am 2 9. April 2010 zugestellt gilt. 26 27 - 17 - Die für den Eintritt der Zustellungsfiktion erforderliche Aufgabe zur Post unter der Anschrift der Partei ist durch den Zustellungsvermerk der Ur kundsb e- amtin der Geschäftsstelle bewiesen. Der Zustellungsvermerk nach § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO, in dem die Zeit und die Anschrift, unter der das Schriftstück zur Post gegeben wurde, zu vermerken ist, ersetzt die Zustellungsurkunde gemäß § 182 ZPO (BGH, Be schluss vom 13. Juni 2001 - V ZB 20/01, VersR 2003, 345). Ebenso wie die Zustellungsurkunde (vgl. BT - Drucks. 14/4554, S. 15) ist der Vermerk aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Zustellung, sondern dient lediglich deren Nachweis (vgl. OLG Stuttgart , Urteil vom 26. September 2011 - 5 U 166/10, juris Rn. 54; Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 184 Rn. 45; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 184 Rn. 17; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 184 Rn. 9). Der Urkundsbeamte muss das Schriftstück nich t selbst zur Post aufgeben; es reicht aus, wenn er aufgrund einer Erklärung des Justizwachtmeisters oder eines sonstigen Gehilfen, der das Schriftstück zur Post aufgegeben hat, das Datum der Aufgabe und die Anschrift des Empfä n- gers des Schriftstücks beurku ndet (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1953 - IV ZR 180/52, BGHZ 8, 314, 315; Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 184 Rn. 47; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 184 Rn. 18). Er darf den Vermerk nachträglich anfertigen, sofern er die Verantwortu ng für die Richtigkeit übernimmt. Unerheblich ist, ob zwischenzeitlich ein Rechtsmittel eingelegt wo r- den ist, dessen Erfolg durch den Vermerk berührt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 1982 - III ZB 23/82, VersR 1983, 60; vom 24. Juli 2000 - II ZB 20/99, VersR 2001, 1050; MünchKommZPO/Häublein, 3. Aufl., § 184 Rn. 14; Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. , § 184 Rn. 49; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 184 Rn. 18; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 184 Rn. 12). Auch der Ablauf einer Fünf - Mona tsfrist setzt der Nachholung entgegen der Auffa s- sung der Revision k eine zeitliche Grenze (vgl. zu Unterschriftsnachholung des Richters : BGH, Urteil vom 27. Januar 2006 - V ZR 243/04, NJW 2006, 1861). 28 - 18 - Der Fall der Anfertigung eines Vermerks, für dessen Inha lt sich der Urkundsb e- amte auf aktenmäßig niedergelegte tatsächliche Umstände stützt, ist nicht ve r- gleichbar mit dem durch die richterliche Unterschrift gedeckten Inhalt von U r- teilsgründen. Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall die Tatsache der Aufg abe zur Post, an welche die Zustellungsfiktion geknüpft ist, durch den nachgeholten Vermerk der Urkundsbeamtin erwiesen. Die Nachholung der Beurkundung der Zustellung durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist unter den gegeb e- nen Umständen rechtlich unbedenklich. Diese ha t durch schriftliche Verfügung vom 13. April 2010 die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils an den/die Le i- ter/in der Wachtmeisterei zum Zwecke der Zustellung durch Aufgabe zur Post zugeleitet. Der beauftragte Justizwachtmeister hat am 15. April 2010 die Se n- dung bei dem zuständigen Postunternehmen zum Zwecke der Zustellung au f- gegeben und diesen Umstand in einem schriftlichen Vermerk vom gleichen Tag bestätigt. Er hat allerdings irrigerweise an Stelle der hierfür zuständigen U r- kundsbea mtin auch den Beurkundungsvermerk vom 15. April 2010 unterzeic h- net. Auf der Grundlage der aktenmäßigen Niederlegung des Gangs der Zuste l- lung konnte die Urkundsbeamtin den Beurkundungsvermerk am 21. März 2011 nachholen . Mit der Beurkundung hat die Urkundsbe amtin die Verantwortung für die Erklärung übernommen, dass eine Ausfertigung des Versäumnisurteils am 15. April 2010 unter der Anschrift der Beklagten zur Post aufgegeben worden ist. Ein grundsätzlich möglicher Gegenbeweis (vgl. § 182 Abs. 1 Satz 2, § 418 Abs. 2 ZPO) ist nicht geführt worden . 5. Die erneute förmliche Zustellung am 29. November 2010 vermag die bereits im Mai 2010 eingetretene Rechtskraft des Versäumnisurteils nicht zu durchbrechen. Eine erneute Zustellung und eine fehlerhafte Belehrung üb er eine nicht bestehende Möglichkeit eines Rechtsbehelfs setzen eine Frist nicht 29 30 - 19 - nochmals in Lauf (BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 - IX ZB 147/01, NJW - RR 2006, 563, 564; vom 20. November 2006 - NotZ 35/06, juris Rn. 7; Urteil vom 15. Dezember 2010 - X II ZR 27/09, NJW 2011, 522 Rn. 20; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. Mai 2011 - 5 W 8/11, NJW - RR 2011, 1631, 1632; OLG Hamm, Urteile vom 10. August 2011 - I - 8 U 3/11, juris Rn. 40 und - 8 U 31/11, NJW - RR 2012, 62, 64). Allein die Belehrung über die nicht er öffnete Ei n- spruchsmöglichkeit vermochte schon wegen der Widersprüchlichkeit zum Inhalt der im April 2010 erfolgten Belehrung über den möglichen Einspruch und di e Folgen der Untätigkeit , deren Empfang von der Beklagten nicht in Frage gestellt worden ist, ke in berechtigtes Vertrauen der Beklagten zu begründen. 6. Der Beklagten ist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO zu gewähren. Sie hat die Wiedereinsetzung begründende Tatsachen nicht gemäß § 236 Abs. 2 ZPO innerhalb der Wiede reinsetzungsfrist nach § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgetragen. Solche sind auch nicht in der We i- se offenkundig, dass von Amts wegen Wiedereinsetzung gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO gewährt werden müsste (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - XII ZB 334/10, NJW - RR 2011, 568 Rn. 6 f.). Zwar kann grundsätzlich ein die Wiedereinsetzung hinderndes Verschu l- den nicht ohne Rücksicht auf die konkreten Hinderungsgründe für die Fristve r- säumung bereits aus dem Verstoß gegen die Anordnung, einen Zustel - lu ngsbevollmächtigten zu benennen, hergeleitet werden ( vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2000 - II ZB 20/99, VersR 2001, 1050). Mit dem im Rechtsstaat s- gebot wurzelnden Grundsatz des fairen Verfahrens wäre es unvereinbar, einer im Ausland wohnenden Partei, die ein nach § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO als zug e- stellt geltendes Versäumnisurteil wegen Verlustes auf dem Postweg überhaupt nicht erhält, den Rechtsbehelf des Einspruchs endgültig abzuschneiden, und zwar allein deshalb, weil sie den Zustellungsbevollmächtigten n icht benannt hat 31 32 - 20 - ( vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2000 - II ZB 20/99, VersR 2001, 1050 ; Ge r- ken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 233 Rn. 4 0 ). So liegt der Fall hier nicht. Es kann offen bleiben, ob der frühere Prozessbevollmächtigte der B e- klagten im Schriftsatz vom 16 . Dezember 2010 mit der Einlegung des Ei n- spruchs auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die versäumte Ei n- spruchsfrist beantragt hat. Dagegen spricht, dass nach der von ihm vertretenen Auffassung d i e Zustellung durch Aufgabe z ur Post unwirksam war und mithin der Einspruch rechtzeitig eingel egt worden ist. Die Gewährung der Wiederei n- setzung in den vorigen Stand scheidet aber in einem solchen Fall grundsätzlich mangels eines Wiedereinsetzungs begehrens aus (vgl. BGH, Beschluss vo m 24. September 1952 - III ZB 13/52, BGHZ 7, 194, 198) . Die Regelung in § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfordert jedenfalls , alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung erforderlich sind, innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorzutragen und diese gl aubhaft zu machen (Senatsbeschlüsse vom 29. Januar 2002 - VI ZB 28/01, juris Rn. 4; vom 13. November 2007 - VI ZB 19/07, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 19. April 2011 - XI ZB 4/10, NJW - RR 2011, 1284 Rn. 7). Entsprechenden Vortrag zeigt die Revision nicht auf. Die Beklagte hat 33 - 21 - lediglich aus rechtlichen Gründen den Zugang des am 15. April 2010 zur Post gegebenen Versäumnisurteils für nicht gegeben erachtet. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 11.01.2011 - 22 O 455/09 - OLG Köln, Entscheidung vom 07.07.2011 - 18 U 35/11 -
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