BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 239 /11 Verkündet am: 3. April 2013 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle i n dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB Krankentagegeldversicherung (hier § 1 Abs. 3 Satz 1 MB/KT 2009) 1. Arbeitsunfähigkeit i.S. von § 1 Abs. 3 Satz 1 MB/KT 2009 entfällt nicht, wenn der Versicherte lediglich zu einzelnen Tätigkeite n in der Lage ist, die im Rahmen se i- ner Berufstätigkeit zwar auch anfallen, isoliert aber keinen Sinn ergeben. 2. Arbeitsunfähigkeit eines Rechtsanwalts ist gegeben, wenn diesem die Fähi g keit zur umfassenden Bearbeitung der übernommenen Mandate und Vertre tung des Mandanten fehlt. BGH, Urteil vom 3. April 2013 - IV ZR 239/11 - OLG Celle LG Lüneburg - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in M ayen , die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 3 . April 2013 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivi l- senats des Oberlandesgerichts Celle vom 24 . November 20 11 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision s- verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, von Beruf Rechtsanwalt, macht Leistungsansprüche aus einer bei der Beklagten unterhaltenen Krankentagegeldversicherung für die Zeit vom 8. Juni 2010 bis zum 3. Juni 2011 geltend. Dieser Versicherung liegen Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (AVB/KT 2008) zugrunde, in denen es insoweit im Wesentlichen gleichlautend mit den Musterbedingungen 2009 für die Krankentagegeldversicherung des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KT) unter anderem wie folgt heißt: 1 2 - 3 - "§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des V ers i- cherungsschutzes 1. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen Ve r- dienstausfall als Folge von Krankheiten oder Unfällen, s o- weit dadurch Arbeitsunfähigkeit verursacht wird. Er zahlt im Versicherungsfall für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit ein Krankentagegeld in vertraglichem Umfang. 2. Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilb e- handlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem B e- fund keine Arbeitsunfähigkeit und keine Behandlungsb e- 3. Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgeht. Nach § 15 der Bedingungen endet das Versicherungsverhältnis u n- ter anderem mit Eintritt der Berufsunfä higkeit der versicherten Person. Aufgrund eines leichten Schlaganfalls mit der Folge einer Lesest ö- rung (Dyslexie) war der Kläger jedenfalls ab dem 23. August 2006 a r- beitsunfähig. Die Beklagte zahlte ihm daraufhin das vereinbarte Kranke n- tagegeld, stellt e die Zahlungen jedoch mit Ablauf des 22. Juli 2007 ein, weil sie der Auffassung war, dass das Versicherungsverhältnis durch den Eintritt von Berufsunfähigkeit beendet sei. Auf die daraufhin erhobene Klage wurde die Beklagte rechtskräftig zur Zahlung v on Krankentagegeld bis zum 27. Februar 2009 verurteilt. Sie nahm danach die Zahlungen wieder auf, kündigte aber mit Schreiben 3 4 5 - 4 - vom 1. März 2010 erneut die Einstellung der Zahlungen an, weil nu n- mehr Berufsunfähigkeit vorliege. Mit seiner Klage begehrt de r Kläger die Zahlung von Krankentag e- geld für den oben genannten Zeitraum in Höhe von insgesamt 36.966,40 à Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesg e- richt hat sie abgewiesen. Dagegen wendet sich die Revision des Klägers, der die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt . Entscheidungsg ründe : Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat die Frage nach einer beim Kläger i n- zwischen eingetretenen Berufsunfähigkeit offen gelassen und ausg e- führt, es fehle bereit s a n eine m Versicherungsfall i.S. von § 1 Nr. 2 AVB/KT 2008 . Innerhalb des streitgegenständlichen Zeitraums habe ke i- ne andauernde Arbeitsunfähigkeit mehr vorgelegen; der Kläger könne seiner Berufstätigkeit jedenfalls in einem geringen Umfang wieder nac h- geh en. Bedingungsgemäße Arbeitsunfähigkeit bestehe nach § 1 Nr. 3 AVB/KT 2008 nur bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit, bereits der Wi e- dereintritt auch nur teilweiser Arbeitsfähigkeit lasse die Leistungs pflicht des Versicherers vollständig entfallen. 6 7 8 9 - 5 - Das Lesen von Texten sei dem Kläger nach dem in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachten nicht unmöglich, sondern nur mit größerem Zeitaufwand verbunden. Hinsichtlich aller anderen A n- waltstätigkeiten (Mandantengespräche, Diktate, Auftreten vor Ger icht) unterliege er keinen Einschränkungen. Dass er möglicherweise insg e- samt nur ein oder zwei Mandate innerhalb einer Arbeitswoche bearbeiten könne, sei ohne Belang. Ebenfalls sei dem Kläger die für einen Fachanwalt notwendige Fortbildung möglich, da er Fortbildungsveranstaltungen besuchen könne. Dadurch werde auch das Argument entkräftet, dass er sich bei Übe r- nahme eines Mandats unkalkulierbaren Haftungsrisiken aussetze. Unz u- treffend sei die von ihm geäußerte Auffassung, er sei gemäß § 43a BRAO zur L ektüre mindestens zweier juristischer Periodika verpflichtet. Weder sehe das Gesetz eine solche Verpflichtung vor, noch sei sie im Wege der Rechtsfortbildung von der Rechtsprechung begründet worden. II. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht s tand. Die Feststellu n- gen des Berufungsgerichts vermögen dessen Annahme einer teilweise gegebenen Arbeitsfähigkeit des Klägers im streitgegenständlichen Zei t- raum nicht zu tragen. 1. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings d a- von aus, dass be reits eine nur zum Teil gegebene Arbeitsfähigkeit g e- nügt, um den Anspruch auf Krankentagegeld auszuschließen. Diese setzt aber voraus, dass der Versicherungsnehmer in der Lage ist, dem ausgeübten Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung mindestens teilwe i- 10 11 12 13 - 6 - se nachzugehen (Senatsurteil vom 25. November 1992 IV ZR 187/91, VersR 1993, 297 unter II 1). 2 . Hierfür genügt es entgegen der Auffassung des Berufungsg e- richts nicht, dass der Versicherte lediglich zu einzelnen Tätigkeiten in der Lage ist, die im Rah men seiner Berufstätigkeit zwar auch anfallen, is o- liert aber keinen Sinn ergeben. Dies schließt es aus , bei einem selbstä n- dig tätigen Rechtsanwalt, der eigenständig Mandate bearbeitet, nur auf einen Ausschnitt der dabei anfallenden Aufgaben, wie zum Beispi el das Führen von Mandantengesprächen, abzustellen. Vielmehr stellt die F ä- higkeit zum flüssigen Lesen und Durcharbeiten von Texten regelmäßig eine Grundvoraussetzung für das Ausüben des juristischen Berufs dar ; für den Beruf des Rechtsanwalts ist eine weit gehend erhaltene Lesef ä- higkeit unabdingbar. Nur so ist für den Rechtsanwalt mag auch eine Übernahme von Mandaten nur in reduziertem Umfang möglich sein die Fähigkeit zur umfassenden Bearbeitung dieser übernommenen Mandate und Vertretung des Mandanten g egeben . Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Berufungsgericht für seine Auffassung herangezogenen Senatsurteil vom 18. Juli 2007 ( IV ZR 129/06, VersR 2007, 1260 ). Zwar hat der Senat dort bei einem Archite k- ten, der nachweislich an drei Tagen Akquiset ätigkeit ausgeübt hatte, di e- se Tätigkeit für den Verlust des Tagegeldanspruchs ausreichen lassen, allerdings nur für jene drei Tage . Diese Rechtsfolge ergab sich allein aus dem Tatbestandsmerkmal "sie auch nicht ausübt" in § 1 Abs. 3 MB/KT. Dieses selbstän dige Tatbestandsmerkmal knüpft an die tatsächliche Ausübung der Berufstätigkeit in Teilbereichen trotz insgesamt weiter vo r- liegender Arbeitsunfähigkeit an und sanktioniert eine solche Tätigkeit mit dem Verlust des Tagegeldanspruchs. Der Senat hat indes aus der F ä- 14 15 - 7 - higkeit zur Akquise obwohl er hierin eine teilweise Berufsaus übung g e- sehen hat gerade nicht generell auf eine teilweise Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit geschlossen. Er hat das dortige Berufungsurteil vielmehr hin sichtlich des wei teren Tag egeldanspruchs (für die anderen als die drei betroffenen Tage) aufgehoben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen (aaO Rn. 44). 3. Nicht zu folgen ist der Annahme des Berufungsgericht s , der Kläger könne zumindest ein bis zwei Ma ndate pro Woche bearbeiten, wenn er sich auf Mandate für "einfache Kündigungsschutzkla gen" und im Übrigen auf Rechtsgebiet e beschränke, in denen eine Fortbildung durch Vor träge möglich sei, so dass sein Haftungsrisiko das gewöhnliche Maß nicht übersteige . Das Berufungsgericht hat die Anforderungen, die an e i- nen Rechtsanwalt bei seiner Berufsausübung nach gefestigter Rech t- sprechung zu stellen sind, in grundsätzlicher Weise verkannt, weshalb die getroffenen Feststellungen die Annahme einer teilweise wiederhe r- gestellten Arbeitsfähigkeit nicht zu tragen vermögen . a) Einen Rechtsanwalt treffen bei der Bearbeitung jedes Mandats umfassende Sorgfaltspflichten. aa) Er ist insbesondere gehalten, die höchstrichterliche Rechtspr e- chung anhand der amtlichen Samm lungen und der einschlägigen Fac h- zeitschriften zu verfolgen (BGH, Urteile vom 23. September 2010 IX ZR 26/09, WM 2010, 2050 Rn. 17 [für Steuerberater]; vom 21. September 2000 IX ZR 127/99, NJW 2001, 675 unter II 1). Wer wie der Kläger fünf Jahre la ng nicht gearbeitet und sich deshalb nicht auf dem Laufe n- den gehalten hat, muss die Entwicklung dieser Rechtsprechung zudem bei jedem einzelnen Mandat für die sich dort stellenden Fragen überpr ü- 16 17 18 - 8 - fen. Die Übernahme des Mandats verpflichtet ihn, sich die Kenn tnis von der maßgeblichen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu verschaffen (Böhnlein in Feuerich/Weyland, BRAO 8. Aufl. § 43a Rn. 97). Insoweit ist vom Rechtsa nwalt auch zu verlangen, dass er sich anhand aktueller Kommentierungen über die Rechtslage infor miert (vgl. beispielhaft OLG Frankfurt am Main FamRZ 1991, 1047). Es liegt auf der Hand, dass die Erlangung der notwendigen Kenntnisse allein durch den Besuch einze l- ner Fortbildungsveranstaltungen, die in der Regel einen begrenzten Themenkomplex oder aktue lle Entwicklungen betreffen, nicht gewährlei s- tet werden kann. bb) Darüber hinaus muss der Rechtsanwalt auch an der Klärung des Sachverhalts mitwirken. Er wird sich zwar im Ausgangspunkt z u- nächst auf die Sachverhaltsdarstellung seines Mandanten verlass en können, der ihn zutreffend über die relevanten tatsächlichen Umstände zu informieren hat. Da ein Mandant aber als juristischer Laie in der R e- gel nicht zuverlässig beurteilen kann, worauf es rechtlich ankommt, hat der Anwalt gegebenenfalls nachzuhaken un d mittels ergänzender Fragen die wirklich maßgeblichen Fakten zu ermitteln. Auch dabei wird er vie l- fach gezwungen sein, umfangreichere Urkunden und Texte, im Arbeit s- recht zum Beispiel einen Tarifvertrag oder Vertragsurkunden und behör d- liche Erlaubnisse, zu studieren und inhaltlich zu verarbeiten (vgl. BGH, Urteile vom 29. März 1983 VI ZR 172/81, VersR 1983, 659 unter II 1 b bb; vom 15. Januar 1985 VI ZR 65/83, VersR 1985, 363 unter II 2 a; vom 20. Juni 1996 IX ZR 106/95, VersR 1997, 187 unter II 2 a m .w.N.). cc) Des Weiteren übersieht das Berufungsgericht , dass ein Lesen von Schriftstücken selbst außerhalb von Recherchetätigkeiten jederzeit auch im Zusammenhang mit Mandantengesprächen und dem Auftreten 19 20 - 9 - vor Gericht erforderlich werden kann. So wird ein Mandant vielfach mit Korrespondenz, Verträgen und sonstigen Dokumenten zum Gespräch e r- scheinen, deren sofortige Durchsicht und erste Bewertung er erwartet. In der mündlichen Verhandlung vor Gericht muss der Anwalt darauf eing e- stellt sein, dass ihm vom Gericht oder vom Gegner Vorhaltungen anhand von Aktenbestandteilen oder sonstigen Schriftstücken gemacht werden, wozu eine Stellungnahme gefordert wird. Nicht selten legen auch Zeugen oder Sachverständige neue Unterlagen vor, die im Hinblick auf die Erkl ä- rungspflicht aus § 138 ZPO inhaltlich zur Kenntnis genommen werden müssen. b ) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob der Kläger wi e- der in der Lage ist, die Anforde rungen zu erfüllen, die nach den vorst e- hend en Grundsätzen an die anwaltliche Tä tigkeit zu stellen sind, und ihm damit die Wiederaufnahme seiner durch ein komplexes Berufsbild g e- kennzeichneten Berufstätigkeit wenn auch in reduziertem Umfang möglich ist. Das Berufungsgericht konnte sich auch nicht auf gutachtliche Aussagen stützen, die die Annahme wiederhergestellter Arbeitsfähigkeit auf der Grundlage des zutreffenden Prüfungsmaßstabs tragen. Die Pr i- vatgutachte r der Beklagten sind zur Begründung der von ihnen ang e- nommenen Berufsunfähigkeit des Klägers noch von zutreffend en V o- rausset zungen bezüglich der notwendigen Lesefähigkeit ausgegangen . Das vom Landgericht eingeholte Gutachten, auf das das Berufungsg e- richt sich gestützt hat, verhält sich wiederum nicht zu der Frage, ob der Kläger im relevanten Zeitraum in der Lage gewesen ist, Te xte in dem Umfang zu lesen und inhaltlich so zu erfassen, wie es nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung erforder lich ist . Insbesondere hat der gerichtliche Sachverständige aus der im Gutachten von ihm beschrieb e- ne n Leseleistung entsprechende weiterge hende Schlüsse nicht gezogen. 21 - 10 - III. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegen heit, diese Prüfung auf zutreff ender Grundlage zu wiederholen und im Falle weiter bestehender Arbeitsunfähigkeit auch die Frage nach einer Beruf s- unfähigkeit des Klägers zu beantworten . Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 24.06.2011 - 5 O 1 39/10 - OLG Celle, Entscheidung vom 24.11.2011 - 8 U 173/11 - 22
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