BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 2 3 9 / 1 2 v om 18. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2 0 1 2 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr . Schneider und Dr. Bünger beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines beim Bundes - gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 6. Juli 2012 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil die Beschwerde nicht innerhalb der vom Vorsitzenden bis zum 13. November 2012 verlängerten Frist begründet worden ist (§§ 544 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert Gründe: I. Die Rechtsa nwälte, die für die Beklagten Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hatten, haben wegen Differenzen über die Erfolgsaussicht dieses Rechtsmittels von dessen Begründung abgesehen und das Mandat niederg e- legt. D ie Beklagte n beantrag en nunmehr die Beiordnung eines Notanwalts zur weiteren Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerde verfahrens. 1 - 3 - II. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts für die B e- klagten gemäß § 78b ZPO sind nicht erfüllt. D ie Beklagten hab en zwar rechtzeitig innerhalb der Rechtsmi t- tel(begründungs)frist den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt s o- wie substantiiert dargelegt und nachgewiesen, dass es ihnen trotz zumutbarer Anstrengungen nicht gelungen ist, einen zu ihrer Vertretung bereiten Recht s- anwalt zu finden ( vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juni 2012 - VIII ZB 80/11, juris Rn. 9 mwN ). Mit dem vo n den Beklagten angestrebten Ziel kann die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO jedoch nicht gerechtfertigt werden. Die Nichtzula s- s ungsbeschwerde darf nach den gesetzlichen Vorschriften nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden; er trägt die Verantwortung für ihre Fassung. Die Beiordnung eines am Bundesg e- richtshof zugelassenen Rechtsanwalts alle in zu dem Zweck, das eingelegte Rechtsmittel entgegen dem Rat der Prozessbevollmächtigten durchzuführen und hierbei die rechtlichen Überlegungen de r Beklagten zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, würde dem Sinn und Zweck der Zula s- sungsbe schränkung zuwiderlaufen, der darin besteht, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwal t- schaft zu stärken, die Rechtsuchenden kompetent zu beraten und den Bunde s- gerichtshof von unzulässigen Rechtsmittel n zu entlasten. Auch stünde eine so l- che Beiordnung im Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. November 1994 - XI ZR 96/94, NJW 1995, 537; vom 20. Juni 2006 - VI ZR 255/05, VersR 2007, 132 Rn. 3 ; vom 20. November 2 012 - VIII ZR 175/12, zur Veröffentlichung vorgesehen ). 2 3 4 - 4 - Die Beiordnung eines Notanwalts kommt hier im Übrigen auch deshalb nicht in Betracht, weil die Rechtsverfolgung aus den im Schriftsatz der Prozes s- bevollmächtigten der Beklagten vom 20. September 2012 im Einzelnen darg e- legten Gründen aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO) . Das in der Antrag s- schrift der Beklagten und in den darin in Bezug genommenen Anlagen entha l- tene weitere Vorbringen vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Berlin - Schöneberg, Entscheidung vom 02.03.2004 - 11 C 520/03 - LG Berlin, Entscheidung vom 06.07.2012 - 63 S 137/04 - 5
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