ECLI:DE:BGH:2018:061218BVZR239.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 239/17 vom 6. Dezember 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GKG § 49a Abs. 1 Satz 3 a) Für die Bemessung der in § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG genannten Obergre n- ze sind die Verkehrswerte mehrerer Wohnungseigentumseinheiten de s- selben Klägers zusammenzurechnen. b) Das Gericht muss den gemäß § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG für die Obergre n- ze maßgeblichen Verkehrswert schätzen; da eine sachverständige Begu t- achtung im Rahmen der Streitwertfestsetzung nicht in Betracht kommt, ist es Sache der Partei, dem Gericht die für die Schätzung erforderliche Ta t- sachengrundlage zu unterbreiten. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - V ZR 239/17 - LG Dortmund AG Essen - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. De zember 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 19. Juli 2018 wird als unzulässig verworfen; ihre gegen die F estsetzung des Gegenstandswerts gerichtete Gegenvorstellung wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die nach § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie den gesetzlichen Darlegungsa nforderungen nicht genügt. Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt wird; dabei ist darz u- legen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör i n entscheidung s- erheblicher Weise verletzt hat. Das gilt auch dann, wenn sich die Anhörungsr ü- ge gegen einen Beschluss richtet, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ohne nähere Begründung zurückg e- wiesen worden ist. Al lein daraus folgt keine Verletzung des Anspruchs auf G e- währung rechtlichen Gehörs. Vielmehr müssen besondere Umstände des Ei n- 1 - 3 - zelfalls hinzutreten, aus denen sich klar ergibt, dass das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht e rwogen worden ist. Das ist in der Anhörungsrüge darzutun (vgl. Senat, Beschluss vom 15. November 2012 - V ZR 79/12, GuT 2013, 141 mwN). Eine solche Darlegung enthält die Anhörungsrüge der Klägerin nicht; sie beschränkt sich auf die Wiederholung der Beschwe rdebegründung, die der Senat bei der Beschlussfassung zur Kenntnis genommen und berücksichtigt hat. II. Die Gegenvorstellung der Klägerin gibt keine Veranlassung, den Gege n- standswert des Beschwerdeverfahrens von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 G KG) zu ändern. 1. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, sie habe die Jahresabrec h- nungen 2012 bis 2014 bzw. den Wirtschaftsplan 2015 nur wegen formeller Fe h- ler angegriffen. Stützt der klagende Wohnungseigentümer die Anfechtungskl a- ge gegen den Beschlus s der Wohnungseigentümer über die Genehmigung der Jahresabrechnung - wie hier - auf Einwendungen gegen die Jahresabrechnung insgesamt, bemisst sich der Streitwert gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG der Rechtsprechung des Senats zufolge nach dem hälftigen Nennbe trag der Ja h- resabrechnung; daneben sind die Grenzen des § 49a Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG und des § 49a Abs. 2 GKG zu beachten (ausführlich Senat, Beschluss vom 9. Februar 2017 - V ZR 188/16, ZWE 2017, 331 Rn. 11). Auf die Art der geltend gemachten Beschlussmä ngel kommt es insoweit nicht an. 2 3 - 4 - 2. Auch der weitere Einwand der Klägerin, die Obergrenze des § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG werde überschritten, gibt keinen Anlass zur Abänderung der Wert festsetzung. Gemäß § Fa ll den Verkehrswert des Wohnungseigentums des Klägers und der auf seiner a) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist insoweit der Verkehrswert ihrer beiden Einheiten maßgeblich. Für die Bemessung der in § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG genannten Obergrenze sind jedenfalls die Verkehrswerte mehrerer Wo h- nungseigentumseinheiten desselben Klägers zusammenzurechnen (Riecke/ Schmid/Abramenko, WEG, 4. Aufl., Anhang zu § 50 Rn. 9; Suilmann in Jenn i- ßen, WEG, 5. Aufl., § 49a GKG Rn. 6). Ob e twas anderes bei mehreren Kl ä- gern oder mehreren Beigetretenen gilt (so LG Frankfurt, ZWE 2015, 284, 285 ; AG Leipzig, ZMR 2017, 102, 105 ; Suilmann in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 49a GKG Rn. 6; aA BeckOK Kostenrecht/Toussaint [1.9.2018], § 49a GKG Rn. 22 ; Rie cke/Schmid/Abramenko, WEG, 4. Aufl., Anhang zu § 50 Rn. 9 ), kann dahi n- stehen. In der Norm wird das Wohnungseigentum zwar im Singular genannt. Durch diese (zusätzliche) Obergrenze soll aber vermieden werden, dass ein (bezogen auf das wirtschaftliche Interes se des Klägers) unverhältnism ä ßig h o- hes Kostenrisiko entsteht (BT - Drucks. 16/887, S. 42). Maßgeblich für die Ve r- hältnismäßigkeit ist daher d er Verkehrswert der gesamten Einheiten eines K l ä- gers. b) Das Gericht muss den gemäß § 49 a Abs. 1 Satz 3 GKG für die Obe r- grenze maßgeblichen Verkehrswert schätzen; da eine sachverständige Begu t- achtung im Rahmen der Streitwertfestsetzung nicht in Betracht kommt (vgl. Suilmann in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 49a GKG Rn. 7), ist es Sache der Pa r- tei, dem Gericht die für di e Schätzung erforderliche Tatsach engrundlage zu u n- 4 5 6 - 5 - terbreiten. Den Verkehrswert beider Einheiten schätzt der Senat mangels and e- Wohnung Nr. 8 der Klägerin mit einer Größe von 46 qm legt er einen Quadra t- eine Verkehrswertschätzung offenkundig ungeeignet. Zu der Teileigentumsei n- heit Nr. 1 hat die Klägerin keine Angaben gemacht. Dem Senat ist weder die Größe noc h der Ankaufspreis bekannt. Die Verkehrswertfestsetzungen aus den Zwangsversteigerungsverfahren, in denen sie die Einheiten erworben hat, hat die Klägerin trotz gerichtlichen Hinweises nicht vorgelegt. Stresemann Schmid t - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Essen, Entscheidung vom 09.05.2016 - 196 C 23/16 - LG Dortmund, Entscheidung vom 11.07.2017 - 1 S 231/16 -
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