BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 240/01 Verkündet am: 19. Juli 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 138 (D) Die im Fall des entgeltlichen Erwerbs eines Grundstücks bei einem besonders gr o - ben Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehende tatsächliche Vermutung für eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten ist erschüttert, wenn sich die Vertragsparteien in sachgerechter, eine Übervorteilung regelmäßig au s - schließender Weise um die Ermittlung eines den Umständen nach angemessenen Leistungsverhäl t nisses bemüht haben. BGH, Urt. v. 19. Juli 2002 - V ZR 240/01 - OLG München LG Passau - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Verhandlung vom 19. Juli 2002 durch den Vizeprsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten und die Anschluûrevision des Klgers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesg e - richts Mnchen vom 26. April 2001 au f gehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entsche i - dung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurckve r wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der 1924 geborene Klger war Eigentmer mehrerer Grundstcke, die zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehören und von denen eines mit einem Wohnhaus und mit Wirtschaftsgebuden bebaut ist. Das Eigentum hatte der Klger nach dem Tod seiner Ehefrau 1995 im Wege der Erbfolge zu ¾ erlangt und anschlieûend die Erbteile seiner Miterben erworben. Mit notarieller Urku n - de vom 6. Dezember 1996, teilweise abgendert durch Nachtragsurkunde vom 11. Dezember 1996, veruûerte der Klger, dessen Ehe kinderlos geblieben war, die Grundstcke nebst landwirtschaftlichem Inventar sowie dem Milchko n - tingent an die Beklagten. Als Barkaufpreis wurden 130.000 DM vereinbart. A u - - 3 - ûerdem ist unter dem Abschnitt "Kaufpreis" in der Vertragsurkunde bestimmt, daû die Beklagten die Zahlung einer wertgesicherten Leibrente von monatlich zunchst 1.450 DM, nach Zahlung von insgesamt 70.000 DM nur noch 500 DM, schulden und der Klger ein alleiniges und ausschlieûliches Wo h - nungsrecht an der Wohnung im Hauptgebude sowie ein Mitbenutzungsrecht an den Gemeinschaftseinrichtungen und dem Garten erhlt. Zur Sicherung dieser Rechte wurden eine beschrnkte persönliche Dienstbarkeit und eine Reallast bestellt. Die Beklagten bernahmen in der notariellen Urkunde ferner die Kosten fr die Beerdigung des Klgers und fr die Pflege seines Grabes. Sie wurden am 15. Juli 1997 als Eigentmer der Grundstcke in das Grun d - buch eingetragen. Der Klger macht geltend, der zwischen ihm und den Beklagten g e - schlossene Vertrag sei wegen Wuchers, in jedem Falle aber wegen Sittenwi d - rigkeit nichtig. Er hat behauptet, der Wert der Grundstcke und des Inventars habe sich auf mindestens 800.000 DM belaufen, whrend die Beklagten fr die von ihnen geschuldeten Leistungen ber die 130.000 DM fr den Barkaufpreis hinaus nur noch weitere 270.000 DM htten aufwenden mssen. Die Beklagten htten ausgenutzt, daû er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses physisch und psychisch nicht in der Lage gewesen sei, sachgerechte Entscheidungen zu treffen. Mit dem Hauptantrag hat der Klger von den Beklagten - jeweils Zug um Zug gegen Rckzahlung des Barkaufpreises und bereits gezahlter Lei b - renten in Höhe von zusammen 164.800 DM - verlangt, seiner Wiedereintr a - gung als Eigentmer der Grundstcke im Wege der Grundbuchberichtigung zuzustimmen, hilfsweise, die Grundstcke an ihn aufzulassen. Das Landgericht hat der Klage im Hauptantrag stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht insoweit die Klage abgewiesen, die Beklagten j e - - 4 - doch auf den Hilfsantrag zur Rckauflassung verurteilt. Mit der Revision verfo l - gen die Beklagten ihr Ziel vollstndiger Klageabweisung weiter. Der Klger beantragt die Zurckweisung der Revision und erstrebt mit der Anschluûrevis i - on die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagten beantr a - gen die Zurckweisung der Anschluûrevis i on. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht bejaht ein grobes Miûver hltnis zwischen der Le i - stung des Klgers und der Gegenleistung der Beklagten. Es stehe allerdings nicht fest, daû die Beklagten einen Mangel an Urteilsvermgen und eine e r - hebliche Willensschwche des Klgers ausgebeutet htten. Trotz der Zeuge n - aussage des ihn behandelnden Arztes sei nicht auszuschlieûen, daû der Kl - ger in dem Bestreben, die Nachfolge in sein Vermgen zu regeln, seine k r - perlichen und seelischen Beschwerden berwunden und den Vertrag mit den Beklagten bei ausreichendem Urteilsvermgen geschlossen habe. Die Nac h - tragsbeurkundung zeige, daû der Klger nicht nur in der Lage gewesen sei, das Ergebnis der Beurkundung zu kontrollieren, sondern auch seine Interessen habe durchsetzen knnen. Der zwischen den Parteien geschlossene Kaufve r - trag sei jedoch als wucherhnliches Geschft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Das besonders grobe Miûverhltnis zwischen Leistung und Gegenleistung la s - se den Schluû auf eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten zu. Gesttzt werde diese Schluûfolgerung namentlich durch den Umstand, daû es dem Kl - ger in einer Position der Verhandlungsschwche und bei zugleich eing e - - 5 - schrnkter krperlicher und psychischer Leistungsfhigkeit nicht gelungen sei, sich von den Wertvorstellungen, die Grundlage der Erbauseinandersetzung gewesen seien, zu lsen. Von den Beklagten sei diese eingeengte Position des Klgers zu ihrem Vorteil ausgenutzt worden. Dies hlt einer revisionsrechtlichen Nachprfung nicht stand. II. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Auffassung des Ber u - fungsgerichts, die Voraussetzungen eines wucherhnlichen, nach § 138 Abs. 1 BGB nichtigen Geschfts seien gegeben. Die vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen tragen diese Annahme nicht, weshalb das Ber u - fungsurteil, soweit es die Verurteilung der Beklagten auf den Hilfsantrag betrifft, der Aufhebung unterliegt (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). 1. Allerdings verkennt das Berufungsgericht bei Prfung des Bereich e - rungsanspruchs (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB), der Gegenstand des Hilfsantrags ist, im Ansatz die stndige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht. Danach kann ein auf den entgeltlichen Erwerb eines Grundstcks gerichtetes Rechtsgeschft, das den Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nicht in a l - len Punkten erfllt, auch dann gegen die guten Sitten verstoûen und damit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn ein aufflliges Miûverhltnis zw i - schen Leistung und Gegenleistung besteht und weitere Umstnde hinzutreten, insbesondere der Begnstigte aus verwerflicher Gesinnung gehandelt hat (vgl. nur Senat, BGHZ 146, 298, 301). - 6 - 2. Nicht zu beanstanden ist ferner, daû das Berufungsgericht den zw i - schen den Parteien geschlossenen Vertrag als ein auf Leistungsaustausch g e - richtetes Rechtsgeschft angesehen hat. Eine gemischte Schenkung, von der die Revision ausgehen will, setzt eine Einigung der Parteien ber die teilweise Unentgeltlichkeit voraus (BGHZ 82, 274, 281; BGH, Urt. v. 6. Mrz 1996, IV ZR 374/94, NJW-RR 1996, 754, 755). Eine solche Einigung verneint das Berufungsgericht frei von Rechtsfehlern. Die Revision verweist nicht auf Vo r - bringen in den Tatsacheninstanzen, das eine andere Feststellung tragen knnte. Vielmehr ist im Gegenteil eine Schenkung selbst nach dem Tatsache n - vortrag auszuschlieûen, den die Revision anfhrt. Die Beklagten sollen danach nmlich ein Schenkungsangebot des Klgers ausdrcklich abgelehnt haben, worauf sich die Parteien auf einen Kauf einigten und sich unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bemhten, einen angemessenen Kaufpreis auszuha n - deln. 3. Mit Erfolg rgt die Revision hingegen, daû das Berufungsgericht ve r - fahrensfehlerhaft (§ 286 ZPO) keine Feststellungen zum Wert der Gegenle i - stung der Beklagten getroffen hat, obwohl dieser Umstand im Hinblick auf die Prfung eines aufflligen Miûverhltnisses der wechselseitigen Leistungen entscheidungserheblich ist. Schon deshalb kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. 4. Darber hinaus ist auch die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagten htten bei Abschluû des Kaufvertrages mit verwerflicher Gesinnung geha n delt, nicht frei von Rechtsfehlern. - 7 - a) Der Senat hlt unverndert daran fest, daû fr die Sittenwidrigkeit e i - nes wucherhnlichen Geschfts auch subjektive Merkmale entscheidend sind. Fr die Annahme, diese Voraussetzung sei zugunsten eines der "laesio eno r - mis" des gemeinen Rechts entsprechenden Ergebnisses aufgegeben (so Fl u - me, ZIP 2001, 1621; anders aber Lorenz, Anm. zu LM § 138 [D] Nr. 3; Bork, JZ 2001, 1138, 1139), gibt auch das Urteil des Senats vom 19. Januar 2001 (BGHZ 146, 298) keine Grundlage. Die Entscheidung befaût sich im Gegenteil gerade mit der Frage, welche objektiven Umstnde den Schluû auf das subje k - tive Merkmal der verwerflichen Gesinnung zulassen. Eine solche Schluûfolg e - rung ist aufgrund eines besonders groben Äquivalenzmiûverhltnisses selbst dann mglich, wenn der Begnstigte keine Kenntnis von den Wertverhltnissen hatte (Senat, aaO, 303). Es handelt sich jedenfalls um eine beweiserleichter n - de tatschliche Vermutung, die vom Tatrichter im Bereich der Beweiswrdigung zu bercksichtigen ist. Die Voraussetzungen fr die Anwendung dieser Regel sind zwar im vorliegenden Fall erfllt, die tatschliche Vermutung kann aber durch besondere Umstnde erschttert sein und damit nicht die Schluûfolg e - rung auf eine verwerfliche Gesinnung erffnen. Solche Umstnde knnen sich namentlich aus sachgerechten, eine Übervorteilung regelmûig ausschlieûe n - den Bemhungen zur Ermittlung eines den Umstnden nach angemessenen Leistungsverhltnisses ergeben, wie etwa bei einem (fehlerhaften) Verkehr s - wertgutachten als Grundlage der Kaufpreisbemessung (Senat, BGHZ 146, 298, 305; Urt. v. 21. Mrz 1997, V ZR 355/95, WM 1997, 1155, 1156). b) Dies hat das Berufungsgericht nicht beachtet, als es von einem b e - sonders groben Miûverhltnis zwischen Leistung und Gegenleistung auf die verwerfliche Gesinnung der Beklagten geschlossen hat. Zu Recht rgt die R e - vision, daû von dem Berufungsgericht entgegen § 286 ZPO das - unter B e - - 8 - weisantritt gestellte und vom Klger bestrittene - Vorbringen der Beklagten zu den Umstnden des Vertragsschlusses nicht bercksichtigt worden ist. Hie r - nach soll der Klger ihnen, den Beklagten, zunchst eine Schenkung angeb o - ten haben, um so - dem Wunsch seiner verstorbenen Ehefrau entsprechend - Erhalt und Fortfhrung des Hofes zu sichern. Sie htten die Schenkung jedoch nicht annehmen wollen, worauf der Klger einen Rechtsanwalt seines Vertra u - ens gebeten habe, einen fr alle akzeptablen Kaufpreis vorzuschlagen. Unter Mitwirkung dieses Rechtsanwalts sei dann auf der Grundlage des vom Klger selbst genannten und fr die Erbauseinandersetzung zugrunde gelegten Nachlaûwerts von 500.000 DM sowie unter Bercksichtigung bereits aus dem Erbe gettigter Schenkungen und Zahlungen die von ihnen geschuldete G e - genleistung ermittelt wo r den. Gelingt den beweisbelasteten Beklagten (vgl. Senat, BGHZ 146, 298, 305) hierfr der Beweis, so ist fr die Annahme einer verwerflichen Gesinnung der Beklagten kein Raum. Selbst wenn der Klger nur unter dem Zwang der Verhltnisse oder bei Vorliegen eines der in § 138 Abs. 2 BGB genannten Merkmale, insbesondere unter Beeintrchtigung seiner Entscheidungsfreiheit aus gesundheitlichen Grnden, einen ungnstigen Vertrag abgeschlossen h a - ben sollte, htten sich die Beklagten der Einsicht dieses Umstands nicht leichtfertig verschlossen. Die Beklagten haben den gesamten Umstnden nach die erforderliche Sorgfalt nicht in ungewhnlich groûem Maûe dadurch verletzt, daû sie schon einfachste, naheliegende Überlegungen unterlassen und das nicht beachtet haben, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muûte (vgl. BGHZ 10, 14, 16; 89, 153, 161). Wegen des keineswegs unvernnftigen Motivs des Klgers, insbesondere aber wegen der Beratung durch einen Rechtsanwalt seines Vertrauens und der aus ihrer Sicht vernnftigen und nachvollziehbaren - 9 - Ermittlung des Kaufpreises nach dem Nachlaûwert, konnten die Beklagten, ohne sich dem Vorwurf der Leichtfertigkeit auszusetzen, nicht davon ausgehen, daû sich der Klger nur wegen einer Zwangslage oder einer vergleichbaren Schwchesituation auf das Geschft mit ihnen einlieû. Zwar will das Ber u - fungsgericht ersichtlich davon ausgehen, daû es dem Klger gelungen war, bei der Auseinandersetzung mit den anderen Erben einen deutlich zu niedrigen Nachlaûwert zugrunde zu legen, Anhaltspunkte dafr, daû dies den Beklagten auch nur htte bekannt sein mssen, sind indes nicht festgestellt. III. Auf die Anschluûrevision des Klgers ist das angefochtene Urteil auch insoweit aufzuheben, als es die Abweisung der Klage im Hauptantrag zum G e - ge n stand hat. 1. Die unselbstndige Anschluûrevision ist zulssig. Ihre r akzessor i - schen Natur ist bereits dann Rechnung getragen, wenn sie in einem unmitte l - baren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem von der Rev i - sion erfaûten Streitgegenstand steht (BGHZ 148, 156, 159). Dies zumindest ist vorliegend der Fall, weil Anschluûrevision und Revision den Haupt- bzw. Hilf s - antrag einer auf denselben Lebenssachverhalt gesttzten Klage zum Gege n - stand haben (vgl. BGHZ aaO, 164 f; hnlich auch BGH, Urt. v. 30. April 2001, II ZR 322/99, NJW-RR 2001, 1177, 1178). Soweit der Entscheidung des S e - nats vom 26. Januar 2001 (V ZR 462/99, Umdruck S. 13, insoweit in BGHR e - port 2001, 450 nicht abgedruckt) anderes entnommen werden knnte, wird daran nicht festgeha l ten. - 10 - 2. Ohne Erfolg rgt die Anschluûrevision eine Unvollstndigkeit der En t - scheidungsgrnde insoweit, als sich das Berufungsgericht mit dem Haupta n - trag des Klgers befaût. Aufgrund welcher Erwgungen das Berufungsgericht die Klage im Hauptantrag fr nicht begrndet erachtet, kann vielmehr den En t - scheidungsgrnden entnommen werden. Dort ist nmlich ausgefhrt, die Au s - beutung eines Mangels an Urteilsvermgen und einer erheblichen Willen s - schwche des Klgers knne nicht festgestellt werden. Dies bezieht sich zweifelsfrei auf die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB), aus dem der Klger seinen Hauptantrag mit dem Ziel der Grundbuchberichtigung he r leitet. 3. Dagegen sind dem Berufungsgericht bei seiner Wrdigung der erh o - benen Beweise Rechtsfehler unterlaufen. a) Allerdings hat das Berufungsgericht en tgegen der weiteren Rge der Anschluûrevision bei Wrdigung der Aussage des (sachverstndigen) Zeugen Dr. N. nicht gegen § 398 Abs. 1, § 523 ZPO a.F. verstoûen. Zwar ist hie r - nach die erneute Vernehmung eines Zeugen erforderlich, wenn das Ber u - fungsgericht dessen protokollierte Aussage anders verstehen oder werten will als die Vorinstanz (st. Rechtspr., s. nur BGH, Urt. v. 3. April 2001, XI ZR 223/00, NJW-RR 2001, 1430 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist das B e - rufungsgericht jedoch nicht im geschilderten Sinne von der Einschtzung des erstinstanzlichen Gerichts abgewichen. Es hat lediglich den Bekundungen des Zeugen keine entscheidenden Erkenntnisse entnehmen knnen, weil der Kl - ger sich gegenber dem Zeugen nicht zu den Problemen bei der Nachfolge in sein Vermgen geuûert hatte. Dem Berufungsgericht hat danach der objektive - 11 - Beweiswert der als wahr unterstellten Aussage des Zeugen Dr. N. nicht au s - gereicht, um die Beweisfrage zu bejahen. Unter diesen Umstnden war eine Wiederholung der Beweisaufnahme entbehrlich (vgl. BGH, Urt. v. 12. November 1991, VI ZR 369/90, NJW 1992, 741, 742; Urt. v. 2. Juni 1999, VIII ZR 112/98, NJW 1999, 2972, 2974). b) Die Wrdigung der Aussage des Zeugen Dr. N. durch das Ber u - fungsgericht verstût auch nicht gegen die Denkgesetze. Das Berufungsgericht hat nicht etwa, wie die Anschluûrevision meint, aus dem Umstand, daû der Klger mit dem ihn behandelnden Arzt keine Gesprche ber seine Verm - gensnachfolge fhrte, den Schluû gezogen, er habe seine physische und ps y - chische Schwche berwunden. Vielmehr ist das Berufungsgericht nur davon ausgegangen, daû die Aussage des Zeugen mangels solcher Unterredungen ein ausreichendes Urteilsvermgen des Klgers bei Regelung seiner Verm - gensfragen nicht ausschlieûen knne. c) Die Beweisw rdigung ist jedoch deshalb rechtsfehlerhaft, weil sich das Berufungsgericht - was der Senat von Amts wegen zu prfen hat - mit dem Sachverhalt und den Beweisergebnissen nicht widerspruchsfrei auseinande r - gesetzt hat (vgl. Senat, Urt. v. 9. Juli 1999, V ZR 1 2/98, NJW 1999, 3481, 3482; BGH, Urt. v. 14. Januar 1993, IX ZR 238/91, NJW 1993, 935, 937). Bei Errterung der subjektiven Voraussetzungen des Wuchers gelangt das Ber u - fungsgericht zu dem Ergebnis, der Klger habe bei Vertragsschluû seine Lage "vernnftig und sachgerecht" beurteilen knnen, das "Ergebnis kontrolliert" und "hinreichend starken Willen" gehabt, seine Interessen durchzusetzen. Das B e - rufungsgericht ist hiernach davon ausgegangen, daû der Klger nicht nur ber gengende Willensstrke, sondern auch ber ausreichendes Urteilsvermgen - 12 - verfgte, so daû eine Schwchesituation im Sinne des Wuchertatbestandes ausgeschlossen war. Damit lût sich nicht vereinbaren, daû das Berufungsg e - richt bei Prfung des subjektiven Merkmals der Sittenwidrigkeit, fr das die in § 138 Abs. 2 BGB genannten Umstnde in ihren Auswirkungen auf die freie Willensentschlieûung ebenfalls Bedeutung erlangen (vgl. Senat, BGHZ 146, 298, 302; Urt. v. 21. Mrz 1997, V ZR 355/95, WM 1997, 1155, 1157), fes t - stellt, der Klger habe sich wegen seiner "Position der Verhandlungsschw - che" und seiner "zugleich eingeschrnkten krperlichen und psychischen Le i - stungsfhigkeit" nicht von den - nun fr ihn nachteiligen - Wertvorstellungen lsen knnen, die Grundlage der von ihm betriebenen Erbauseinandersetzung gewesen seien. Dies besagt aber nichts anderes, als daû der Klger unfhig war, die Vor- und Nachteile des Vertrages mit den Beklagten vernnftig zu b e - werten, also - entgegen der zuvor getroffenen Feststellung - doch ein Mangel an Urteilsvermgen bestand (vgl. Staudinger/Sack, BGB [1996], § 138 Rdn. 209; E r man/Palm, BGB, 10. Aufl., § 138 Rdn. 23). IV. Nach alledem ist das Berufungsurteil insgesamt aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, damit es unter Beachtung der aufgezeigten rechtlichen Erwgungen die notwendigen Feststellungen treffen kann. Hierbei wird das Berufungsgericht den Beweisangeboten der Beklagten auf Vernehmung der Zeugen H. B. , E. K. , R. K. , Dr. F. und F. P. nachgehen mssen. Knnen die Beklagten den ihnen obliegenden Beweis erbringen, so wre damit auch der Wuchertatb e - stand ausgeschlossen. Die Beklagten waren sich dann nmlich einer etwaigen - 13 - Schwchesituation des Klgers jedenfalls nicht bewuût, so daû die subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB nicht erfllt sind (vgl. Senat, Urt v. 24. Mai 1985, V ZR 47/84, NJW 1985, 3006, 3007; BGH, Urt. v. 8. Februar 1994, XI ZR 77/93, NJW 1994, 1275). Angesichts der Rgen der Revision weist der Senat fr das weitere Verfahren ferner darauf hin, daû die Festste l - lungen - 14 - zum Wert der drei im Berufungsurteil errterten Grundstcke frei von Recht s - fehlern getroffen sein drften. Wenzel Tropf Klein Lemke Gaier
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