BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSV ZR 240/03 vom12. Februar 2004in dem Rechtsstreit - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Februar 2004 durch denVizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntschbeschlossen:Der als Erinnerung zu behandelnde Widerspruch der Kläger ge-gen den Kostenansatz vom 18. Dezember 2003 wird zurückge-wiesen.Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nichterstattet.Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.Gründe: Der Widerspruch der Kläger gegen den Kostenansatz vom18. Dezember 2003 ist als Erinnerung nach § 5 Abs. 1 GKG zulässig, abernicht begründet.Die angesetzte Gebühr nach Nr. 1955 des Kostenverzeichnisses ist an-gefallen. Sie entsteht für ein Verfahren über die Beschwerde gegen die Nicht-zulassung der Revision, wenn die Beschwerde als unzulässig verworfen oderals unbegründet zurückgewiesen wird. Das ist hier geschehen. Die Kläger ha-ben Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Diese Beschwerde ist von dem - 3 -Senat mit Beschluß vom 12. Dezember 2003 als unzulässig verworfen worden,weil sie innerhalb der Begründungsfrist nicht begründet worden ist. Von derMöglichkeit, die Nichtzulassungsbeschwerde gerichtsgebührenfrei zurückzu-nehmen, haben die Kläger keinen Gebrauch gemacht. Eine solche Erklärungkann auch nicht in der Erklärung des Prozeßbevollmächtigten der Kläger gese-hen werden, er lege das Mandat nieder. Denn diese Erklärung besagt nur, daßer die Kläger nicht weiter vertrete, und läßt einen Rückschluß weder auf dieMotive einer solchen Erklärung noch auf ihre Folgen für das Verfahren zu.Deshalb kommt auch eine Niederschlagung von Kosten nicht in Betracht.Die anzusetzende Gebühr beträgt nach § 11 GKG in Verbindung mitNr. 1955 des Kostenverzeichnisses und der Tabelle nach § 11 Abs. 2 GKG dasZweifache von 340 nr Die Nebenentscheidungen folgen aus § 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6GKG.Wenzel Tropf Lemke Gaier Schmidt-Räntsch
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