BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 240/03 vom 3. Mai 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 3. Mai 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2003 wird auf Kosten des Kl344-gers zur374ckgewiesen. Streitwert: bis 140.000 200 Gr374nde: Die Beschwerde ist zur374ckzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (247247 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 ZPO). Die Rechts-sache hat weder grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbil-dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 1 2 1. Zur Vereinbarung der Ausschlussklausel hat das Berufungsge-richt entgegen der Ansicht der Beschwerde die Erkl344rung des Kl344gers in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 13. Dezember - 3 - 1999, der Zusatz k366nne durchaus tats344chlich in den Unterlagen enthalten gewesen sein, nicht als Gest344ndnis im Sinne von 247 288 ZPO gewertet. Ob der Annahme des Berufungsgerichts zu folgen ist, das Landgericht habe den Zugang der Ausschlussklausel gem344337 247 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig behandelt, kann offen bleiben. Darauf kommt es nicht an. Das Landgericht hat sich aufgrund der 304u337erung des Kl344gers im Termin vom 13. Dezember 1999 und des Schriftwechsels, insbesondere des Schrei-bens des Kl344gers vom 19. Januar 1980, davon 374berzeugt, dass die die Ausschlussklausel enthaltende Beilage zu den Versicherungsscheinen vom 21. Dezember 1979/9. Januar 1980 dem Kl344ger zugegangen und Vertragsinhalt geworden ist. Im Beweisbeschluss vom 10. April 2002 hat-te das Landgericht den Kl344ger (erneut) darauf hingewiesen, dass es die Ausschlussklausel als vereinbart ansehe. Dem ist der Kl344ger danach in erster Instanz nicht mehr entgegengetreten. Das Berufungsgericht hat sich dem unter Ber374cksichtigung und W374rdigung des Berufungsvorbringens des Kl344gers angeschlossen. Das ist jedenfalls im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Das Schreiben des Kl344gers vom 19. Januar 1980, in dem er sich auf die Nachricht der Beklagten vom 21. Dezember 1979 bezieht und als Betreff "Beschr344n-kung der Berufsunf344higkeits-Zusatzversicherung" nennt, l344sst die W374rdi-gung der Vorinstanzen als nahe liegend erscheinen. Ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. 3 2. Das Vorbringen der Beschwerde zur Unwirksamkeit der Nach-pr374fungsentscheidung der Beklagten ergibt ebenfalls keinen Zulas-sungsgrund. Das Schreiben der Beklagten vom 9. April 1998 gen374gt im Zusammenhang mit ihren Schreiben vom 19. und 13. M344rz 1998 den An- 4 - 4 - forderungen der Senatsrechtsprechung an eine wirksame 304nderungsmit-teilung nach 247 7 BUZ (vgl. dazu Urteil vom 28. April 1999 - IV ZR 123/98 - VersR 1999, 958). Ein Recht des Kl344gers, nach 247 6 BUZ den 304rzteausschuss anzurufen, 374ber das er h344tte belehrt werden m374ssen, bestand nicht, weil die Beklagte von ihrem bedingungsgem344337en Recht Gebrauch gemacht hatte, anstelle des 304rzteausschusses die ordentli-chen Gerichte entscheiden zu lassen. Abgesehen davon hat die Beklagte im Rechtsstreit noch vor end-g374ltiger Einstellung der Leistungen zum 30. November 1999 umfassend dargelegt, aus welchen Gr374nden der Kl344ger unter Ber374cksichtigung der Ausschlussklausel nicht mehr bedingungsgem344337 berufsunf344hig ist. Eine 304nderungsmitteilung kann wirksam w344hrend des Rechtsstreits nachge-holt werden (Senatsurteil vom 12. Juni 1996 - IV ZR 106/95 - VersR 1996, 958 unter 2 c dd). 5 3. Auch mit den Ausf374hrungen der Beschwerde zum Wegfall der Berufsunf344higkeit wird ein Zulassungsgrund nicht dargelegt, insbesonde-re kein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Das Landgericht hat aufgrund der von ihm eingeholten medizinischen Gutachten festgestellt, dass der Gesundheitszustand des Kl344gers sich im Vergleich zum Zeitpunkt der Leistungsanerkenntnisse in einer die Leistungseinstellung rechtfertigen-den Weise gebessert hat. Dagegen hat der Kl344ger innerhalb der Beru-fungsbegr374ndungsfrist keine konkreten inhaltlichen Bedenken erhoben. Das Landgericht hat auch die Darlegungslast zur Ausgestaltung der Be-rufst344tigkeit des Kl344gers vor Eintritt der Berufsunf344higkeit nicht verkannt. Es hat den Kl344ger mehrfach darauf hingewiesen, dass er Abweichungen vom bisher zugrunde gelegten durchschnittlichen Berufsbild eines Kell- 6 - 5 - ners und Restaurantleiters substantiiert vorzutragen habe, weil nur er, nicht aber die Beklagte davon Kenntnis habe (zuletzt Verf374gung vom 12. Juli 2002, zuvor unter anderem Beschluss vom 10. April 2002). Damit ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass den Kl344ger in-soweit eine sekund344re Darlegungslast trifft (vgl. dazu BGHZ 140, 156, 158 m.w.N.; BVerfG NJW 2000, 1483 f.). Zur Einholung eines psychoso-matischen Gutachtens von Amts wegen bestand kein Anlass, weil der Kl344ger zu solchen die Berufsf344higkeit beeintr344chtigenden Beschwerden nichts vorgetragen hatte. - 6 - 4. Von einer weiteren Begr374ndung wird angesichts der zutreffen-den Ausf374hrungen in der Beschwerdeerwiderung abgesehen. 7 Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 31.03.2003 - 10 O 204/99 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.10.2003 - 7 U 79/03 -
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