BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 240/08 vom 31. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Kl344gerin durch einstimmigen Beschluss nach 247 552a ZPO zur374ckzuweisen. Gr374nde: I. Die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision liegen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Se-nats, der das Berufungsgericht folgt, fehlt es f374r eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht an dem nach 247 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststel-lungsinteresse, wenn der Gesch344digte im Wege einer Stufenklage sogleich auf Leistung klagen kann (Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 3/95, NJW 1996, 2097). Insoweit besteht kein Kl344rungsbedarf. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des I. Zivilsenats, die den grunds344tzlichen Vorrang der Leistungsklage (Stufenklage) vor der Feststellungsklage und die Senatsrecht-sprechung hierzu nicht in Frage stellt, sondern - als ausdr374cklich auf das Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts beschr344nkte Aus-nahme - eine Feststellungsklage im gewerblichen Rechtsschutz und Urheber-recht auch bei m366glicher Leistungsklage im Wege der Stufenklage f374r zul344ssig h344lt (Urteile vom 17. Mai 2001 - I ZR 189/99, NJW-RR 2002, 834, und vom 1 - 3 - 15. Mai 2003 - I ZR 277/00, GRUR 2003, 900). Kl344rungsbedarf besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Verj344hrung der Anspr374che aus dem Handelsvertreterverh344ltnis von vier Jahren (247 88 HGB aF) auf drei Jahre (247 195 BGB) herabgesetzt worden ist. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hin-gewiesen, dass weder dem Verj344hrungsrecht noch dem Prozessrecht entnom-men werden kann, dass die Neufassung des Verj344hrungsrechts nach dem Wil-len des Gesetzgebers eine Abkehr von der gefestigten h366chstrichterlichen Rechtsprechung 374ber den Vorrang der Leistungs- und Stufenklage vor der Feststellungsklage h344tte darstellen sollen. II. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Feststellungsklage unter Berufung auf das Senatsurteil vom 3. April 1996 (aaO) mit Recht f374r unzul344ssig gehalten. Das Vorbringen der Revision rechtfertigt - wie ausgef374hrt - keine andere Beurteilung. Insbesondere hat das Berufungsgericht auch nicht, wie die Revision meint, entscheidungserheblichen Sachvortrag der Kl344gerin hierzu 374bergangen. 2 - 4 - Die Kl344gerin erh344lt Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. 3 Ball Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wolst Dr. Frellesen ist mit Ablauf des 31. M344rz 2009 in den Ruhestand getreten. Karlsruhe, 1. April 2009 Ball Dr. Milger Dr. Hessel Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zur374ckweisungsbeschluss erledigt worden. Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 12.07.2007 - 32 O 23/07 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.07.2008 - 7 U 175/07 -
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