BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 240/08 vom 10. November 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Lehmann am 10. November 2010 beschlossen: Der Antrag der Rechtsanwaltssoziet344t Prof. Dr. Vorwerk und Dr. Schultz vom 2. November 2010, ihre Beiordnung gem344337 Senatsbeschluss vom 18. Februar 2009 aufzuhe-ben, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Voraussetzungen f374r eine Aufhebung der Beiordnung, zu de-nen der Senat auf seinen in dieser Sache ergangenen Beschluss vom 15. September 2010 verweist, sind trotz der erneuten, teils nicht durch ausreichende Anhaltspunkte belegten Vorw374rfe des Ehemannes der Kl344-gerin nach wie vor nicht gegeben. 1 Hierf374r sind aus Sicht des Senats zwei Umst344nde entscheidend: Einerseits ist eine gewisse Emp366rung des Ehemanns der Kl344gerin dar-374ber verst344ndlich, dass sein Prozessbevollm344chtigter ohne entsprechen-den Auftrag einen Vergleich mit der Gegenseite ausgehandelt hat. Das gilt auch wenn dieser f374r ihn objektiv g374nstig ist, weil er selbst im Falle des Obsiegens im Rechtsstreit nicht mehr erreichen k366nnte, da die Frage 2 - 3 - der Haftung der Bank nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, zumal ei-ne Widerrufsfrist vereinbart war, so dass die Entscheidung 374ber das Zu-standekommen des Vergleichs beim Mandanten verblieb. Zum anderen h344lt die Antragstellerin, vertreten durch ihren Ehe-mann, nach wie vor am Mandat fest und hat dem Anwalt das Vertrauen nicht entzogen. Unter diesen Umst344nden muss er selbst objektiv unge-rechtfertigte Vorw374rfe, die durch den Vergleichsschluss ohne Auftrag ausgel366st sind, in gewissem Ma337e ertragen. Auch eine Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer f374r den Fall, dass er das Mandat trotz fortbe-stehender Beiordnung nicht fortf374hrt, h344tte er hinzunehmen. 3 Terno Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Lehmann Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 06.03.2008 - 12 O 9088/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 23.09.2008 - 25 U 2964/08 -
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