BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 240/08 vom 15. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Lehmann am 15. September 2010 beschlossen: Der Antrag der Rechtsanwaltssoziet344t 205 und ... vom 26. November 2009, ihre Beiordnung gem344337 Senatsbeschluss vom 18. Februar 2009 aufzuhe-ben, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Aufhebung der Beiordnung des einer Partei gem344337 247 121 ZPO beigeordneten Rechtsanwalts setzt nach 247 48 Abs. 2 BRAO das Vorlie-gen wichtiger Gr374nde voraus. Das ist der Fall, wenn das Vertrauensver-h344ltnis zwischen Anwalt und Mandant nachhaltig und tief greifend gest366rt ist (BGH, Beschluss vom 31. Oktober 1991 - XII ZR 212/90 - NJW-RR 1992, 189 unter 1; Henssler in Henssler/Pr374tting, BRAO 3. Aufl. 247 48 Rdn. 19 f.; Feurich/Weyland/Vosseb374rger, BRAO 7. Aufl. 247 48 Rdn. 19). 1 Die von den Antragstellern vorgetragenen 304u337erungen des Ehe-mannes der Kl344gerin reichen nicht aus, eine derartige Zerst366rung des Vertrauensverh344ltnisses anzunehmen, zumal sie lediglich in der internen Kommunikation zwischen Mandant und Rechtsanwalt stattfanden und 2 - 3 - sich auf die konkrete Vorgehensweise des Rechtsanwalts, nicht etwa auf dessen Person oder Qualifikation bezogen. Gegen374ber dem Gericht hat sich der Ehemann der Kl344gerin 374ber 205 und dessen Arbeit da-gegen nicht negativ ge344u337ert, sondern im Gegenteil zum Ausdruck ge-bracht, an dem Mandatsverh344ltnis festhalten zu wollen. Damit unter-scheidet sich der vorliegende Sachverhalt wesentlich von demjenigen, der dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 1991 (aaO) zugrunde lag. In jenem Fall hatte der Mandant selbst die Prozessvoll-macht entzogen und die Entpflichtung beantragt (vgl. zur besonderen Ma337geblichkeit dieses Umstands Henssler aaO Rdn. 20). Es geh366rt zur Aufgabe eines Rechtsanwalts, sich mit dem Mandan-ten 374ber die Zweckm344337igkeit des Vorgehens auszutauschen und ihm dieses gegebenenfalls auf seine Kritik hin zu erl344utern. Daher halten sich die mitgeteilten Anw374rfe des Ehemannes der Kl344gerin auch unter Be-r374cksichtigung der teilweise unangemessenen Ausdrucksweise gerade noch im Rahmen einer sachlichen Auseinandersetzung innerhalb des Mandatsverh344ltnisses. 3 Dies gilt insbesondere wegen der strengen Anforderungen, die an die Annahme eines wichtigen Grundes zu stellen sind (so zutreffend Z366l-ler/Geimer, ZPO 28. Aufl. 247 121 Rdn. 33). Ein strenger Ma337stab ist we-gen der der Partei drohenden Nachteile, die mit der Aufhebung einer Beiordnung verbunden w344ren, geboten. Denn wenn die Kl344gerin ihren beigeordneten Anwalt verliert, ohne einen anderen beigeordnet zu be-kommen, weil sie oder ihr f374r sie auftretender Ehemann das Vertrauens-verh344ltnis durch sachlich nicht gerechtfertigtes und mutwilliges Verhalten zerst366rt hat, l344uft sie Gefahr, den Rechtsstreit durch Vers344umnisurteil zu verlieren. Dies kann sie nur dann noch dadurch vermeiden, dass sie ei- 4 - 4 - nen zur Vertretung bereiten Anwalt findet, der auf die vom bisher beige-ordneten Anwalt verdienten Geb374hren verzichtet (Geimer aaO Rdn. 35) oder den sie selbst bezahlt. Vor diesem Hintergrund kann nicht jede un-angemessene 304u337erung bereits die Annahme eines tief greifenden Ver-trauensverlustes rechtfertigen - insbesondere wenn die Partei, wie hier, gegen374ber dem Gericht geltend macht, weiter von dem beigeordneten Anwalt vertreten werden zu wollen. Terno Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Lehmann Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 06.03.2008 - 12 O 9088/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 23.09.2008 - 25 U 2964/08 -
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