BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 240/13 vom 12. Juni 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Lemke, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Ränt sch und die Richter Dr. Czub und Dr. Kazele beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. August 2013 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einhei t- lichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Revision ist nicht zuzula ssen, da die angefochtene Entsche i- dung sich aus anderen Gründen als richtig darstellt. Die zehnjähr i- ge Verjährungsfrist nach § 196 BGB ist allerdings nicht einschl ä- gig. Der Senat hat für die den § 16 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 InVorG inhaltlich entsprechende n Ansprüche auf den Erlös aus der Veräußerung oder den Verkehrswert von Grundstücke n eines ehemaligen Unternehmens nach § 6 Abs. 6a , Abs. 3 und 4 VermG entschieden, dass die Ansprüche auf das Surrogat eines nicht mehr zu restituierenden Grundstücks grundsä tzlich der regelm ä- ßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB unterli e- gen (Urteil vom 12. April 2013 - V ZR 203/11, NJW - RR 2013, 1236 Rn. 16). Die Ansprüche unterliegen aber dann der 30jährigen Ve r- jährungsfrist für rechtskräftig festgestellte Ans prüche nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB , wenn der die R ückgabe ausschließende Ve r- - 3 - waltungsakt (hier der Bescheid nach dem Investitionsvorrangg e- setz) eine bestandskräftige Feststellung über den Grund de r E r- satzansprüche enthält, die an die Stelle des Rückgabeansp ruchs nach dem Vermögensgesetz treten (Urteil vom 12. April 2013 V ZR 203/11, aaO Rn. 20) . So verhält es sich (auch) hier. Der Umstand, dass die Zivilgerichte über die Höhe der Ansprüche nach § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 3 InVorG zu entscheiden haben, berühr t die Bestandskraft der En t- scheidung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen über den Grund des Anspruchs nicht (vgl. Senat, Urteil vom 16. Juli 1999 - V ZR 129/98, BGHZ 142, 221, 223). Die behördl i- che Feststellung, dass der Verfügungsberechtigte de m Berechti g- ten anstelle des beanspruchten Vermögenswerts den erhaltenen Geldbetrag herauszugeben hat, bezieht sich auf beide Ersatza n- sprüche (auf den Erlös wie auch auf Zahlung de s Verkehrswert s ), die auf dem gleichen Rechtsgrund beruhen und daher auch nic ht unterschiedlichen Verjährungsfristen unterliegen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Streithelfer trägt seine Kosten selbst (§ 101 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO). - 4 - Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Czub Kazele Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 25.05.2012 - 1 O 283/11 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29.08.2013 - 5 U 76/12 -
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