BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V III Z R 240 /1 4 vom 14. Oktober 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel , den Richter Dr. Schnei der, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Urteil der 65. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 23. Juli 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verw orfen . Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines beim Bundesg e- richtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Wert de r geltend zu machenden Beschwer von mehr auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung entstandene Beschwer ist gemäß § 8 ZPO, § 9 ZPO analog mit dem dreieinhalbfachen Jahresbet rag der Nettomiete zu bewerten (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2008 - VIII ZR 50/06, WuM 2008, 417 Rn. 2 Entgegen der Auffassung der Klägerin verletzt die Übergangsregelung des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht das Re chtsstaatsprinzip, denn dieses gebietet nicht, dass in allen Fällen das Rechtsmittel der Revision gegeben sein muss 1 2 - 3 - (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2002 - IX ZA 31/02, NJW - RR 2003, 645 unter [II] 2 b mwN). 2. In Anbetracht der aufgezeigten Unzulässigke it der Nichtzulassungsb e- schwerde ist die Rechtsverfolgung der Klägerin aussichtslos, so dass ihr Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zurückzuweisen ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Be rlin - Neukölln, Entscheidung vom 12.03.2014 - 2 C 248/12 - LG Berlin, Entscheidung vom 23.07.2014 - 65 S 225/13 - 3
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