BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 240/14 Verkündet am: 16. Oktober 2015 Weschenfelder Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 929 Satz 1 Für wen ein soll, bestimmt sich allein nach dem Willen des Empfängers der Erklärung. Will dieser selbst Eigentum erwerben, scheidet ein Eigentumserwerb eines anderen auch dann aus, wenn der Eigenerwerbswi lle im Innenverhältnis zu diesem pflichtwidrig ist. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2015 - V ZR 240/14 - OLG Stuttgart LG Ravensburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2015 durch die Vorsitzende R ichterin Dr. Stresemann, die Rich terin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Obe r- landesgerichts Stuttgart vom 28. Oktober 2014 wird auf Ko s- ten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : D ie Parteien streiten um die Eigentumsverhältnisse an gebrauchten Ve r- kaufsverpackungen aus Papier, Pappe und Kartonage (im Folgenden: PPK - Verpackungen). D er beklagte Landkreis ist in seinem Gebi et der zuständige öffentlich - rechtliche Entsorgungsträger. Die Klägerin betreibt seit Einführung der Verpackungsverordnung im Jahre 1991 als gemäß § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung (VerpackV ) bundesweit ein duales Entsorgungs s ystem , welches der flächendeckenden und regelmäßigen Abh o- lung gebrauchter Verbrauchsverpackungen beim privaten Endverbraucher dient. An einem solchen System haben sich Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufspackungen, welche typischerweis e beim privaten En d- verbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, gemäß § 6 Abs. 1 VerpackV grundsätzlich zu beteiligen. 1 - 3 - Die Klägerin führt e und führt die Erfassung , also das Einsammeln der Verkaufsverpackungen und deren Verwertung , nicht selbst durch, sondern b e- auftragt (e) hierzu öffentliche und private Entsorgungsunternehmen. Hinsichtlich der PPK - Verpackungen bestand die Besonderheit, dass diese bereits vor Ei n- führung der Verpackungsverordnung als Papierabfälle im gesamten Bundesg e- biet von den öffentlich - rechtlichen Entsorgungsträgern - auch von dem Bekla g- ten - gesondert gesammelt wurden. Deshalb vereinbarte die Klägerin mit den jeweiligen öffentlich - rechtlichen Entsorgungsträgern, dass diese weiterhin mi t- tels der bereits vorhandenen Sammeleinri chtungen die gesamten Papierabfälle erfassen sollten. Die Mengenanteile sowie die anteilige Kostentragung für die Erfassung von , so genanntem graphischen Altpapier (Zeitungen, Zeitschriften etc.) einerseits und den PPK - Verpackungen andererseits sollten auf Basis von Schätzungen festgelegt wer den . Die Erfassung des Altpapiers im Gebiet des Beklagten erfolgt (e) unter anderem durch sogenannte Bündelsam m- lun gen. Die Endverbraucher legen hierzu das von ihnen gebündelte Altpapier zu bestimmten Terminen am Straßenrand zur Abholung bereit . Dort wird es von Vereinen eingesammelt, die der Beklagte hiermit beauftragt hat. Die einheitliche Erfassung des Altpapiers (unter Einschluss der PPK - Verpackungen) durch den Beklagten war Gegenstand mehrerer zwischen de n Parteien getroffener Vereinbarungen. Zuletzt schlossen sie 2011 einen Vertrag, nach dem der Beklagte die Verpackungen weiterhin im Auftrag der Klägerin gemeinsam mit dem übrigen Papierabfall erfassen sollte. Eine bestimmte Me n- ge an Altpapier sollte er de r Klägerin monatlich zur Abholung bereitstellen. Der Vertrag wurde von dem Beklagten fristgerecht gekündigt und endete mit Ablauf des Jahres 2011. Eine Einigung über einen Nachfolgevertrag kam nicht zusta n- de. Seit Beginn des Jahres 2012 erhält der Beklagte von der Klägerin für die Erfassung der PPK - Verpackungen durch die von ihm beauftragten Vereine ke i- 2 3 - 4 - ne Entgelte mehr; umgekehrt wird kein Altpapier aus den Vereinssammlungen mehr für die Klägerin bereitgestellt. Die Klägerin verlangt mit der Klage - sowei t für das Revisionsverfahren von Interesse - die Feststellung, dass sie ab dem 1. Januar 2012 in Höhe eines näher bestimmten Anteils Miteigentümerin des vo n dem B eklagten im Rahmen der sogenannten Vereinssammlung erfassten Altpapiers ist . Das Landgericht h at die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückg e- wiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Feststellungsantrag weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückwe i- sung des Rechtsmittels. Entsch eidungsgründe : I. Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe kein (Mit - )Eigentum an dem im Rahmen der Vereinssammlungen erfassten Altpapier erworben. Es li e- ge keine Eigentumsaufgabe durch den Endverbraucher vor, so dass nur ein rechtsgeschäftlicher Ei gentumserwerb in Frage komme. Ein solcher finde j e- doch nicht statt, da es bereits an einer Einigung über den Übergang des Eige n- tums zwischen dem Endverbraucher und der Klägerin fehle. Es könne zwar e r- wogen werden, in der Bereitstellung des Papierabfalls ei n konkludentes Ang e- bot des Endverbrauchers auf Über anzune h- men, das nicht nur an den sammelnden Verein und den Beklagten, sondern auch an die Klägerin als Systembetreiberin gerichtet sei. Es liege aber keine Annahmeerklärung der Klägerin vor, da sie am Erfassungsvorgang nicht bete i- ligt sei und weder der sammelnde Verein noch der Beklagte eine Einigungse r- klärung als Stellvertreter der Klägerin abgebe. Aus der Verpackungsverordnung ergebe sich nichts anderes, weil hierin die Fra ge der Eigentumsverhältnisse am erfassten PPK - Material nicht geregelt sei. Ein Eigentumserwerb der Klägerin 4 5 - 5 - scheitere im übrigen auch daran, dass es an der gemäß § 929 Satz 1 BGB n e- ben der Einigung erforderli chen Übergabe fehle . II. Diese Ausführungen ha lten rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgericht s, dass die E i- gentumsverhältnisse an dem eingesammelten Altpapier einschließ lich der PP K - Verpackungen mangels besonderer abfallrechtlicher Sondervorschriften nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zu beurteilen sind (vgl. OLG Düsseldorf , Beschluss vom 29. Dezember 2004 - VI - Kart 17/04 (V) , juris Rn. 58 ; VGH Mannheim, ZUR 2012, 685, 690; Schomerus in Versteyl/ Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl., § 17 Rn. 12; Gruneberg in Jahn/Deifuß - Kruse/Brandt, KrWG , § 17 Rn. 7; Scharnewski, AbfallR 2012, 102, 105; Schink, AbfallR 2013, 221, 228). Abfallrechtliche Wertungen können allenfalls - insb e- sondere wenn sich der Eigentumsübergang durch konkludentes Verhalten vol l- zieh t - bei der Auslegung der dem Eigentumsübergang zugrunde liegenden Wi l- lenserklärungen berücksichtigt werden (vgl. Schink, AbfallR 2013, 221, 228; Scharnewski, AbfallR 2012, 102, 105). 2 . Ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht einen rechtsg e- schäf tlichen Eigentumserwerb der Klägerin an de m PPK - Material . Auf der Grundlage seiner Feststellungen fehlt es sowohl an der nach § 929 Satz 1 BGB erforderlichen dingliche n Einigung als auch an eine r Übergabe an die Klägerin. Deshalb entsteht durch die Vermisc hung der Verkaufsv erpackungen mit dem sonstigen Altpapier kein Miteigent um der Klägerin an dem insgesamt eing e- sammel ten Altpapier gemäß § § 947, 948 Abs. 1 und 2 BGB . a) Die Einigung über den Eigentumsübergang ist ein dinglicher Vertrag, dessen Zustandek ommen sich nach den allgemeinen für Rechtsgeschäfte ge l- 6 7 8 9 - 6 - tenden Regeln richtet (vgl. Senat, Urteil vom 9. Mai 2014 - V ZR 305/12, NJW 2014, 2790 Rn. 9 ; Staudinger/Wiegand, BGB [2011], § 929 Rn. 9 ). Erforde r- lich sind deshalb zum einen ein Übereignungsangebot des bisherigen Eigent ü- mers und zum anderen eine Annahme dieses Angebots durch den Erwerber. Ob d er Einigungswille vorhanden ist, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsä t- zen der Auslegung von Rechtsgeschäften (BGH, Urteil vom 29. März 1990 - IX ZR 134/8 9, NJW 1990, 1913). Weder der bisherige Eigentümer noch der E r- werber müssen persönlich handeln, vielmehr können bei der Einigung i.S.d. § 929 Satz 1 BGB auf beiden Seiten Vertreter ( § § 164 ff. BGB ) auftreten. Zu berücksichtigen sind hierbei auch die Gr undsätze des so genannten Geschäfts für den, den es angeht. Ein solches Geschäft ist dadurch geken n- zeichnet, dass der handelnde Bevollmächtigte nicht zu erkennen gibt, ob er für sich oder einen anderen handelt, aber für einen anderen aufgrund einer ertei l- t en Vollmacht handeln will und es dem Geschäftsgegner gleichgültig ist, mit wem das Geschäft zustande kommt (BGH, Urteil vom 25. März 2003 - XI ZR 224/02, BGHZ 154, 276, 279 ). Anerkannt ist dieses durch teleologische Reduktion des Offenheitsgrundsatzes (§ 164 Abs. 2 BGB) entwickelte Recht s- institut insbesondere bei Bargeschäften des täglichen Lebens, und zwar vor allem beim dinglichen Rechtserwerb (BGH, Urteil vom 15. Mai 1991 - VIII ZR 212/90, NJW 1991, 2958, 2959; Urteil vom 25. März 2003 - X I ZR 224/02, B GHZ 154, 276, 279 ). Für n- geht angenommen werden soll, bestimmt sich hierbei allein nach dem Willen des Empfängers der Erklärung (vgl. RGZ 140, 223, 229 f.; Soergel/Henssler, BGB, 13. Aufl., § 929 Rn. 45; RGRK/ Pikart, BGB, 12. Aufl., § 929 Rn. 56). Will dieser nicht für einen anderen , sondern für sich selbst Eigentum erwerben, scheidet ein Eigentumserwerb des anderen aus (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl., § 929 Rn. 25). 10 - 7 - b) Hieran gemessen fehlt es an ei ner Einigung zwischen dem Endve r- braucher und der Klägerin. aa) Allerdings scheitert dies nicht bereits an einem Übereignungsangebot des Endverbrauchers. Zwar kann auf der Grundlage der Feststellungen des B e- rufungsgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass die PPK - Verpackungen speziell an die Klägerin zu Eigentum übertragen werden sollen. Die Klägerin tritt hiernach nämlich bei der Entsorgung in keiner Weise gegenüber dem Verbra u- cher oder sonst nach außen auf. Nicht ausgeschlossen ist es aber, die Bere itste l- lung der PPK - Verpackungen nach den Grundsätzen des G eschäfts für den, den es angeht als ein Angebot auf Übereignung an eine dem Verbraucher nicht b e- kannte Person anzusehen , so dass auch die Klägerin als Systembetreiberin g e- mäß § 6 Abs. 3 VerpackV Adr essat eines solchen Angebots sein könnte . Dies liegt nicht fern, w enn es dem Verbraucher in erster Linie darauf ankommt, dass seine Abfälle ordnungsgemäß verwertet werden und es ihm gleichgültig ist, wer dabei zivilrechtlich Eigentum er wirbt. Allgemeingült ige Aussagen lassen sich i n- soweit nicht treffen, vielmehr hängt es von den Umständen des jeweiligen Einze l- falles ab, welcher Erklärungsgehalt dem Verhalten des Endverbrauchers z u- kommt ( vgl. zu der Anwendung der Grundsätze des Geschäfts für den, den es an ge ht im Zusammenhang mit der Erfassung von Papierabfällen - bejahend - OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Dezember 2004 - VI - Kart 17/04 (V), juris Rn. 58 f.; Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster, Beschluss vom 22. September 2009 - VK 16/09, juris Rn . 100 ff.; ablehnend demgegenüber VG Köln, Urteil vom 2. August 2012 - 13 K 3234/11, juris Rn. 58 f.; LG Hildesheim, Teilurteil vom 29. August 2014 - 4 O 247/13, juris Rn. 22 ff.; Schink, AbfallR 2013, 221, 236 ff.; Frenz, AbfallR 2009, 121 f.; Scharnewski , AbfallR 2012, 102, 105 ff.; Hartwi g, VKS - News, April 2011, 5 ff). D as Berufungsgericht hat das Vo r- liegen eines entsprechenden Übereignungs angebots des Endverbrauchers ebe n- falls erwogen, die Frage aber offengelassen, ohne hierzu abschließende Fes t- 11 12 - 8 - ste l lung en zu treffen. Revisionsrechtlich ist deshalb zu unterst ellen, dass die Endverbraucher i m Rahmen der sog. Vereinssammlungen i m Erfassungsgebiet des Beklagten bezogen auf die PPK - Verpackungen eine Übereignungsofferte nach den Grundsätzen des Geschäfts für d en, den es angeht, abgeben. bb) Es fehlt aber an einer Annahme dieses Angebots zu Gunsten der Klägerin. Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts haben weder die das Altpapier sammelnden Vereine noch der B eklagte den Willen, die Klägerin bei der dinglichen Einigung zu ve r- treten und das Eigentum für sie zu erwerben. Damit scheidet ein Eigentumse r- werb der Klägerin nach den Grundsätzen eines G eschäfts für den, den es a n- geht aus. (1) Soweit es um d ie sammeln den Verein e geht, folgt dies bereits da r- aus, dass sie in keiner Vertragsbeziehung zu der Klägerin stehen, sondern nur aufgrund von Absprachen mit dem Beklagten handel n , und dass ein verständ i- ger Beobachter nicht davon ausgeht, dass die Vereine ihre Tätigke it unentgel t- lich erbringen. Hieraus schließt das Berufungsgericht zutref fend , dass der Ve r- ein entweder selbst Eigentum erwerben wolle, um sodann das Eigentum am Abfall an den Beklagten als seinem Auftraggeber gegen Entgelt weiter zu übe r- eignen, oder aber b ei dem Eigentumserwerb im Namen seines Auftraggebers, des Beklagten, handeln wolle. (2 ) A uch wenn die Vereine bei der dinglichen Einigung als Stellvertreter des Beklagten auftreten, weil sie in dessen Auftrag die Sammlungen durchfü h- ren, führt dies nicht zu einem Eigentumserwerb der Klägerin. Denn hierfür müsste der Beklagte seinerseits das Eigentum für die Klägerin erwerben wollen. Die s ist nicht der Fall. 13 14 15 - 9 - (aa) Anders als die Klägerin meint, ergibt sich ein solcher Wille insb e- sondere nicht aus den z wischen den Parteien eingegangenen Vertragsbezi e- hungen. Diese Annahme scheitert bereits im Ausgangspunkt daran, dass der Beklagte den zuletzt mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrag über die Erfa s- sung gebrauchter PP K - Verpackungen gekündigt hat und diesbez üglich zw i- schen den Parteien seit dem 1. Januar 2012 keine vertraglichen Vereinbaru n- gen mehr bestehen. (bb) Ebensowe nig ergibt sich ein Fremderwerbswille des Beklagten aus dem System der Verpackungsverordnung. Richtig ist, dass der Verordnungsg e- ber die Aufgabe, gebrauchte Verkaufsverpackungen zu entsorgen, aus dem Bereich der öffentlichen Abfallentsorgung herausgenommen und auf die bete i- ligten Hersteller und Vertreiber übertragen hat (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 12. Juni 2007 - 24 U 4/06, juris Rn. 56; VGH Mannheim, Urteil vom 24. Juli 2012 - 10 S 2554/10, juris Rn. 85 mwN [insoweit in ZUR 2012, 685 nicht abgedruckt]). Aus diesem Umstand kann die Klägerin aber nichts zu ihren Gunsten herleiten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der B e- klagte ungeachtet dieser Regelungen den - auch in diesem Rechtstreit einde u- tig dokumentierten - Willen, selbst Eigentum an de n eingesammelten PPK - Verpackungen zu erwerben. Ein Eigenerwerbswille des Erklärungsempfängers schließt einen Eigentumserwerb eines anderen aber selbst dann aus , wenn ein solcher Eigenerwerbswille sich im Innenverhältnis z u diesem als pflicht widrig darstellen würde. Dies ist eine Folge des dem Eigentumserwerb gemäß § § 929 ff. BGB zugrundeliegenden Abstraktionsprinzip s (vgl. Senat, Urt eil vom 12. Jan u a r 1989 - V ZR 1/88, BGHZ 106, 253, 257 f.; MüKoBGB/Oechsler, 6. Aufl., § 929 Rn. 8 ff.) . Deshalb lässt sich der tatsächlich nicht vorhandene Wille des Beklagten, Eigentum für die Klägerin zu erwerben, entgegen der Au f- fassung der Klägerin a uch nicht mit der Überlegung begründen , bei dem Eige n- 16 17 - 10 - erwerbswillen des Beklagten handele es sich um eine protestatio facto contraria oder um ein treuwidriges Verhalten. (3 ) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, selbst bei Verneinung einer entsprechen den vertraglichen Verpflichtung habe der Beklagte zumindest im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag die Annahme der Übereignung mit Wirkung für die Klägerin erklärt. Denn eine Geschäftsführung für einen a n- deren setzt voraus, dass der Geschäftsführer das Geschäft nicht (nur) als eig e- nes, sondern (auch) als fremdes führt, dass er also in dem Bewusstsein und mit dem Willen handelt, zumindest auch im Interesse eines anderen tätig zu we r- den (BGH, Urteil vom 25. April 1991 - III ZR 74/90, BGHZ 114, 248, 249 f.; RGZ 84, 390; RGRK/Steffen, BGB, 12. Aufl., vor § 677 Rn. 38; Soergel/Beuthien, BGB, 13. Aufl., § 677 Rn. 4; MüKoBGB/Seiler, 6. Aufl., § 677 Rn. 6). Der Fremdgeschäftsführungswille fehlt, wenn der Geschäftsführer die Angelege n- heit ausschließlich als ei gene wahrnehmen will (RGZ 130, 310, 311; RGRK/Steffen, BGB, 12. Aufl., vor § 677 Rn. 38; Erman/Dornis, BGB, 14. A ufl., § 67 7 Rn. 7). So liegt der Fall hier. Nach den Feststellungen des Berufungsg e- richts ist der - auch nach außen hin geäußerte - Wille des B eklagten jedenfalls seit dem 1. Januar 2012, als die vertragliche Zusammenarbeit der Parteien b e- züglich der einheitlichen Altpapiererfassung endete, darauf gerichtet, selbst E i- gentum zu erwerben. D ies er erklärte Eigenerwerbswille des Beklagten schließt ein en Fremdgeschäftsführungswillen aus. (4 ) Ob der Beklagte durch den Eigentumserwerb und die Entsorgung der PPK - Verpackungen ein Geschäft der Klägerin führt , muss nicht entschieden werden. E twaige hieraus resultierende Ansprüche wegen angemaßter Eigeng e- s chäftsführung gemäß § 687 Abs. 2 Satz 1, § 681 Satz 2, § 667 BGB (vgl. OLG Düsseldorf , Beschluss vom 4. Februar 2015 - VI - U (Kart) 16/14, Rn. 22) sind nich t Gegenstand der Klage . 18 19 - 11 - c ) Unabhängig von der fehlenden Einigung liegt auch die für einen Eige n- tum serwerb der Klägerin nach § 929 Satz 1 BGB zusätzlich erforderliche Ü be r- gabe nicht vor. aa) Eine Übergabe setzt unter anderem voraus, dass der Erwerber u n- mittelbaren (§ 854 BGB) oder mittelbaren (§ 868 BGB) endgültigen Besitz an der Sache erlangt (vgl. Bamberger/Roth/Kin dl, BGB, 3. Aufl., § 929 Rn. 26 ff.; jurisPK - BGB/Beckmann, 7. Aufl., § 929 BGB, Rn. 39). Da es sich hierbei um einen rein tatsächlichen Vorgang handelt, ist - anders als bei der Einigung - eine Stellvertretung nicht möglich ( Senat, Besc hluss vom 16. September 2015 - V ZR 8/15, Rn. 21 - zur Veröffentlichung bestimmt; BGH, Urteil vom 9. Februar 1955 - IV ZR 188/54, BGHZ 16, 259, 263). Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei der Übergabe der Sache an einen Dritten eine Übereignung gemäß § 929 Satz 1 BGB von vorneherein ausgeschlossen ist. Wenn der Dri t- te Besitzdiener (§ 855 BGB), Geheißperson oder Besitzmittler des Erwerbers ist, gilt die Sache als vom Veräußerer an den Erwerber übergeben (vgl. spez i- ell zu dem Geheißerwerb BGH, Urteil vom 8. No vember 1972 - VIII ZR 79/71, NJW 1973, 141 , 142; Urteil vom 9. November 1998 - II ZR 144/97, NJW 1999, 425 ). bb) Da es sich weder bei dem Beklagten noch den in seinem Auftrag die Erfassung des Altpapiers vollziehenden Vereinen um Besitzdiener oder G e- he ißpersonen der Klägerin handelt und sie selbst keinen unmittelbaren Besitz an dem Altpapier erlangt , käme eine Übergabe an die Klägerin nur in Betracht, wenn der Beklagte oder der sammelnde Verein als Besitzmittler der Klägerin anzusehen wäre. Dies scheite rt indes an dem fehlenden Besitzmittlungswillen. Voraussetzung für m ittelbaren Besitz ist nämlich , dass der unmittelbare Besitzer seinen Besitz in Anerkennung eines Herausgabeanspruchs des mitte l- baren Besitzers ausübt (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2004 - VIII ZR 20 21 22 23 - 12 - 186/03, BGHZ 161, 90, 112; BGH, Urteil vom 19. Januar 1955 - IV ZR 135/54, NJW 1955, 499; MüKoBGB/Joost, 6. Aufl., § 868 Rn. 17; Staudinger/Gutzeit, BGB [2012], § 868 Rn. 24; RGRK/Kregel, BGB, 12. Aufl., 868 Rn. 9). Dieser Besitzmittlungswi lle ist kein rechtsgeschäftlicher, sondern ein natürlicher Wille. Fehlt es an einer entsprechenden Willensrichtung des unmittelbaren Besitzers, scheidet mittelbarer Besitz aus (vgl. Soergel/Stadler, BGB, 13. Aufl., § 868 Rn. 4; MüKoBGB/Joost, 6. Aufl., § 8 68 Rn. 17). So liegt der Fall hier. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der sammelnde Verein entweder Eigenbesitzwillen oder er will für den Bekla g- ten besitzen. Der Beklagte seinerseits will Eigenbesitz begründen und nicht Fremdbesitz zu Gunsten der Klägerin. 3 . Ein (Mit - )Eigentumserwerb der Klägerin an dem eingesammelten Al t- papier durch Aneignung gemäß § 958 Abs. 1 BGB scheidet ebenfalls aus. Es spricht viel für die Auffassung des Berufungsgerichts , dass das Altpapier einer Aneignung b ereits deshalb nicht zugänglich ist, weil der Endverbraucher durch das Bereitstellen des Altpapiers zur Abholung sei n Eigentum hieran nicht g e- mäß § 959 BGB aufgeben möchte ( vgl. auch Bamberger/Roth/Kindl, BGB, 3. Aufl., § 959 Rn. 2; Grziwotz, MDR 2008, 726 , 727). Dies kann im Ergebnis dahinstehen, weil es jedenfalls an einer Aneignung durch die Klägerin fehlt. Ein solcher Eigentumserwerb ist zwar auch durch den Einsatz eines Besitzmittlers möglich (vgl. BeckOGKBGB/Schermaier, Stand: 15.06.2015, § 958 Rn. 14 ). Weder der Beklagte noch die sammelnden Verein e haben jedoch den Willen, das eingesammelte Papier für die Klägerin zu besitzen . 24 25 - 13 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Schmidt - Räntsch Czub Kazele Göbel Vorin stanzen: LG Ravensburg, Entscheidung vom 30.01.2014 - 4 O 260/12 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.10.2014 - 12 U 28/14 -
Full & Egal Universal Law Academy