BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 240 / 1 4 Verkündet am: 24. Juni 2015 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivilsenat des B undesgerichtshof s hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch, Lehmann, die Richte rin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Schoppmeyer auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2015 für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen da s Urteil des Hans e- atischen Oberlandesgerichts Hamburg - 9. Zivilsenat - vom 23. Mai 2014 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision mit Ausnahme der Kosten ihres Streithelfers, die dieser selbst trägt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin macht als Insolvenzverwalter in der J . GmbH (im Folgenden: Schuldnerin ) Ansprüche auf Auszahlung des Rückkauf s- werts einer von der Schuldnerin zugunsten des Streithelfers bei der B e- klagten unterhaltenen Rentenversicherun g geltend . Bei dem Streithelfer handelt es sich um einen von zwei zu je 50% an der Schuldnerin beteili g- ten Gesellschaftern und zugleich einzelvertretungsberechtigten G e- schäftsführern der im September 2006 gegründeten Schuldnerin. 1 - 3 - Zuvor war der Streithelfer Ges chä ftsführer und Minderheitsgesel l- schafter mit einem Anteil von 10% in der N . GmbH gewesen. Diese Gesellschaft hatte mit dem Streithelfer als versicherter Person eine arbeitgeberfinanzierte Rentenversicherung bei der Bekla g- ten abgeschlossen. Versicherungsbeginn war der 1. März 2006. Zum B e- zugsrecht heißt es im Versicherungsschein: "Die versicherte Person ist sowohl für den Todes - als auch für den Erlebensfall unwiderruflich bezugsberechtigt. Die Abtretung oder Beleihung des u nwiderruflichen Bezug s- recht e s ist ausgeschlossen. Für das unwiderrufliche Bezugsrecht gelten folgende Vo r- behalte: Dem Arbeitgeber bleibt das Recht vorbehalten, alle Vers i- cherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn - das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfall e s endet, es sei denn, die versicherte Person hat zu diesem Zeitpunkt das 30. Lebensjahr vollendet und die Versich e- rung hat 5 Jahre bestanden. - die versicherte Person Handlungen begeht, die den A r- beitgeber berechtigen, d ie Versicherungsansprüche zu mindern oder zu entziehen." Mit Wirkung vom 22. Dezember 2006 übernahm die Schuldnerin den Rentenversicherungsvertrag vom früheren Arbeitgeber des Streithe l- fers. Die vorstehend zitierte Passage ist auch im daraufhin erstell ten Nachtrag zum Versicherungsschein wortgleich enthalten. Im Anschluss daran heißt es weiter: "Die oben aufgeführten Widerspruchsvorbehalte bezüglich des unwiderruflichen Bezugsrechtes gelten nur für den Teil der Versicherung, der sich aus den Beitrags zahlungen wä h- rend des aktuellen Dienstverhältnisses ergibt. Ansonsten 2 3 4 5 6 7 - 4 - besitzt die versicherte Person ein uneingeschränkt un wide r- rufliches Bezugsrecht." Auf Seite 5 ist weiter vereinbart: "Scheidet die versicherte Person aus den Diensten des A r- beitge bers aus und hat sie eine unverfallbare Anwartschaft nach § 1 b des Gesetzes zur Verbesserung der betriebl i- chen Altersversorgung (BetrAVG) erworben, so erklärt der Arbeitgeber, dass er der versicherten Person unter Anwe n- dung des § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes (Mitgabe der Vers i- cherung), die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers Am 18. Oktober 2010 wurde aufgrund Eigenantrags der Schuldn e- rin vom 31. Mai 2010 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet und die Klägerin zur Insolvenzverw alterin bestellt. Diese kündigte mit Schreiben vom 25. Oktober 2010 den G e- schäftsführerdienstvertrag des Streithelfers fristlos . Am 13. Februar 2012 erklärte sie die Kündigung des Rentenversicherungsver trag e s und ve r- langte nachfolgend mit Schreiben vo m 22. März 2012 die Auskehr des Rückkaufswerts. Diesen gab die Beklagte zum 1. Juli 2012 m it 6 .598,30 Dienstverhältnis des Streithelfers entfielen . Eine Auszahlung verweigerte sie. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin u nter Abzug des auf das frühere Dienstverhältnis entfallenden Anteils e- ben. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten . 8 9 10 11 12 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision ist un begründet . I. Das Berufungsgericht hat ausgefü hrt, dass die vom Bundesg e- richtshof entwickelten Auslegungsgrundsätze zur Insolvenzfestigkeit des eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrechts auf den Streithelfer nicht angewendet werden könnten, weil diese insbesondere darauf abstellten, dass dem Arbeitne hmer die erworbenen Versicherungsansprüche nicht auch in den Fällen entzogen werden sollen, in denen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Gründen beruhe, die sich seiner Einflus s- nahme entziehen und auch sonst nicht seiner Sphäre zuzuordnen sind. Dag egen habe der Streithelfer aufgrund seiner Beteiligung an der Schuldnerin und seiner Stellung als Gesellschafter - Geschäftsführer j e- derzeit maßgeblichen wirt schaftlichen Einfluss auf die Schuldnerin ne h- men können, und durch die Insolvenz habe sich gerade se in unterne h- merisches Risiko verwirklicht. Außerdem hätten die Parteien bei der Ausgestaltung des Bezugsrechts auch auf die betriebsrentenrechtlichen Wertungen abgestellt, indem die versicherte Person das Recht zur For t- führung des Vertrages mit eigenen Beit rägen im Falle des Ausscheidens beim Arbeitgeber erst nach Erwerb einer unverfallbaren Anwartschaft gemäß § 1 b des Gesetz es zur Verbesserung der betrieblichen Alter s- versorgung (BetrAVG) erhalten sollte. In dieser Konstellation gebe es keine Anhaltspunkte für eine einschränkende Auslegung des Widerruf s- vorbehalts dahingehend, dass ein Widerruf bei Insolvenz des Arbeitg e- bers nicht zulässig sein solle. 13 14 - 6 - II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand . 1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats steh t das ei n- geschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht einem uneingeschränkt unwide r- ruflichen Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht gleich, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen des vereinbarten Vorb e- halts nicht erfüllt sind, und kann da s Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhäl t- nisses aufgrund einer einschränkenden Auslegung der Vorbehaltserkl ä- rung zu verneinen sein , wobei es insoweit auf die Auslegung der gege n- über dem Versich erer abgegebenen Erklärung im Einzelfall an kommt (Senatsbeschluss vom 6. Juni 2012 - IV ZA 23/11, NZI 2012, 762 Rn. 3 f. m.w.N.) ; die se Auslegung ist in erster Linie Sache des Tatrichters . 2. Eine solche hat das Berufungsgericht im Streitfa ll vorgeno m- men, ohne dass ihm hierbei revisionsrechtlich beachtliche Fehler unte r- laufen sind. a) Zwar trifft es zu, dass bei einer reinen Wortlautauslegung auch die insolvenzbedingte Beendigung von Arbeitsverhältnissen von dem Vorbehalt "ohne weiteres" erfasst w ird, weil dort nicht auf den Grund der Beendigung abgestellt wird (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 2014 - IV ZR 201/13, VersR 2014, 321 Rn. 14). Hierauf darf sich die Auslegung aber nicht beschränken, sondern es sind auch Sinn und Zweck der Kla u- sel unter Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragsbeteiligten für die Auslegung heranzuziehen (Senat aaO Rn. 15 ff.). Insoweit sind vor allem die typischen Arbeitnehmer - und Arbeitg e- berinteressen in die Würdigung einzubeziehen, die das maßgebliche 15 16 17 18 19 - 7 - Verst ändnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers und der Ve r- sicherten (vgl. zu diesem Auslegungsmaßstab Senat aaO Rn. 13) beei n- flussen. Das ist zum einen das Interesse der Arbeitnehmer, dass ihnen die Versicherungsansprüche nicht in Fällen genommen werde n, die sich ihrer Einflussnahme entziehen und auch sonst nicht ihrer Sphäre zuz u- ordnen sind, und zum anderen das Arbeitgeberinteresse, sich der weit e- ren Betriebstreue des Arbeitnehmers zu vergewissern (Senat aaO Rn. 16 m.w.N.). Ergänzend ist zu prüfen, ob im Einzelfall sonstige Gesicht s- punkte vorliegen, die auch unter Berücksichtigung dieser Interessenlage ein Festhalten am Wortlaut der Klausel gebieten (Senat aaO Rn. 23). b) Alles dies hat das Berufungsgericht beachtet. Insbesondere hat es , anders als die Revision meint, durch die Berücksichtigung der Ei n- flussmöglichkeiten eines maßgeblich beteiligten Gesellschafter - Ge - schäftsführers nicht in unzulässiger W eise pauschalierend angenommen, dass regelmäßig eine Mitverschul dung der Insolvenz durch den Ge se l l- schafter - Geschäftsführer anzunehmen wäre. Des Weiteren ist die von ihm vorgenommene Auslegung auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil es aufgrund der Regelung auf Seite 5 des Nachtrags zum Versicherungsschein einen Zusammenhang zwischen der Versic herung und betriebsrentenrechtlichen Regelungen angenommen hat. Nach dem Gesamtzusammenhang der Begründung handelt es sich hierbei nur um einen von mehreren Auslegungsgesichtspunkten, und es ist jedenfalls nicht unzutreffend, dass die dem Versicherten in d iesem Regelungszusammenhang zugedachte verbesserte Rechtsstellung allein von einer Unverfallbarkeit seiner Ansprüche nach dem BetrAVG abhä n- gen sollte. Insoweit durfte diese Regelung durchaus als ein Indiz gegen 20 21 - 8 - eine einschränkende Auslegung des Widerrufsvo rbehalts herangezogen werden. Dass der Senat in einem anderen Einzelfall eines Gesellschafter - Geschäftsführers auch in der Bejahung einer einschränkenden Ausl e- gung durch das dort entscheidende Berufungsgericht Rechtsfehler nicht feststellen konnte (Se natsbeschluss vom 6. Juni 2012 - IV ZA 23/11, NZI 2012, 762 Rn. 4), rechtfertigt kein abweichendes Ergebnis. Auch dort lag eine tatrichterliche Beurteilung zugrunde, die keine revisionsrechtlich beachtlichen Fehler aufwies. c ) Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht für die Auslegung des Vorbehalts auch zu Recht auf die Stellung des Streithe l- fers in der Schuldnerin abgestellt. Mit dem Übergang des Versicherungsvertrages auf die Schuldnerin ist ein neuer Vorbehalt erklärt worden, de r für die Frage der Widerru f- lichkeit des Bezugsrechts zukünftig maßgeblich sein sollte. Das ergibt sich aus dem weiteren Zusatz nach der Wiederholung des ursprüngl i- chen Vorbehaltstextes, in dem ein eindeutiger Bezug des Widerrufsvo r- behalts zum aktuellen Di enstverhältnis hergestellt ist. Zwar kommt es nach der Senatsrechtsprechung für die Auslegung des Vorbehalts auf die Interessenlage an , wie sie sich im Zeitpunkt der Begründung des Versicherungsschutzes darstellt (Senatsurteil vom 22. Januar 2014 - IV ZR 201/13, VersR 2014, 321 Rn. 17). Da aber der Zusatz durch seine Differenzierung gerade festlegt , in welchem Umfang Ansprüche aus dem früheren und in welchem Umfang Ansprüche aus dem neuen Beschäftigungsverhältnis gesichert und vor einem Widerruf 22 23 24 25 - 9 - geschü tzt sein sollen , und damit den Umfang des Versicherungsschutzes neu regelt , stellt es eine revisionsrechtlich nicht zu beanstandende ta t- richterliche Beurteilung dar, dass das Berufungsgericht insoweit auf die 22.12.2006" zum Au s- druck gekommene Interessenlage abgestellt hat. Die vorstehend wiedergegebene Aussage des Senats diente de m- gegenüber vor allem der Klarstellung, dass erst später aufgrund einer I n- solvenz hinzutretende Gläubigerinteressen nicht maßgeb lich für die Au s- legung des Vorbehalts sind. 26 - 10 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § § 97 Abs. 1 , 101 Abs. 1 ZPO. Ma yen Fe lsch Le hmann Dr. Br ockmöller Dr. Sch oppmeyer Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 31.05.2013 - 332 O 165/12 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.05.2014 - 9 U 95/13 - 27
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