BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZR 24/02 vom5. Juni 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2003 durch denVorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel,Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffkabeschlossen:1.Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.2.Der Gegenstandswert für den Beschluß wird auf 14.076 t-gesetzt.Gründe: Die Klägerin trägt die Kosten der Revision, soweit der Senat diese nichtangenommen hat, gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert dieses Teils beträgt313.101,83 Die Klägerin trägt die Kosten der Revision auch, soweit der Senat siewegen eines Anspruchs auf Zahlung von 26.640,87 nrr DM) ange-nommen hat und die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt er-klärt haben. Dieser Anspruch ist in Höhe von 22.142,37 (43.306,71 DM) vorErlaß des angefochtenen Urteils befriedigt worden. Die Revision hat sich aufder Grundlage der Erledigungserklärung als insoweit von vornherein unbegrün-det herausgestellt. Ihre Kosten trägt nach billigem Ermessen die Klägerin, § 91aZPO. In Höhe von 4.498,50 n DM) hätte die Revision zwar Erfolg ge-habt. Gleichwohl trägt die Klägerin auch insoweit die Kosten. Denn der Anteil - 3 -ihres Obsiegens ist geringfügig und verursacht keine höheren Kosten,§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.Dressler HausmannWiebel KufferKniffka
Full & Egal Universal Law Academy