BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZR 24/02 vom9. Januar 2003in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2003 durch denVorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebelund Prof. Dr. Kniffkabeschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 27. Zivilsenats desKammergerichts vom 6. Dezember 2001 wird angenommen, soweit dasBerufungsgericht die Sache an das Landgericht auch wegen einesBetrages von 52.105,02 DM nebst Zinsen zurückverwiesen hat.Im übrigen wird die Revision nicht angenommen.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Insoweit hat dieRevision im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl.§ 26 Nr. 7 EGZPO, § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses desBVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).Der Senat stellt klar, daß die durch das Berufungsgericht erfolgteZurückverweisung nur den Betrag von 161.675,13 DM betrifft, wie sichdaraus ergibt, daß "bezüglich des auf Zahlung weiterer 161.675,13 DMnebst Zinsen gerichteten Klageantrags zu 1" entschieden worden ist.Streitwert: 339.742,70 nrr 26.640,87 nrDresslerHaßHausmannWiebelKniffka
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