BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 24/04 vom 3. Mai 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 3. Mai 2006 beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzu-lassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. November 2003 wird die Revision zugelassen, soweit der Beklagte verurteilt wor-den ist, 4% Zinsen aus 56.242,11 200 vom 1. August 1996 bis zum 31. Dezember 1996 zu zahlen. Insoweit wird das Berufungsurteil gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufgeho-ben und die Berufung des Kl344gers gegen das Urteil der Zivilkammer 22 des Landgerichts Berlin vom 7. Novem-ber 2001 zur374ckgewiesen. 2. Im 334brigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zu-r374ckgewiesen. 3. Der Beklagte tr344gt die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof. 4. Streitwert: 56.242,11 200 - 3 - Gr374nde: 1. Hinsichtlich des Zinsausspruchs f374r die Zeit vom 1. August bis zum 31. Dezember 1996 hat das Berufungsgericht die nach 247247 197, 201 BGB a.F. begr374ndete Verj344hrungseinrede des Beklagten 374bergangen und damit seinen Anspruch auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Dies f374hrt insoweit gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils und gem344337 247 563 Abs. 3 ZPO zur Klag-abweisung, weil die Sache entscheidungsreif ist. 1 2. Im 334brigen ist die Beschwerde zur374ckzuweisen, weil ein Zulas-sungsgrund nicht dargelegt ist (247247 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat weder grunds344tzliche Bedeutung noch erfor-dert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Insbeson-dere liegt ein entscheidungserheblicher Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor. 2 a) Das Berufungsgericht hat zwar irrt374mlich angenommen, der Vor-trag des Beklagten zur Geld374bergabe an den Zeugen B. am 30. Sep-tember 1990 im Schriftsatz vom 22. Mai und 29. Oktober 2003 sei nach der letzten m374ndlichen Verhandlung im Berufungsverfahren erfolgt. Die-se fand erst am 20. November 2003 statt. Darauf beruht das Berufungs-urteil jedoch nicht. Das Berufungsgericht hat den Vortrag zur Kenntnis genommen und gew374rdigt, ihn aber f374r unerheblich gehalten. Den ange-botenen Zeugenbeweis brauchte es deshalb nicht zu erheben (vgl. Se- 3 - 4 - natsbeschluss vom 13. April 2005 - IV ZR 62/04 - VersR 2005, 1387 un-ter 1 b aa m.w.N.). b) Mit dem Einwand des Beklagten, der Anspruch des Kl344gers auf R374ckzahlung des Darlehens sei jedenfalls verwirkt, hat sich das Beru-fungsgericht nicht befasst. Darauf kommt es im Ergebnis aber nicht an, weil schon nach dem eigenen Vortrag des Beklagten eine Verwirkung nicht angenommen werden kann. 4 Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Unt344-tigkeit seines Gl344ubigers 374ber einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die versp344tete Geltendma-chung gegen Treu und Glauben verst366337t. Zu dem Zeitablauf m374ssen be-sondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umst344nde hin-zutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berech-tigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGH, Urteil vom 14. November 2002 - VII ZR 23/02 - NJW 2003, 824 unter II 1). 5 Der Beklagte hat keine zum blo337en Zeitablauf hinzutretende, auf dem Verhalten des Kl344gers beruhende Umst344nde vorgetragen, die bei objektiver Beurteilung sein Vertrauen darauf rechtfertigen konnten, der Kl344ger werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen. Die auch im Rechtsstreit deutlich gewordene Zerr374ttung des pers366nlichen Verh344ltnis-ses zwischen den Parteien spricht vielmehr dagegen, dass sich ein sol-ches Vertrauen h344tte bilden k366nnen. 6 - 5 - c) Soweit die Beschwerde die Beweisw374rdigung des Berufungsge-richts angreift, legt sie nicht dar, dass unter Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG entscheidungserheblicher Prozessstoff 374bergangen worden ist oder 374berhaupt ein Rechtsfehler vorliegt. Das Berufungsgericht hat die wesentlichen Grundlagen seiner Beweisw374rdigung im Urteil darge-legt. Es war nicht verpflichtet, sich mit allen Einzelheiten des Vorbrin-gens und der Beweisaufnahme in den Entscheidungsgr374nden ausdr374ck-lich zu befassen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 2005 aaO). 7 Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 07.11.2001 - 22 O 421/01 - KG Berlin, Entscheidung vom 20.11.2003 - 22 U 10/02 -
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