BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 24/06 vom 23. Mai 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 23. Mai 2007 beschlossen: Auf die Beschwerde der Kl344gerin wird die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frank-furt am Main vom 18. Januar 2006 zugelassen. Das Berufungsurteil wird gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufge-hoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Streitwert: 28.790 200 Gr374nde: Die Kl344gerin macht mit Recht geltend, dass das Berufungsgericht die Pr344klusionsvorschrift des 247 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO offenkundig unrichtig angewandt und dadurch das Recht auf Geh366r vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat. 1 - 3 - 2 Das Berufungsgericht hat die Klage auf Erstattung von Reparatur-kosten nach einem Verkehrsunfall aufgrund der bei der Beklagten ge-nommenen Kfz-Kaskoversicherung abgewiesen, weil die Versicherungs-nehmerin das Fahrzeug unter Versto337 gegen ihre Obliegenheit aus 247 2b (1) Satz 1 Buchst. c in Verbindung mit Satz 2 AKB einem Fahrer ohne Fahrerlaubnis 374berlassen hatte. Aus diesem Gesichtspunkt kann sich die Beklagte gem344337 247 6 Abs. 1 Satz 3 VVG auf Leistungsfreiheit aber nur berufen, wenn sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats k374n-digt. Eine solche K374ndigung hat das Berufungsgericht zutreffend einem Schreiben der Beklagten vom 27. Mai 2003 entnommen, das an die Ver-sicherungsnehmerin gerichtet war. Auf dieses Schreiben hatte sich die Beklagte bereits in ihrer Kla-geerwiderung berufen. Die Kl344gerin hat noch in erster Instanz erwidert, nach ihren Unterlagen sei das Vertragsverh344ltnis nicht durch die Beklag-te gek374ndigt worden. Das Landgericht hat die Klage aus anderen Gr374n-den abgewiesen und ausdr374cklich offen gelassen, ob der Fahrer, dem die Versicherungsnehmerin das Fahrzeug 374berlassen hatte, Inhaber ei-ner Fahrerlaubnis gewesen sei. In der Berufungsbegr374ndung hat die Kl344-gerin allein die zur Klagabweisung f374hrende Argumentation des Landge-richt angegriffen. Die Beklagte hat sich in ihrer Berufungserwiderung zu-s344tzlich wiederum auf die Verletzung einer Obliegenheit nach 247247 2b (1) Satz 1 Buchst. c in Verbindung mit Satz 2 AKB, 6 Abs. 1 VVG berufen und die Ansicht vertreten, die insoweit erforderliche K374ndigung sei un-streitig. Darauf hat die Kl344gerin (mit einem nachgehefteten Schriftsatz vom 4. Mai 2005, GA 243 III) bestritten, dass das erstinstanzlich vorge-legte Schreiben vom 27. Mai 2003 der Versicherungsnehmerin, an die es adressiert ist, zugegangen sei. Ausweislich des Verhandlungsprotokolls hat das Berufungsgericht abschlie337end die Obliegenheitsverletzung aus 3 - 4 - 247 2b AKB er366rtert; die zu anderen Themen als Zeugin vernommene Ver-sicherungsnehmerin ist aber nicht zum Zugang des K374ndigungsschrei-bens befragt worden. Danach hat die Kl344gerin zwar erst in zweiter Instanz ausdr374cklich den Zugang des K374ndigungsschreibens bestritten. Sie macht aber mit Recht geltend, dass sie schon in erster Instanz die K374ndigung 374berhaupt bestritten habe und dies seinem erkennbaren Sinne nach zumindest auch dahin zu verstehen sei, dass sie jedenfalls den Zugang eines K374n-digungsschreibens bei der Versicherungsnehmerin bestreite. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass ein Vor-bringen zweiter Instanz nicht neu ist, wenn damit ein bereits in erster In-stanz ausreichender Vortrag lediglich durch weitere Tatsachenbehaup-tungen zus344tzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erl344utert wird (st. Rspr. vgl. BGHZ 159, 245, 251; Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 279/05 - BGH-Report 2007, 358 Tz. 7). Eine Zur374ckweisung des zwei-tinstanzlichen Vorbringens der Kl344gerin nach 247 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO kam danach nicht in Betracht. 4 Zweifelhaft ist zwar, ob das Berufungsurteil auf dieser Verletzung des rechtlichen Geh366rs beruht. Die Versicherungsnehmerin hat die Frage im Schadensmeldeformular der Beklagten, wer das Fahrzeug zum Scha-denszeitpunkt gelenkt habe, objektiv unrichtig beantwortet. Sie hat dort die Zeugin S. angegeben; unstreitig war aber W. der Fahrer. In seiner von der Beschwerde nicht angegriffenen Beweisw374rdigung kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, die Behauptung der Kl344gerin, die Versicherungsnehmerin habe das Fahrzeug der Zeugin S. und nicht dem W. 374berlassen, treffe nicht zu. Danach ist nicht ersichtlich, weshalb die Versicherungsnehmerin ihre falsche Angabe im Schadens- 5 - 5 - meldeformular etwa subjektiv f374r richtig gehalten haben sollte. Mangels weiterer tatrichterlicher Feststellungen ist aber nicht auszuschlie337en, dass das Berufungsurteil auf der Geh366rsverletzung beruht. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.11.2004 - 2/7 O 144/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.01.2006 - 7 U 213/04 -
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