BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 24/07 vom 13. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 18. Januar 2007 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 112.200 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Kl344ger kaufte am 26. Juni 1991 von einer Fa. I. GmbH & Co. KG (I. ) ein Grundst374ck f374r 25.000 200. Zu seinen Gunsten wurde am 19. November 1992 eine Auflassungsvormerkung eingetra-gen. Zum weiteren Vollzug des Vertrags kam es nicht, weil die Grundst374cksver-kehrsgenehmigung nicht erteilt wurde und weil der Kl344ger nicht zahlte. Seiner-zeit war f374r das Grundst374ck ein Restitutionsantrag der Mutter des Beklagten und Ehefrau des Kl344gers anh344ngig, dessen sich der Kl344ger gegen374ber der I. ber374hmt und weswegen er auch einen Verkauf f374r 25.000 200 erreicht haben soll. Durch einen Vertrag vom 30. Juni 1992 sollte der Kl344ger seine Rechte an die Mutter des Beklagten abtreten. Der Kl344ger nahm an der Verhandlung aber nicht teil und genehmigte den Vertrag auch nicht. In einem Vertrag vom 6. Dezember 1 - 3 - 1993 374bertrugen die I. der Mutter des Beklagten den Besitz am dem Grundbe-sitz und diese dem Beklagten das Grundst374ck und den Restitutionsanspruch. Der Beklagte wurde am 8. Mai 1995 in das Grundbuch eingetragen und nahm sp344ter den Restitutionsantrag zur374ck. Der Kl344ger verlangt aufgrund der Vor-merkung von dem Beklagten Zustimmung zu seiner Eintragung als Eigent374mer. Sein Auflassungsanspruch ist gepf344ndet, der Kaufpreis bislang nicht gezahlt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl344gers hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Die Revision hat es nicht zuge-lassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten, mit welcher er die Zulassung der Revision und mit dieser die Abweisung der Klage erreichen m366chte. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begr374ndet. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (247 543 Abs. 2 ZPO). 2 1. Die von der Beschwerde als kl344rungsbed374rftig angesehene Frage ob sich der Dritte gegen374ber dem Zustimmungsanspruch des Vormerkungsberech-tigten auf die Anspr374che des Verk344ufers berufen kann, hat der Senat bereits bejaht (Senat, Urt. v. 14. Juli 2000, V ZR 384/98, NJW 2000, 3496). Auf sie kommt es hier im 334brigen nicht an. Der Beklagte k366nnte danach gegen den Zu-stimmungsanspruch zwar ein Recht der I. , den Kaufvertrag mit dem Kl344ger wegen T344uschung anzufechten, einwenden. Der I. steht ein solches Recht aber nicht zu, weil es jedenfalls nach 247 124 Abs. 1 BGB verfristet ist. Der Sach-verhalt ist in dem nicht genehmigten Vertrag vom 30. Juni 1992 offen gelegt 3 - 4 - worden. Die fehlende Kaufpreisf344lligkeit hat ihren Niederschlag in einer Verur-teilung zur Zustimmung Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises gefunden. 2. Auf den als 374bergangen ger374gten Vortrag zum Wegfall der Gesch344fts-grundlage kommt es nicht an, weil die Beteiligten abgesprochen haben, wie sie nach Aufdeckung der wahren Restitutionslage verfahren wollten. Der jetzt an-gestrebte Verkauf des Grundst374cks an den Beklagten ist erfolgt und behielte auch Bestand, wenn der Beklagte den Restitutionsanspruch nicht zur374ckge-nommen h344tte. 4 3. Das Berufungsgericht hat allerdings einen weiteren wesentlichen Teil des Vorbringens des Beklagten nicht erfasst. 5 a) Der Beklagte hat geltend machen wollen, dass der Kl344ger nach Treu und Glauben an der Geltendmachung seines Zustimmungsanspruchs nach 247 888 BGB aus der ihm einger344umten Vormerkung gehindert sei, weil er sich widerspr374chlich verhalten habe. Das hat das Berufungsgericht nicht erkannt, f374hrt aber nicht zur Zulassung der Revision. 6 b) Der Vortrag des Beklagten zeigt kein Verhalten des Kl344gers auf, das diesen nach Treu und Glauben an der Geltendmachung seines Anspruchs aus 247 888 BGB hindert. Ein solches Verhalten hat der Senat bei dem wahren Eigen-t374mer eines Grundst374cks angenommen, der die Unrichtigkeit des Grundbuchs selbst herbeigef374hrt hat, als sie ihm vorteilhaft erschien (Urt. v. 9. Oktober 1998, V ZR 214/97, VIZ 1999, 38, 40 f374r 247 894 BGB). Dass sich der Kl344ger hier in ver-gleichbarer Weise widerspr374chlich verhalten habe, l344sst sich dem Vortrag des Beklagten nicht entnehmen. Der Kl344ger hat sich zwar an seine m374ndliche Zu-sage nicht gehalten, auf seine Rechte zu verzichten. Er hat den ohne Vertre-tungsmacht in seinem Namen geschlossenen Vertrag aber nicht genehmigt. Das wird in dem Vertrag des Beklagten mit der I. und seiner Mutter auch fest- 7 - 5 - gehalten. Das Fehlen der Genehmigung w344re f374r den Beklagten zudem letztlich folgenlos geblieben, wenn er den Restitutionsantrag nicht zur374ckgenommen h344tte. Dann n344mlich h344tte die Grundst374cksverkehrsgenehmigung f374r den ersten Vertrag wegen des dann nach wie vor anh344ngigen Restitutionsantrags weiterhin nicht erteilt werden k366nnen, wohl aber - aufgrund seiner Zustimmung - nach 247 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GVO f374r den zweiten Vertrag. Die R374cknahme des Antrags ist dem Beklagten nach seinem Vortrag von der zust344ndigen Beh366rde empfoh-len worden. Der Beklagte mag dabei davon ausgegangen sein, dass der Kl344ger dem Vertrag zustimmen w374rde. Dass und aus welchen Gr374nden ihm der Kl344ger Anlass zu dieser Annahme gegeben hat, hat er aber nicht substantiiert darge-legt. Nach dem von dem Kl344ger vorgelegten Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 30. Januar 2003 (6 A 2399/00) ist der Restitutionsantrag vor dem 8. Dezember 1993 zur374ckgenommen worden. Nach eigenem Vortrag hat der Beklagte nach seiner Eintragung in das Grundbuch den Kl344ger am 7. Au-gust 1995 unter Hinweis auf den ersten Vertrag und eine Pf344ndung durch einen Gl344ubiger des Kl344gers, die inzwischen auch im Grundbuch eingetragen sei, ge-beten, von dem ersten Vertrag zur374ckzutreten, wozu sich der Kl344ger aber nicht verstand. - 6 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 8 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Stralsund, Entscheidung vom 09.12.2005 - 7 O 610/04 - OLG Rostock, Entscheidung vom 18.01.2007 - 7 U 12/06 -
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