BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 24/08 Verkündet am: 19. Mai 2011 Seelinger - Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 633 a.F., 242 Be a) Muss ein Auftragnehmer erkennen, dass die von ihm vertragsgemäß erric h- tete Bodenplatte wegen einer Bauzeitverzögerung im Winter der Gefahr von Rissebildung ausgesetzt sein wird, kann er verpflichtet sein, den Auftragg e- ber entsprechend zu informieren. b) Kommt er dieser Pflicht nicht nach, löst das keine Gewährleistungsanspr ü- che, sondern Schadensersatzansprüche wegen Verletzung einer Aufkl ä- rungspflicht aus. BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - VII ZR 24/08 - OLG München LG München I - 2 - Der VII. Zivilsena t des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka , die Richt e- rin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick, den Richter Halfmeier und den Ric h- ter Prof. Leupertz für Recht erkannt: Au f die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Dezember 2007 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zu rüc k verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um restlichen Werklohn aus einem Bauvertrag s o- wie um die Vergütungspflicht für eine von der Klägerin vorgenommene Riss e- sanierung und deren Abnahme. Mit Bauleistungsvertrag vom 28. Se ptember 2001 beauftragte die B e- klagte die Klägerin unter Einbeziehung der VOB/B zum Pauschalfestpreis von 49.244.000 DM mit der Planung und Erstellung der Baugrube und der circa 350 m x 150 m großen Bodenplatte nebst Auftriebssicherung bei einem B a u- 1 2 - 3 - vorhabe n in M. Die Klägerin führte die Arbeiten aus. Die auf den Lastfall 1 (fr ü- hes Abschließen der Hydration s wärme im Bauzustand) ausgelegte Bodenplatt e nahm die Beklagte am 24. Juli 2002 ab. Nachdem die Bodenplatte im Winter 2002/2003 noch nicht vollständig übe r baut war und auch keine Maßnahmen ergriffen worden waren, sie gegen Frost zu schützen, kam es zu einer erheblichen Rissebildung. Diese wäre ve r- mieden worden, wenn die Klägerin die Bodenplatte für den Lastfall 2 (jahre s- zei t lich bedingte zentr i sche Abküh lung im Bauzustand) ausgelegt hätte. Die Klägerin ha t diesen Lastfall nicht in ihre Planung einbezogen, weil sie auf Grundlage der ihr vorliegenden Bauzeitplanung der Beklagten von einer rech t- zeitigen Überbauung der Bodenplatte au s gegangen war . Die Kläg erin sanierte bis zum 6. Februar 2004 die bis dahin aufgetret e- nen Risse. Die in der Folgezeit aufgetretenen weiteren Risse überarbeitete die Klägerin nicht. Sie verlangt von der Beklagten die Abnahme der durchgeführten Riss e- sanierung und die Bezahlung d er dafür abgerechneten 6.593 .857,59 b- nahme und Bezahlung der Rissesanierung verweigert die Beklagte, weil es sich insoweit nicht um vergütungspflichtige Leistungen, sondern um kostenlos zu erbringende Mänge l beseitigungsarbeiten handele, die zudem im Hinblick auf die neu aufge tretenen Ri s se auch nicht abgeschlossen seien. Des W eiteren beansprucht die Klägerin aus dem Bauleistungsvertrag e i- nen restlichen Werklohn von 309.677,45 o- ckelb e schichtungs arbeiten restliche 86.421,32 Sie behauptet, di e Parteien hätten si ch in einer Verhandlung vom 16. Juli 2004 auf den der Klägerin noch zustehenden Wer k lohn geeinigt, so dass nach Abzug der Abschlagszahlungen diese Beträge zu zahlen seien. 3 4 5 6 - 4 - Das Landge richt hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, dass d ie auf de n Lastfall 1 beschränkte Ausführung der Bodenplatte mange l haft sei. Die auf Zahlung restlichen Werklohns für die Sockelbeschichtungsa r beiten und auf Restwerklohn aus dem Bauleistungsvertrag vom 28. September 2001 g e- richtete Klage hat das Lan dgericht wegen fehlender Nachvollziehbarkeit und völliger Unsubstantiiertheit abgewiesen. Die gegen dieses Urteil eingelegte B e- rufung hatte keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision ve r folgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Entscheidungs gründe: Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Auf das Re chts verhältnis der Parteien ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis 31. Dezember 2001 gültigen Fassung a nwendbar (Art. 229 § 5 EGBGB). I. Das Berufungsgericht teilt hinsichtlich der geltend gemachten restlichen Werklohnforderungen die Auffassung des Landgerichts. Der im Berufungsve r- fahren wi e derholte Vortrag der Klägerin, am 16. Juli 2004 sei die Berech tigung dieser Ford e rungen vereinbart worden, sei weiterhin unsubstantiiert und einer Beweisaufnahme nicht zugänglich; ein Gesprächsverlauf zwischen genau b e- zeichneten G e sprächsteilnehmern werde nicht dargestellt. 7 8 9 10 - 5 - Die zur Beseitigung der Risse vorgenomm enen Arbeiten bewertet das Berufungsgericht als nicht vergütungspflichtige Maßnahmen zur Mängelbeseit i- gung. Es lässt offen, ob die Klägerin bei der Planung der Bewehrung der B o- denplatte den Lastfall 2 hätte berücksichtigen müssen. Die Klägerin sei jede n- fal ls deshalb für die Rissebildung verantwortlich, weil sie die Beklagte pflichtwi d- rig nicht rechtzeitig und eindeutig darauf hingewiesen habe, dass sie in die Pl a- nung der Bewehrung der B o denplatte den Fall nicht einbezogen habe, dass diese im Winter ungeschü tzt dem Frost ausgesetzt sein werde. Wegen des g e- änderten Bauablaufs sei für die Klägerin spätestens zu Beginn des Sommers 2002 ersichtlich gewesen, dass die Bodenplatte im Winter 2002/2003 nicht vol l- ständig überbaut sein werde und die Beklagte keinerlei P roblemb e wusstsein hinsichtlich der Frostbeständigkeit gehabt habe. Die Hinwei s pflicht sei Teil der Leistungspflicht der Klägerin. Wie eine "Gebrauchsanleitung" zur abgelieferten Planung schulde der Planer die Erläuterung, ob auf der Grundlage der Änd e- rung der Planungsgrundlagen seine Planung noch Bestand habe oder Bede n- ken bestünden. Ein Mitverschulden der Beklagten gemäß § 254 BGB sei nicht zu berücksichtigen, da die Klägerin keinen Schadensersatz, sondern eine We r- klohnforderung geltend mache. Die Abnahme der durchgeführten Rissesani e- rung könne die Klägerin nicht verlangen. Denn diese sei im Hinblick auf die neu aufgetretenen Risse mangelhaft. II. Das hält der revisionsrecht lichen Überprüfung nicht stand. 1. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungs gericht den Vortrag der Klägerin als unsubstantiiert angesehen, die Parteien hätten sich hinsichtlich der Res t- werklohnford e rungen aus dem Bauleistungsvertrag vom 28. September 2001 11 12 13 - 6 - und der Zusatzvereinbarung betreffend die Sockelbeschichtun gsarbeiten in e i- ner Ve r handlung am 16. Juli 2004 auf d en Werklohn ge einigt. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemacht e Recht als in ihrer Pe r- son entstanden erscheinen zu lassen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2000 - VI ZR 236/99, NJW 2000, 3286, 3287; Urteil vom 21. Januar 1999 - VII ZR 398/97, BauR 1999, 648 = ZfBR 1999, 194; Urteil vom 29. September 1992 - X ZR 84/90, NJW - RR 1993, 189; Urteil vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83, BauR 1984, 667 = ZfBR 1984, 289). Die Angabe von Einzelhe i- ten zu dem Ablauf bestimmter Ereignisse ist grundsätzlich nicht erfo r derlich, wenn diese für die Rechtsfolgen ohne Bedeutung sind (BGH, Urteile v om 4. Juli 2000 - VI ZR 236/99; vom 21. Januar 1999 - VII ZR 398/97 und vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83, jeweils aaO). Dementsprechend ist eine Partei grun d sätzlich nicht gehalten, zur Substantiierung einer Klage, die sich auf eine getroffene Einigung st ützt, zu den Umständen dieser Vereinbarung, wie Zeit, Ort oder teilne h mende Personen, detaillier t vorzutragen (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2007 - II ZR 3 25/05, NJW - RR 2007, 1483, 1486; Beschluss vom 1. Juni 2005 - XII ZR 275/02, NJW 2005, 2710, 2711). Di ese Umstände sind Gegenstand der Beweisaufnahme; diese kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass sie von der beweispflicht i gen Partei im Einzelnen vorgetragen werden (BGH, Urteil vo m 21. Januar 1999 - VII ZR 398/97, BauR 1999, 648 = ZfBR 1999, 194). Z u einer näheren Darlegung kann eine Partei allerdings g e- zwungen sein, wenn die Gegenpartei ihre Darstellung substantiier t angreift (BGH, Urteil vom 20. Se p tember 2002 - V ZR 170/01, NJW - RR 2003, 69). Denn der Umfang der jeweils erforderlichen Substantiieru ng bestimmt sich aus dem Wechselspiel von Vo r trag und G egenvortrag (BGH, Urteil vom 3. Februar 1999 - VIII ZR 14/98, NJW 1999, 1404). 14 - 7 - b) Nach diesen Maßstäben durfte das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin nicht als unsubstantiiert zurückweisen. D ie Klägerin hat behauptet, die Parteien hätten sich in einer Verhandlung vom 16. Juli 2004 hinsichtlich der S o- ckelbeschichtung auf eine Vergütung von 127.8 00 Hauptvertrags auf einen Betrag von 1 .264.961,83 nach A b- zug von Abschlagszahlungen noch di e geltend gemachten Beträge von 86.421, und 309.677,45 zu zahlen sei en . Die Beklagte hat eingeräumt, dass hinsichtl ich der Vergütung für die Sockelbesc hichtung ein Betrag von 127.600 r- trag hat sie vorg e tra gen, in der Verhandlung vom 16. Juli 2004 habe man sich lediglich über Einzelpositionen geeinigt un d es könne nicht nachvollzogen we r- den, wie diese Einigung zu der Restforderung führe. Es bestand bei dieser Ve r- teidigung der B e klagten kein Anlass, die Verhandlung vom 16. Juli 2004 in allen Details wiederzugeben. In s besondere musste die Klägerin nicht ang eben, mit welchen Gesprächspartnern der u n streitigen Besprechung vom 16. Juli 2004 und auf Grundlage welchen Zahlenmaterials die behauptete Einigung stattg e- funden hat. Zu einer solchen näheren Darlegung wäre sie verpflichtet gewesen, wenn die Beklagte ihre Behauptung, man habe sich lediglich über Einzelposit i- onen geeinigt, ihrerseits substantiiert hätte. Das ist jedoch nicht g e schehen. 2. Rechtsfehlerha ft sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, soweit es eine Vergütungspflicht für die Sanierun gsl eistungen der Klägerin schon deshalb verneint, weil ihre Werkleistung mangelhaft sei und de s halb die Maßnahmen der Klägerin als Mängelbeseitigungs arbeiten einzuordnen se i en. a) In der Revision ist davon auszugehen, dass die Klägerin ihren A n- spruch au f Vergütung der Sanierungsleistungen auf eine konkludente Vereinb a- rung der Parteien dahin stützt, wonach die Klägerin bei ungeklärter Verantwo r- tung für die Riss e bildung die Sanierungsm aßnahmen vornimmt und einen A n- 15 16 17 - 8 - spruch auf Erstattung derjenigen Kosten ha t, die der Auftraggeber nach der m a- teriellen Rechtslage zu übernehmen oder mit denen er sich zu beteilig en hat (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1998 - VII ZR 236/97, BauR 1999, 252 , 253 = ZfBR 1999, 99 ). Zu einer solchen Vereinbarung trifft das Berufungsg ericht zwar keine Feststellungen. Dass die Klägerin von einer Beauftragung durch die Beklagte mit einer (entsprechenden) Vergütungspflicht ausgeht, ergibt sich j e- doch schon daraus, dass sie die Abnahme ihrer Sanierungsleistung ve r langt. Eine solche Vereinb a rung kann konkludent geschlossen werden und liegt auch in einem Fall wie dem vorliegenden nahe, in dem die Sanierung bei ung e klärter Verantwortung im Einverständnis des Auftraggebers durch den Auftra g nehmer vorg e nommen wird. b) Im Ansatz zutreffend ge ht das Berufungsgericht davon aus, dass die Kl ä gerin keine Vergütung für die Sanierung der Risse verlangen kann, wenn sie diese im Rahmen ihrer Gewährleistungspflicht ohne eine Kostenbeteiligung der Beklagten nachbessern musste. Die getroffenen Feststellun gen rechtfertigen jedoch diese A n nahme entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht. aa) Die Parteien streiten insoweit darüber, ob die Klägerin nach den g e- troffenen Vereinbarungen eine Bodenplatte schuldete, die für den Lastfall 2 g e- eig net war, und ob Gegenstand der Vereinbarung war, das s die Bodenplatte im Win ter überbaut sein werde . Das Berufungsgericht hat entgegen der Bewertung des Landgerichts einen Mangel der Werkleistung der Klägerin nicht darin ges e- hen, dass die Bewehrung der Bodenplatte nicht für den Lastfall 2 ausgelegt ist. Es hat ausdrücklich dahinstehen lassen, ob die Klägerin eine Bodenplatte schuldete, die für diesen Lastfall ge eignet ist, so dass sowohl offen bleibt, ob die vertraglichen Vorgaben diesen Lastfall vorsahen als auch, ob die nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion diesen Lastfall umfassen musste. 18 19 - 9 - bb) Das Berufungsgericht trifft keine Entscheidung dahingehend, dass die Klägerin ihre Hinw eispflicht nach § 4 Nr. 3 VOB/B verletzt habe. Die Verle t- zung dieser Hinweispfl i cht kommt in Betracht, weil der Klägerin nach der Beu r- teilung des Berufungsgerichts bereits zu Beginn des Sommers 2002 b e wusst war, dass die Beklag te ihren Zeitplan wohl nicht einhalten werde und daraus en t nehmen konnte, dass die Bodenplatte im Winter 2002 /2003 nicht vollständig übe r baut sein werde. Es ist danach nicht ausge schlossen, dass die Klägerin in e i nem Zeitpunkt von der Untauglichkeit der vorgesehenen Bodenplatte für die abse h bare Entwicklung des Bauwerks erfahren hat, in dem die Planung und Ausfüh rung noch hätte n geändert werden können. Die Abnahme der Leistu n- gen de r Klägerin erfolgte erst am 24. Juli 2002. Da das Berufung s gericht dazu keine Feststellungen getroffen hat, ist in der Revision zugunsten der Kl ä gerin davon auszugehen, dass die Klägerin erst in einem Zeitpunkt von dem verä n- derten Zeitplan erfahren hat, in dem ein Hinweis nach § 4 Nr. 3 VOB/B nicht mehr dazu geführt hätte, dass eine den Lastfall 2 berücksichtigende Bodenpla t- te erric h tet worden wäre. cc) Auf dieser Grundlage kann eine G ewährleistungspflic ht der Klägerin nicht bestehen. Ist davon auszugehen, dass ein etwa erforderlicher Hinweis der Klägerin auf die Untauglichkeit der Bodenplatte nach Veränderung des Bauz ei t- plans nicht dazu geführt hätte, dass eine andere Bodenplatte erric htet wo r den wäre, so ist die Klägerin von der Mä ngelhaftung befreit , § 13 Nr. 3 VOB/B. Ein solcher Fall könnte hier vorliegen, etwa weil die Bodenplatte bei rechtzeitigem Hinweis schon ganz oder teilweise errichtet war und möglicherweise ein kos t- spieliger Neubau notwendig gewesen wäre, von dem die Beklagte abgesehen hätte. E in Unternehmer ist auch dann von der Gewährleistung s pflicht frei, wenn er zwar seine Bedenkenhinweispflicht nicht erfüllt hat, jedoch fest steht, dass der Bedenkenhinweis nicht zu einer A bänderung seiner Leistungspflicht geführt hä t- te (BGH, Urteil vom 8. N o vember 2007 - VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110, Rn . 35 20 21 - 10 - m .w.N.). Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer mit der Planung des We r- kes beauftragt ist und sich auf grund des Bedenkenhinweises auc h seine Pl a- nungspflichten ändern können. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der U n- ternehmer schulde in einem solchen Fall die Au f klärung über die bestehende Funktionsuntauglichkeit wie eine "Gebrauchsanleitung" zur abgelieferten Pl a- nung, kann diese Grun d sätze nicht in Frage stellen. Allein die Verletzung von Aufklärungspflichten b e gründet die Mängelhaftung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 8. Nove mber 2007 - VII ZR 183/05, aaO, Rn. 22 ). III. Das Berufungsurteil kann nach allem keinen Bestand haben. Für die neue Verhandlung we ist der Senat auf Folgendes hin: 1. Ist die Klägerin gewährleistungspflichtig, weil sie eine Bodenplatte he r- zustel len hatte, die für den Lastfall 2 geeignet ist , kann sie , vorbehaltlich eines Mitverschuldens der Beklagten , bei der En tstehung des Schadens, keine Ve r- g ü tung bea n spruchen. 2. Ist die Klägerin nicht gewährleistungspflichtig, so kann s ie gleichwohl keine Vergütung fordern, wenn sie nach Maßgabe der getroffenen Vereinb a- rungen aufgrund eines Schadensersatzanspruches der Bek lagten w e gen der Verletzung einer Aufklärungspflicht verpflichtet wäre, die Beklagte in Höhe der Sanierungskosten schadlos zu stellen. Insoweit ist auf Folgendes hi n zuweisen: a) Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Klägerin auch dann z u einer Aufklärung über die eingeschränkte Wintertauglichkeit der Bodenplatte verpflichtet war, wenn sie nicht mehr zu einer Änderung der A u s- führung geführt hätte. Es ist allgemein anerkannt, dass der Auftragnehmer 22 23 24 25 - 11 - selbst nach der Abnahme verpflichtet ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren eine Vereitelung oder Gefährdung des Vertragszwecks zu verhi n dern (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1954 - I ZR 65/53, BGHZ 16, 4, 10; Urteil vom 7. März 195 6 - V ZR 106/54, BGHZ 20, 169; Urteil vom 25. Juni 1973 - II ZR 26/ 72, BG HZ 61, 176; Urteil vom 8. Juli 1982 - VII ZR 314/81, BauR 1983, 70 = ZfBR 1983, 16). Diese Pflicht ergibt sich aus der nach Treu und Glauben vorzunehmenden Au s- legung des Vertrages, §§ 133, 157 BGB. Als Folge kö n nen sich in Anbetracht der in diesem Rahmen z u berücksichtigenden beiderseitigen Interessen vor allem für jede Partei Auskunfts - , Aufklärungs - oder Obhutspflichten e r geben (BGH, Urteil vom 14. September 1999 - X ZR 89/97, BauR 2000, 262, 263 = NZBau 2000, 196 = ZfBR 2000, 42). Eine solche Aufklärungs pflicht kann b e- stehen, wenn der Unternehmer erkennt, dass das von ihm geschaffene Werk in nicht vor her gesehener Weise Risiken aus U m welteinflüssen ausgesetzt ist , für die es nicht au s gelegt ist . b) Auf dieser Grundlage ist es nicht zu beanstanden, wenn das Ber u- fungsgericht der Klägerin die Pflicht auferlegt, die insoweit nicht informierte B e- klagte darüber aufzuklären, dass der neue Bauz eitplan eine Gefährdung für die Bodenplatte mit sich bringt. Die Klägerin hatte als mit der Planung der Bode n- platte bea uftragte Unternehmerin die überlegene Sachkunde. Sie hatte u n ter den gegebenen Umständen die Beklagte darüber zu informieren, dass die B o- denplatte für die bisher nicht vorges e henen Bauumstände nicht ausgelegt war , und sie über die damit verbundenen Ris i ken aufzuklären. aa) Voraussetzung für eine schuldhafte Verletzung der Aufklärungspflicht ist, dass die Klägerin wusste oder zumindest hinreichende Anhaltspunkte dafür hatte (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1982 - VII ZR 314/81, aaO), dass die Bode n- pla t te im Winter 2002/2003 nicht hinreichend gegen Frosteinwirkung geschützt sein werde. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen 26 27 - 12 - nicht die Verle t zung einer Aufklärungspflicht bereits zu Beginn des Sommers 2002. Auch wenn sich zu diesem Zei tpunkt eine Vermarktungsschwäche a b- zeichnete, folgt daraus nicht zwingend, dass die Bodenplatte im Winter nicht überbaut sein würde. bb) Von einer Hinweispflicht war die Klägerin nicht deshalb entbunden, weil die Beklagte den Deutschen Beton - und Bautec hnik - Verein (im Folgenden: DBV) mit der begleitenden betontechnischen Betreuung und Berat ung beau f- tragt hatte. Denn die Klägerin hat keine Umstände dargelegt, die ihr die ges i- cherte Erkenntnis verschafft hätten, dass der DBV die Beklagte unter Hi n weis auf die ansonsten zu erwartende gravierende Rissebildung auf die Drin g lichkeit einer vollständigen Überbauung der Bodenplatte vor Eintritt der Fro stperiode oder die ansonsten unbedingte Notwendigkeit von Wintersicherungsmaßna h- men hi n weisen werde und ein Hinwei s ihrerseits daher entbehrlich sei. c) Das Berufungsgericht wird in diesem Zusammenhang auch zu prüfen h a ben, inwieweit der Beklagten durch eine Verletzung der Hinweispflicht ein Schaden entstanden ist. Insoweit muss sowohl geklärt werden, wie die Bekl agte auf einen so l chen Hinweis reagiert hätte , als auch, wie sich ihre Vermögenslage nach einem solchen Hinweis gestaltet hätte. 3. Das Berufungsgericht wird e r neut ein Mitverschulden der Beklagten zu prüfen haben. Insoweit muss das B e rufungsgericht er wägen, ob die Beklagte ihrerseits alles Erforderliche getan hat, die sich aus der Verzögerung des Ba u- ablaufs e r gebenden Risiken planerisch zu erfassen und abzudecken. Denn für die Koordination der Baustelle war - w o von in der Revision auszugehen ist - die Beklagte zuständig. Sie musste de shalb - sofern die Klägerin nicht vertra g lich eine solche schuldete - von sich aus prüfen, ob die Bodenplatte für den Winte r- bau ausgelegt war. Zudem ist zu pr ü fen, ob die ihr erteilten Hinweise des D BV 28 29 30 - 13 - der Beklagten nicht Anlass gaben, der Frage der Wintertauglichkeit der Bode n- platte auch ohne einen Hinweis der Klägerin nachzugehen. Jedenfalls durfte die Beklagte in ihrem eigenen Interesse nicht die Augen vor einem insoweit o f- fen li e genden Problem vers chließen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - VII Z R 8/10, BauR 2011, 869, 874 ) . 4. Der Senat kann auch nicht selbst entscheiden, soweit die Klägerin auf Abnahme ihrer bereits erfolgten Risses a nierung klagt. Eine Abnahmepflicht der Beklagten scheide t allerdings selbst dann aus, wenn sie einen Sanierungsau f- trag unter den genannten Bedingu n gen erteilt haben sollte und die Sanierung noch nicht im Wesentlichen fertig gestellt ist. Das Berufungsgericht trifft jedo ch k eine Feststellungen zum Inhal t des ert eilten Auftrages, der - auch wenn das we nig wahrscheinlich sein dürfte - dahin gelautet haben könnte, nur die im Zei t- punkt der Auftragserteilung festgestel l ten Risse zu beseitigen. Kniffka Safari Chabestari Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 10.10.2006 - 2 O 4748/06 - OLG München, Entscheidung vom 18.12.2007 - 9 U 5448/06 - 31
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