BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 24/09 Verk374ndet am: 6. Oktober 2009 B366hringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 426 Abs. 1 Zur Frage der Beweislastumkehr aufgrund eines groben 344rztlichen Behand-lungsfehlers f374r den selbst344ndigen Ausgleichsanspruch eines Gesamtschuld-ners nach 247 426 Abs. 1 BGB. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - VI ZR 24/09 - OLG Braunschweig LG Braunschweig - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner sowie die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Braunschweig vom 18. Dezember 2008 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, bei der der Gyn344kologe Dr. B. haftpflichtversichert ist, macht aus 374bergegangenem Recht gegen374ber dem Beklagten als Insolvenz-verwalter 374ber das Verm366gen der Belegklinik Dr. Bo. GmbH den gesamtschuld-nerischen Ausgleichsanspruch geltend. 1 Am 8. August 1997 wurde die Schwangere N. A. von Dr. B. in die ge-burtshilfliche Abteilung der Belegklinik der Insolvenzschuldnerin wegen pr344tibia-ler 326deme eingewiesen. Am 9. August 1997 gegen 4.00 Uhr morgens hatte N. A. einen Blasensprung. Gegen 9.15 Uhr legte die Hebamme E. einen Wehen-tropf an und kontrollierte die kindliche Herzfrequenz mittels eines CTG. Da die Herzfrequenz schon kurz nach Beginn der Aufzeichnungen bei 200 s/min. lag, verabreichte die Hebamme gegen 9.45 Uhr der Schwangeren Isoptin. Daraufhin sank die Frequenz auf 165 s/min. bis kurz vor 10.00 Uhr und bis 11.00 Uhr auf 2 - 3 - etwas unter 160 s/min. Dr. B. untersuchte die Schwangere gegen 11.00 Uhr. Dabei sah er die CTG-Kurve nicht ein. Ohne weitere medizinische Ma337nahmen zu veranlassen, verlie337 er die Klinik. Um die Mittagszeit begann N. A. aus der Scheide zu bluten. Da die Herzt366ne des Kindes gegen 13.15 Uhr auf 70 s/min. absanken, rief die Hebamme E. um 14.15 Uhr Dr. B. an, der um 14.20 Uhr eine sofortige Kaiserschnittentbindung anordnete. Um 14.25 Uhr verst344ndigte E. den An344sthesisten N., der gegen 15.00 Uhr im Krankenhaus eintraf. Die Narkose zur Durchf374hrung der Notsectio wurde um 15.20 Uhr eingeleitet. Um 15.24 Uhr erfolgte die Geburt des M344dchens H. A., das als Folge einer geburtsassoziier-ten hypoxisch-isch344mischen Hirnsch344digung unter einem schweren psycho-neurologischen Restschadensyndrom leidet. Es besteht ein fokales cerebrales Anfallsleiden. H. A. kann weder allein essen noch trinken und muss 374ber eine Sonde ern344hrt werden. Die Mutter N. A. musste wegen einer Uterusruptur und der Folgen einer vorzeitigen Plazentaabl366sung in die Frauenklinik in W. verlegt werden, wo die Geb344rmutter entfernt werden musste. Die Insolvenzschuldnerin hatte im Rahmen des Belegarztvertrages mit Dr. N. vereinbart, dass er wegen der r344umlichen Entfernung zu seinem Wohnort w344hrend der Bereitschaftszeit innerhalb von 45 Minuten nach Alarmierung in der Klinik eintreffen m374sse. Dr. B. kannte die Vereinbarung. Er erkl344rte sich am 23. Januar 1995 trotzdem damit einverstanden, dass Dr. N. als Facharzt f374r An344sthesie die gesamte operative und postoperative an344sthesiologische Betreuung seiner Patienten in der Belegklinik der Insolvenzschuldnerin auf Dauer 374bernimmt. 3 N. A. und H. A. haben Dr. B. und die Insolvenzschuldnerin auf materiel-len Schadensersatz und Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch ge-nommen (Az.: 4 O 2113/00 Landgericht Braunschweig). Die Klage gegen die Insolvenzschuldnerin hat das Landgericht durch rechtskr344ftig gewordenes Teil- 4 - 4 - urteil vom 5. Juli 2001 abgewiesen. Danach ist die Insolvenzschuldnerin nach Streitverk374ndung dem Rechtsstreit gegen Dr. B. beigetreten. Mit Grundurteil vom 13. Juni 2002 hat das Landgericht die Klage gegen Dr. B. dem Grunde nach f374r gerechtfertigt erkl344rt. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat mit Urteil vom 16. Januar 2003 (Az.: 1 U 70/02) die Berufung gegen die Verurtei-lung zur Zahlung von Schmerzensgeld an H. A. zur374ckgewiesen und festge-stellt, dass Dr. B. verpflichtet ist, ihr s344mtliche k374nftigen materiellen und imma-teriellen Sch344den zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungstr344ger oder andere Dritte 374bergegangen sind oder 374bergehen. Am 24. Mai 2005 haben die Parteien einen Vergleich gem344337 247 278 Abs. 6 ZPO abgeschlossen, auf-grund dessen Dr. B. u. a. ein Schmerzensgeld von 500.000 200 an H. A. zu zah-len hat. Im Streitfall hat das Landgericht der Klage auf Ausgleich der von der Kl344gerin erbrachten Zahlungen teilweise stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise ab-ge344ndert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Anschlussberufung, mit der die Kl344gerin Ersatz von Rechtsverfolgungskosten begehrt hat, hat es zur374ck-gewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Begehren weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch auf Gesamtschuldner-ausgleich f374r die Kl344gerin, weil nicht erwiesen sei, dass das sp344te Eintreffen des An344sthesisten Dr. N. in der Belegklinik der Insolvenzschuldnerin schadens- 6 - 5 - urs344chlich geworden sei. Der Senat neige zwar dazu, einen groben Organisati-onsfehler der Insolvenzschuldnerin anzunehmen. Nach dem medizinischen Standard sei n344mlich bei einer Notsectio die Einhaltung einer Zeit von 20 bis 30 Minuten zwischen der Entscheidung zur sectio bis zur Entbindung (E-E-Zeit) erforderlich. Bei der vereinbarten Anreisezeit von maximal 45 Minu-ten f374r den An344sthesisten werde dieser Zeitraum nicht eingehalten. Beweiser-leichterungen wegen eines groben Behandlungsfehlers f344nden f374r den An-spruch auf selbst344ndigen Gesamtschuldnerausgleich nach 247 426 Abs. 1 BGB zwischen grob fehlerhaft handelnden Personen oder Einrichtungen jedoch keine Anwendung. Die Figur des groben Behandlungsfehlers sei entwickelt worden, um zur Waffengleichheit zwischen Patient und Arzt im Arzthaftungsprozess bei-zutragen. Sie sei keine Sanktion f374r 344rztliches Behandlungsverschulden, son-dern diene der Ausgleichung der durch den groben Behandlungsfehler zu Las-ten des Patienten verschlechterten Beweissituation. Im Streitfall komme hinzu, dass der Versicherungsnehmer der Kl344gerin, Dr. B., aufgrund der groben Feh-lerhaftigkeit der Behandlung und der Unterlassung der m366glichen weitergehen-den Befunderhebungen und Dokumentationen die Beweissituation zur Frage der Schadenskausalit344t und f374r die Abgrenzung etwaiger Verursachungsbeitr344-ge verschlechtert habe. Es spreche viel daf374r, dass bei der Abw344gung der beid-seitigen Verschuldens- und Verursachungsanteile (247 254 BGB) die Mitverant-wortung der Insolvenzschuldnerin hinter dem 374berwiegenden Verschulden des Dr. B. zur374cktrete. Dr. B. habe die Geb344rende trotz erkennbarer schwerster Komplikationen letztlich sich selbst 374berlassen. Ein schwerer Behandlungsfeh-ler sei schon darin zu sehen, dass Dr. B. aufgrund der Nachl344ssigkeit bei der Visite die absolut kontraindizierte Gabe von Isoptin durch die Hebamme nicht bemerkt habe. Zus344tzlich zu den bereits festgestellten Fehlern sei auch noch zu ber374cksichtigen, dass der Schwangeren am Vortag bei der Aufnahme kontraindikativ das Medikament Lasix verabreicht worden sei. - 6 - Soweit die Kl344gerin ihren Anspruch nach 247 426 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 67 VVG a.F. auf den 374bergegangenen Anspruch der Gesch344digten gegen die In-solvenzschuldnerin st374tze, m374sse sie die rechtskr344ftige Abweisung der Klage durch Teilurteil des Landgerichts B. vom 5. Juli 2001 - 4 O 2113/00 - gegen sich gelten lassen. Das Klagebegehren und der zugrunde liegende Lebenssachver-halt seien identisch mit dem des rechtskr344ftig entschiedenen Vorprozesses. 7 Zur Kl344rung der Frage, ob der Grundsatz der Beweiserleichterung auf-grund eines groben 344rztlichen Behandlungsfehlers auch auf den selbst344ndigen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich (247 426 Abs. 1 BGB) zugunsten eines Behandlers Anwendung findet, der einen der Behandlungsseite zuzuordnenden Mitsch344diger in Anspruch nimmt, hat das Berufungsgericht die Revision zuge-lassen. 8 II. Die Revision der Kl344gerin bleibt erfolglos. 9 1. F374r den ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner sind in der Regel drei Anspruchsgrundlagen in Betracht zu ziehen, zum einen der Regressan-spruch aus 247 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, der gleichzeitig mit der Gesamtschuld entsteht, zum andern der zur Best344rkung des Regressrechts des Ausgleichsbe-rechtigten kraft Gesetzes 374bergehende Anspruch des Gl344ubigers gegen die anderen Gesamtschuldner nach 247 426 Abs. 2 BGB und des Weiteren au337erhalb der Gesamtschuld stehende vertragliche oder gesetzliche Anspr374che z.B. aus Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag oder Bereicherung zwischen dem ausgleichs-berechtigten und den anderen Gesamtschuldnern. Diese Anspr374che k366nnen in Anspruchskonkurrenz zu 247 426 Abs. 1 BGB und dem gem344337 247 426 Abs. 2 BGB 10 - 7 - 374bergegangenen Anspruch eine dritte Anspruchsgrundlage bilden, ihnen kommt vor allem die Wirkung zu, das Ma337 der offenen Regel des 247 426 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichend von der kopfteiligen Haftung zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1988 - V ZR 183/86 - NJW 1988, 1375, 1376; Erman/Ehmann, BGB, 12. Aufl., 247 426 Rn. 14 und 32). Der gem344337 247 426 Abs. 2 BGB 374berge-gangene Anspruch und der selbst344ndige Regressanspruch aus 247 426 Abs. 1 BGB wie auch der unter Umst344nden hinzutretende dritte Anspruch aus eigenem Recht sind selbst344ndige Anspr374che, die auf unterschiedlichen Rechtsgr374nden beruhen, verschiedene Voraussetzungen haben und in Anspruchskonkurrenz zueinander stehen (vgl. BGHZ 59, 97, 102 f.). Unabh344ngig davon k366nnen sich die konkurrierenden Regressanspr374che gegenseitig beeinflussen. So wird zwar in der Regel der Anspruch aus 247 426 Abs. 1 BGB von den Einreden und Ein-wendungen gegen den 374bergegangenen Anspruch nicht ber374hrt (vgl. BGH, Ur-teil vom 9. Juli 2009 - VII ZR 109/08 - WM 2009, 1854 Rn. 10 ff. zur Einrede der Verj344hrung; Erman/Ehmann, aaO, Rn. 33; Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., 247 426 Rn. 53). Jedoch geht der Anspruch aus fremdem Recht nur insoweit 374ber als der Ausgleichsberechtigte gem344337 247 426 Abs. 1 Satz 1 Regress verlangen kann, womit die H366he der Anspr374che aneinander angepasst wird. a) Au337erhalb der Gesamtschuld stehende vertragliche oder gesetzliche Anspr374che gegen die Insolvenzschuldnerin werden von der Kl344gerin nicht gel-tend gemacht und sind ersichtlich nicht gegeben. 11 b) Der Streitfall wirft auch nicht die Frage auf, ob die f374r den Patienten geltenden Beweiserleichterungen bei Geltendmachung eines 374bergeleiteten Anspruchs im Gesamtschuldnerausgleich nach 247 426 Abs. 2 BGB Anwendung finden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14. Juli 2005 - III ZR 391/04 - VersR 2005, 1443 und BGHZ 163, 53 zur Beweislast bei der Haftung wegen eines voll be-herrschbaren Risikos; OLG Hamm, GesR 2005, 70; OLG Stuttgart, Urteil vom 12 - 8 - 18. April 2006 - 1 U 127/04 - rechtskr344ftig durch Zur374ckweisung der Nichtzulas-sungsbeschwerde durch den erkennenden Senat vom 10. Juli 2007 - VI ZR 94/06 und OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Oktober 2004 - 1 U 87/03 - rechtskr344f-tig durch Zur374ckweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den erkennen-den Senat vom 31. Mai 2005 - VI ZR 300/04 -; Gei337/Greiner, Arzthaftpflicht-recht, 6. Aufl., B V Rn. 256; Frahm/Nixdorf/Walter, Arzthaftungsrecht, 4. Aufl., Rn. 139; Schramm, Der Schutzbereich der Norm im Arzthaftungsrecht, Diss. 1992, S. 268 ff.; verneinend f374r den Fall der 334berleitung eines Anspruchs we-gen vors344tzlicher K366rperverletzung gegen den das Opfer falsch behandelnden Arzt OLG K366ln, VersR 1989, 294 = AHRS 6551/14). Da die Klage der Gesch344-digten gegen die Insolvenzschuldnerin durch das rechtskr344ftige Teilurteil des Landgerichts Braunschweig vom 5. Juli 2001 (Az.: 4 O 2113/00) abgewiesen worden ist, kann die Kl344gerin wegen der Rechtskraftwirkung nach 247 325 Abs. 1 ZPO einen 374bergeleiteten Anspruch gegen die Insolvenzschuldnerin nicht gel-tend machen. Dies stellt die Revision nicht in Frage. Dagegen ist rechtlich auch nichts zu erinnern. c) Hier ist nicht zu entscheiden, ob die f374r die Arzthaftung anerkannte Umkehrung der Beweislast bei grobem Behandlungsfehler bei dem Gesamt-schuldnerausgleich unter Entsch344digern Platz greift. Unter den besonderen Umst344nden des Streitfalls hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht auch f374r den Ausgleichsanspruch nach 247 426 Abs. 1 BGB die Beweislastumkehr zu Gunsten der Kl344gerin f374r die Schadensurs344chlichkeit eines groben Organisati-onsverschuldens der Insolvenzschuldnerin verneint. Die vom Berufungsgericht offen gelassene Frage, ob die Organisation des Bereitschaftsdienstes des An344sthesisten durch die Insolvenzschuldnerin grob fehlerhaft gewesen ist, be-darf deshalb keiner weiteren Kl344rung. 13 - 9 - aa) Die beweisrechtlichen Konsequenzen aus einem grob fehlerhaften Behandlungsgeschehen folgen nicht - wie die Revision insoweit in 334berein-stimmung mit dem Berufungsgericht f344lschlich meint - aus dem Gebot der pro-zessrechtlichen Waffengleichheit (vgl. BVerfGE 52, 131, 156). Sie kn374pfen vielmehr daran an, dass die nachtr344gliche Aufkl344rbarkeit des tats344chlichen Be-handlungsgeschehens wegen des besonderen Gewichts des Behandlungsfeh-lers und seiner Bedeutung f374r die Behandlung in einer Weise erschwert ist, dass der Arzt nach Treu und Glauben - also aus Billigkeitsgr374nden - dem Pati-enten den vollen Kausalit344tsnachweis nicht zumuten kann. Die Beweislastum-kehr soll einen Ausgleich daf374r bieten, dass das Spektrum der f374r die Sch344di-gung in Betracht kommenden Ursachen gerade durch den Fehler besonders verbreitert oder verschoben worden ist (st344ndige Rechtsprechung so etwa Se-nat, BGHZ 72, 132, 136; 132, 47, 52; 159, 48, 55; Urteile vom 7. Juni 1983 - VI ZR 284/81 - VersR 1983, 983; vom 28. Juni 1988 - VI ZR 217/87 - VersR 1989, 80, 81; vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 205/93 - VersR 1995, 46, 47; vom 16. April 1996 - VI ZR 190/95 - VersR 1996, 976, 979; und vom 11. Juni 1996 - VI ZR 172/95 - VersR 1996, 1148, 1150; Steffen in Festschrift f374r Brandner 1996 S. 327, 335 f.). Unter dem Gesichtspunkt der gleichm344337igen Beweislastri-sikoverteilung kann ferner die Mitverursachung von Unklarheiten in der Ursa-chenaufkl344rung durch den Patienten wegen der damit verbundenen Erschwe-rung der Aufkl344rung des Behandlungsgeschehens sogar die Beweislastumkehr wegen des groben Behandlungsfehlers ausschlie337en. Voraussetzung ist, dass der Patient durch sein Verhalten eine selbst344ndige Komponente f374r den Hei-lungserfolg vereitelt und dadurch in gleicher Weise wie der grobe Behandlungs-fehler des Arztes dazu beigetragen hat, dass der Verlauf des Behandlungsge-schehens nicht mehr aufgekl344rt werden kann (vgl. Senat, BGHZ 159, aaO; KG VersR 1991, 928 mit Nichtannahmebeschluss des Senats vom 19. Februar 1991 - VI ZR 224/90; OLG Braunschweig, VersR 1998, 459 mit Nichtannahme- 14 - 10 - beschluss des Senats vom 20. Januar 1998 - VI ZR 161/97). Bei der Frage der Beweislastumkehr im Rechtsstreit 374ber den Gesamtschuldnerausgleich sind im Verh344ltnis zwischen mehreren Mitsch344digern diese Gesichtspunkte in gleicher Weise ma337gebend. bb) Nach diesen Grunds344tzen kann der Kl344gerin eine Beweislastumkehr nicht zugute kommen. H344tte n344mlich Dr. B. die f374r ihn gebotenen Ma337nahmen durchgef374hrt, w344re die Verz366gerung der sectio durch die lange Anreise des An344sthesisten nicht urs344chlich geworden. Dr. B. war die Vereinbarung zwischen dem An344sthesisten Dr. N. und der Insolvenzschuldnerin bekannt, ihn traf vor-derhand die pers366nliche Verantwortung f374r die Patientin N. A., die er in das Krankenhaus eingewiesen hatte. Er h344tte bei seiner Visite um 11.00 Uhr das CTG einsehen m374ssen, dessen Inhalt ihm Veranlassung gegeben h344tte, die Hebamme zu den n344heren Umst344nden zu befragen. Hierbei w344re ihm die feh-lerhafte Verabreichung von Isoptin, die geeignet war, einen eventuell bedenkli-chen Zustand des Kindes zu verschleiern, mitgeteilt worden. Keinesfalls durfte Dr. B. die Geb344rende trotz erkennbarer schwerster Komplikationen sich selbst 374berlassen. Da unstreitig die technischen Voraussetzungen f374r eine Mikroblut-untersuchung der Schwangeren in der Klinik der Streithelferin nicht gegeben waren, h344tte die Geburt durch eine Schnittentbindung sofort beendet werden m374ssen. Dass eine Schnittentbindung zu diesem Zeitpunkt die hypoxische Sch344digung des Kindes selbst dann verhindert h344tte, wenn die Zeit zwischen der Entscheidung zur Entbindung bis zu deren Durchf374hrung tats344chlich 64 Mi-nuten gedauert h344tte, wird auch von der Kl344gerin nicht in Zweifel gezogen. 15 Im Rechtsstreit der Gesch344digten gegen den Versicherungsnehmer der Kl344gerin hat das Oberlandesgericht Braunschweig deshalb im Urteil vom 16. Januar 2003 (Az.: 1 U 70/02) einen f374r die Sch344digung der H. A. urs344chli-chen Behandlungsfehler des Dr. B. bejaht. Im Streitfall waren die Akten des 16 - 11 - Rechtsstreits gegen Dr. B. Gegenstand der m374ndlichen Verhandlung, wobei die Kl344gerin die der Verurteilung zugrunde liegenden Tatsachen nicht in Frage ge-stellt hat. Der Versicherungsnehmer der Kl344gerin hat mithin die Notsectio erst aufgrund seines pflichtwidrigen Verhaltens erforderlich gemacht, obwohl ihm bekannt war, dass Dr. N. eine l344ngere Wegezeit ben366tigen w374rde, um in das Krankenhaus zu kommen. Es handelte sich keineswegs um einen pl366tzlich auf-tretenden, nicht kalkulierbaren Notfall, vielmehr hat einen solchen Dr. B. durch seine Nachl344ssigkeit erst herbeigef374hrt, so dass ihn der weit 374berwiegende Verursachungsanteil an dem weiteren tragischen Verlauf der Geburt trifft, dem gegen374ber das Organisationsverschulden der Insolvenzschuldnerin nicht mehr zum Tragen kommt. Eine rechtliche Verpflichtung des Beklagten, sich am Er-satz des Schadens zu beteiligen, besteht danach schon deshalb nicht, weil ein Gesamtschuldverh344ltnis nicht gegeben ist. - 12 - III. Damit erweist sich die Revision der Kl344gerin als unbegr374ndet und ist mit der Kostenfolge aus 247 97 ZPO zur374ckzuweisen. 17 Galke Zoll Wellner Diederichsen Pauge Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 26.04.2007 - 4 O 3529/04 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 18.12.2008 - 1 U 40/07 -
Full & Egal Universal Law Academy