BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 24/09 Verk374ndet am: 20. Januar 2010 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. Januar 2010 f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Januar 2009 aufgehoben. Die Berufung des Kl344gers gegen das Urteil des Landge-richts Hannover vom 12. Juni 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten beider Rechtsmittelverfah-ren. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger unterhielt bei der Beklagten eine Schaustellerkaskover-sicherung unter anderem f374r ein Kinderfahrgesch344ft (Freifallturm), das ausweislich eines Nachtrags zum Versicherungsschein vom 26. Juni 2006 gegen "Diebstahl ganzes Fahrzeug mit 20% Selbstbeteiligung" ver-sichert war. Dem Versicherungsvertrag lagen Allgemeine Versicherungs-bedingungen (AVB Schausteller 2001) zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten: 1 - 3 - "247 5 Obliegenheiten vor dem Schadenfall 205 5. Aufenthalte bis zu 30 Tagen (247 2 Nr. 2) Dauert ein Aufenthalt zwischen den Veranstaltungen l344nger als 10 Tage, so mu337 vom 11. Tage des Aufenthaltes an ei-ne erh366hte Sicherheit der versicherten Gegenst344nde gegen unbefugten Zugang gew344hrleistet sein. Dies kann entweder durch st344ndige Beaufsichtigung oder durch Abstellen auf rundum hoch (mindestens 1,5 m) eingez344unten und mit ver-schlossenen Zug344ngen versehenen Grundst374cken oder in verschlossenen festen Geb344uden geschehen. Als Beauf-sichtigung gilt die st344ndige Anwesenheit des Versiche-rungsnehmers oder einer von ihm beauftragten Vertrauens-person beim Gesch344ft, verbunden mit Kontrollen. 205 7. Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repr344sen-tant eine der Obliegenheiten gem344337 Nr. 1 bis 6, so ist der Versicherer nach Ma337gabe des 247 6 Abs. 1 und Abs. 2 VVG leistungsfrei. Abweichend von 247 6 Abs. 1 S. 3 VVG bleibt der Versicherer wegen Verletzung einer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erf374llenden Obliegenheit auch dann leistungsfrei, wenn er von seinem K374ndigungsrecht keinen Gebrauch macht. 205 247 13 K374ndigung nach dem Versicherungsfall 1. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles k366nnen so-wohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer den Versicherungsvertrag k374ndigen. 205" Im Nachtrag zum Versicherungsschein war unter "Klausel 4 - Dieb-stahl und Raub" unter Nr. 3c folgende Regelung enthalten: 2 "Erh366hte Sicherheit (247 5 Nr. 5 AVB Schausteller) mu337 be-reits bei Aufenthalten von 374ber 24 Stunden gew344hrleistet sein." - 4 - 3 Der Kl344ger beschickte mit dem Freifallturm im Juli 2006 das Sch374t-zenfest in G. . Nach dessen Beendigung lie337 er bei seiner Abreise am Abend des 9. Juli 2006 das Fahrgesch344ft zur374ck. Mit seiner Beauf-sichtigung beauftragte er den Zeugen K. , der diese Aufgabe am Abend des 11. Juli 2006 auf den Zeugen K366. 374bertrug. Bei seiner R374ckkehr am 12. Juli 2006 um die Mittagszeit stellte der Kl344ger fest, dass das Fahrgesch344ft von unbekannten T344tern entwendet worden war. Die Beklagte lehnte am 4. Oktober 2006 wegen der Verletzung vereinbarter Sicherheitsvorschriften Versicherungsleistungen ab. Bereits am 28. Juli 2006 hatte sie anl344sslich der Regulierung eines weiteren Versicherungsfalles - des Sturmschadens an einem ebenfalls versicher-ten Wohnwagen - die K374ndigung gem344337 247 13 AVB Schausteller 2001 er-kl344rt. 4 Das Landgericht hat die auf Zahlung des Zeitwertes des Freifall-turms abz374glich des Selbstbehalts gerichtete Klage in H366he von 75.640 200 nebst Zinsen abgewiesen. Auf die Berufung des Kl344gers hat das Ober-landesgericht die Beklagte antragsgem344337 verurteilt. Dagegen wendet sie sich mit ihrer Revision. 5 Entscheidungsgr374nde: Das zul344ssige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. 6 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Es sei unstreitig ein Versi-cherungsfall eingetreten. Auf Leistungsfreiheit k366nne sich die Beklagte nicht berufen. Es fehle schon am objektiven Tatbestand einer Obliegen- 7 - 5 - heitsverletzung. Der Nachtrag zum Versicherungsschein vom 26. Juni 2006 enthalte nicht nur in Klausel 4 Nr. 3c, sondern auch in Klausel 2 Nr. 4 eine Erg344nzung zu 247 5 Nr. 5 AVB Schausteller 2001. Danach d374rfe der Versicherungsnehmer abgestellte Fahrzeuge und/oder abgestellte oder aufgebaute Gesch344fte nicht l344nger als 24 Stunden unbeaufsichtigt lassen. Der genaue Zusammenhang zwischen den beiden Regelungen erschlie337e sich dem Versicherungsnehmer nicht. Diese Unklarheit sei der Beklagten als Versicherer anzulasten. Zugunsten des Versiche-rungsnehmers sei daher davon auszugehen, dass bei einem Zeitraum von bis zu 24 Stunden eine Beaufsichtigung des Fahrgesch344ftes nicht notwendig sei. Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass ab Dienstag-abend nach Abfahrt des Zeugen K. das Fahrgesch344ft nicht mehr im Sinne der Versicherungsbedingungen hinreichend beaufsichtigt worden sei. Denn der Zeuge K366. , der mit seinem Wohnwagen 300 m Luftlinie entfernt vom Freifallturm gestanden habe, sei weder st344ndig am Fahrge-sch344ft anwesend gewesen, noch habe er dieses st344ndig beobachtet oder Kontrollen vor Ort vorgenommen. Der Zeuge K366. sei aber nur von Dienstagabend gegen 19.00 Uhr bis zum Eintreffen des Kl344gers am Mittwochmittag f374r die Beaufsichtigung des Fahrgesch344ftes zust344ndig gewesen, mithin 374ber einen Zeitraum von weniger als 24 Stunden. Der Zeuge K. hingegen habe bis Dienstagabend den Sicherheitsvor-schriften gen374gt. Er habe das Fahrgesch344ft aus etwa 200 m Entfernung frei im Blick gehabt und zweimal t344glich Kontrollg344nge vorgenommen. Das reiche aus, weil eine "st344ndige Anwesenheit" vom durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht so verstanden werden m374sse, dass eine Auf-sichtsperson die gesamte Zeit 374ber gleichsam "auf einem Stuhl neben dem Fahrgesch344ft sitzen" und dieses beaufsichtigen m374sse. 8 - 6 - 9 Unabh344ngig davon sei die Beklagte ihrer K374ndigungsobliegenheit aus 247 6 Abs. 1 Satz 3 VVG a.F. nicht nachgekommen. Diese gesetzliche Regelung sei in 247 5 Nr. 7 AVB Schausteller 2001 nicht wirksam abbe-dungen, da die Klausel zum Nachteil des Kl344gers als Versicherungsneh-mer von ihr abweiche (247 15a VVG a.F). Die K374ndigung vom 28. Juli 2006 habe die Beklagte im Zuge der Abwicklung eines anderen Versiche-rungsfalles ausgesprochen. Dadurch sei keine K374ndigung des gesamten Versicherungsverh344ltnisses erfolgt unter Einbeziehung auch des streitbe-fangenen Freifallturms. Nach 247 30 Abs. 1 VVG a.F. stehe dem Versiche-rer dann, wenn die Voraussetzungen f374r eine K374ndigung nur wegen ei-nes Teils der versicherten Gegenst344nde vorl344gen, das Recht zur K374ndi-gung f374r die 374brigen Teile nur zu, wenn anzunehmen sei, dass er f374r die-se allein den Vertrag unter den gleichen Bedingungen nicht geschlossen haben w374rde. Davon sei hier - bei insgesamt 15 versicherten Schaustel-lergesch344ften - nicht auszugehen; anderes habe die Beklagte nicht dar-gelegt. Von der K374ndigungspflicht sei die Beklagte schlie337lich nicht des-halb entbunden, weil mit dem Diebstahl des Freifallturms zugleich das versicherte Interesse entfallen sei. Bei dem entsprechenden Fahrge-sch344ft handele es sich um keine "Massenware", die ohne weiteres etwa ins Ausland verschoben werden k366nne. 334berdies bestehe das versicher-te Interesse f374r die 374brigen Fahrgesch344fte - als Sachgesamtheit - fort. II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung aus mehreren Gr374nden nicht stand. Die Beklagte ist gegen374ber dem Kl344ger von ihrer Leistungspflicht frei geworden. 10 - 7 - 11 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich der Inhalt der Sicherheitsobliegenheit ausschlie337lich aus 247 5 Nr. 5 AVB Schausteller 2001 i.V. mit der zwischen den Parteien vereinbarten Klau-sel 4 Nr. 3c. Diese ist im Nachtrag zum Versicherungsschein vom 26. Juni 2006 enthalten, der nach den vom Berufungsgericht auf Grund-lage des unstreitigen Parteivorbringens getroffenen Feststellungen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen erg344nzt. a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verst344ndiger W374rdigung, aufmerksamer Durchsicht und Ber374cksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verst344ndnism366glichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (Senat in BGHZ 123, 83, 85). 12 b) Ein verst344ndiger Versicherungsnehmer wird bei der gebotenen aufmerksamen Durchsicht der Versicherungsbedingungen schon den ein-leitenden Formulierungen der betreffenden Klauseln 2 und 4 entnehmen, welchen - klar voneinander abgegrenzten - Anwendungsbereich diese haben sollen. Die Klausel 4 ist mit "Diebstahl und Raub" 374berschrieben und bezieht sich gem344337 Nr. 1 auf die versicherten Fahrgesch344fte nebst den darin enthaltenen versicherten Sachen, wenn diese zusammen mit dem Fahrzeug entwendet werden. Die Klausel 2 tr344gt hingegen die 334berschrift "Einbruchdiebstahl und Raub" und erfasst nach Nr. 1 alle Waren und sonstigen zum Gesch344ft geh366renden beweglichen Gegen-st344nde, soweit diese sich in einem allseitig fest umschlossenen Fahrzeug befinden. Darum geht es hier ersichtlich nicht, weil das Fahrgesch344ft in seiner Gesamtheit abhanden gekommen ist. Der Unterschied zwischen 13 - 8 - einem Diebstahl - der Entwendung des gesamten Fahrgesch344fts - und einem Einbruchdiebstahl - des Eindringens in ein Fahrgesch344ft unter Entwendung nur des Inhalts - ist auch einem juristischen Laien gel344ufig und kann von einem verst344ndigen Versicherungsnehmer entsprechend eingeordnet werden. Die vom Berufungsgericht hervorgehobene Unklar-heit der Versicherungsbedingungen, weil dem Versicherungsnehmer nicht deutlich werde, welche der Verhaltensanforderungen - Klausel 4 Nr. 3c oder Klausel 2 Nr. 4 des Nachtrags - f374r ihn im gegebenen Fall ma337geblich sein solle, besteht somit nicht. (2) Der Versicherungsnehmer wird weiter der - allein ma337gebli-chen - Klausel 4 Nr. 3c entnehmen, dass gegen374ber 247 5 Nr. 5, 7 AVB Schausteller 2001 ver344nderte Verhaltensanforderungen vereinbart sein sollen. Eine erh366hte Sicherheit nach Ma337gabe des 247 5 Nr. 5 AVB Schau-steller 2001 muss bereits bei einem Aufenthalt von 374ber 24 Stunden ge-w344hrleistet sein. Die von ihm zu erf374llende Sicherheitsobliegenheit wird der Versicherungsnehmer nach alledem so verstehen, dass er f374r den Fall, dass der (gesamte) Aufenthalt zwischen den Veranstaltungen l344n-ger als 24 Stunden dauert, f374r eine erh366hte Sicherheit Sorge tragen muss, n344mlich durch das Abstellen des Fahrgesch344fts auf einem beson-ders gesicherten Gel344nde bzw. in einem verschlossenen festen Geb344ude oder st344ndige Beaufsichtigung. 14 c) In dieser Lesart ist die Klausel 4 Nr. 3c hinreichend transparent (247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB); sie ist auch nicht nach 247 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie mit dem durch die Rechtsprechung gepr344gten Leitbild des Rechts der Obliegenheiten vor und nach Eintritt des Versi-cherungsfalles (247 6 VVG a.F.) zu vereinbaren ist. 15 - 9 - 16 (1) Die Klausel f374hrt dem Versicherungsnehmer seine Rechte und Pflichten klar und durchschaubar vor Augen. Sie ist f374r den durchschnitt-lichen Versicherungsnehmer nicht nur verst344ndlich, sondern l344sst auch die damit f374r ihn verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und Belastun-gen soweit erkennen, wie dies nach den Umst344nden vom Versicherer ge-fordert werden kann (vgl. BGHZ 136, 394, 401 f.; 141, 137, 143; 147, 354, 361 f.; Senatsurteile vom 30. April 2008 - IV ZR 241/04 - VersR 2008, 816 Tz. 14 f. und vom 26. September 2007 - IV ZR 252/06 - VersR 2007, 1690 Tz. 16). Sie verweist ausdr374cklich auf 247 5 Nr. 5 AVB Schau-steller 2001 und bringt zum Ausdruck, dass die dort n344her umschriebe-nen Sicherheitsanforderungen bereits bei Aufenthalten von 374ber 24 Stunden gew344hrleistet sein m374ssen. Den Bezug zwischen der ur-spr374nglichen und der abge344nderten Fassung der Sicherheitsvorschrift kann der Versicherungsnehmer ohne weiteres herstellen. Die Klausel l344sst somit mit der erforderlichen Eindeutigkeit - und ohne die Verst344nd-nism366glichkeiten des durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu 374ber-fordern - erkennen, was im Einzelnen von ihm verlangt wird, um sich den Versicherungsschutz durch bestimmte Handlungen zu erhalten (vgl. Se-natsbeschluss vom 30. April 2008 - IV ZR 53/05 - VersR 2008, 961 Tz. 5; Senatsurteile vom 9. Dezember 1987 - IVa ZR 155/86 - VersR 1988, 267 unter II; vom 17. Dezember 2008 - IV ZR 9/08 - VersR 2009, 341 Tz. 18). (2) Durch die in Klausel 4 Nr. 3c formulierte Verhaltensanforderung wird der Versicherungsnehmer nicht unzumutbar belastet, insbesondere sein von der Beklagten versprochener Versicherungsschutz nicht unan-gemessen ausgeh366hlt. Dies w344re nur dann der Fall, wenn die in 247 5 Nr. 5 AVB Schausteller 2001 aufgenommenen und in Klausel 4 Nr. 3c modifi-zierten Sicherheitsvorkehrungen schon bei nur kurzfristigen Aufenthalten zwischen zwei Veranstaltungen - etwa von einigen wenigen Stunden - zu 17 - 10 - treffen w344ren. Davon ist indes hier nicht auszugehen. Ein Aufenthalt f374r einen Zeitraum von mehr als einem Tag erh366ht objektiv nachvollziehbar das Diebstahlsrisiko, so dass vom Versicherungsnehmer verlangt werden kann, f374r entsprechende Ma337nahmen Sorge zu tragen. Dies umso mehr, als der Versicherungsnehmer die freie Wahl hat, eine Person seines Ver-trauens mit der Beaufsichtigung zu beauftragen oder das versicherte Fahrgesch344ft auf ein eingez344untes und mit verschlossenen Zug344ngen versehenes Grundst374ck oder in ein verschlossenes festes Geb344ude zu verbringen. 2. Der vereinbarten Sicherheitsobliegenheit ist der Kl344ger nicht hinreichend nachgekommen. 18 a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon aus-zugehen, dass der Zeuge K366. das ihm anvertraute Fahrgesch344ft in der Zeit ab Dienstagabend bis Mittwochmittag nicht gen374gend beaufsichtigt hat. Dieser hat sich 374berwiegend in seinem etwa 300 m Luftlinie entfern-ten Wohnwagen aufgehalten, nur gelegentlich einen Blick auf den Frei-fallturm geworfen und insbesondere keine Kontrollg344nge unternommen. Darin ist keine st344ndige, mit Kontrollen verbundene Beaufsichtigung i.S. von 247 5 Nr. 5 AVB Schausteller 2001 zu sehen. 19 b) Hingegen kommt es - entgegen der Auffassung des Berufungs-gerichts - nicht darauf an, dass der Zeuge K366. die Aufsicht 374ber das Fahrgesch344ft nur weniger als 24 Stunden wahrgenommen hat. So ist der Inhalt der Klausel 4 Nr. 3c ersichtlich nicht aufzufassen, auch die - hier nicht einschl344gige - Klausel 2 Nr. 4 w344re nicht in diesem Sinne zu ver-stehen. Vielmehr ist bei einem Aufenthalt zwischen den Veranstaltungen, der l344nger als 24 Stunden dauert, danach durchg344ngig eine erh366hte Si- 20 - 11 - cherheit des versicherten Gegenstandes zu gew344hrleisten, die in einer st344ndigen Anwesenheit des Versicherungsnehmers oder einer von ihm beauftragten Vertrauensperson beim Gesch344ft, verbunden mit entspre-chenden Kontrollen, besteht. Damit wird dem Umstand Rechnung getra-gen, dass ein 374ber l344ngere Zeit unbeaufsichtigtes Fahrgesch344ft den Diebstahlsanreiz f374r Dritte erh366ht. Jede andere Interpretation setzt sich mit dem Wortlaut, aber auch mit dem Sinn und Zweck der Klausel in Wi-derspruch. Wenn sich die beauftragte Person lediglich alle 24 Stunden vergewissert, dass mit dem versicherten Fahrzeug alles in Ordnung ist, um danach das Gesch344ft wieder f374r 24 Stunden sich selbst zu 374berlas-sen, liefe das Erfordernis einer - auf Dauer angelegten - "st344ndigen An-wesenheit" inhaltlich leer; von den Anforderungen der Sicherheitsvor-schrift w344ren der Versicherungsnehmer oder die von ihm beauftragte Person nahezu v366llig entbunden. c) Somit ist der objektive Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung gegeben. Die Verschuldensvermutung des 247 6 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. hat der Kl344ger nicht widerlegt; auch der Kausalit344tsgegenbeweis des 247 6 Abs. 2 VVG a.F. ist durch ihn nicht gef374hrt. 21 3. Das Berufungsgericht hat allerdings richtig gesehen, dass die Beklagte die K374ndigungsobliegenheit aus 247 6 Abs. 1 Satz 3 VVG a.F. in 247 5 Nr. 7 AVB Schausteller 2001 nicht wirksam abbedingen konnte (vgl. dazu Senatsurteil vom 29. Juni 1983 - IVa ZR 220/81 - VersR 1983, 949 unter II). Jedoch erweist sich dies als nicht entscheidungserheblich. 22 a) Zwar trifft es zu, dass die Beklagte keine K374ndigung erkl344rt hat, die sich auf den streitbefangenen Versicherungsfall und die damit ver-bundene Obliegenheitsverletzung bezieht. Eine solche K374ndigung gem344337 23 - 12 - 247 6 Abs. 1 Satz 3 VVG a.F. ist aber dann entbehrlich, wenn der Vertrag noch vor Ablauf der K374ndigungsfrist aus anderen Gr374nden seine Beendi-gung gefunden hat; eine weitere K374ndigung w344re eine 374berfl374ssige For-malit344t. Auch k366nnte dem Zweck der K374ndigungsobliegenheit nicht mehr Rechnung getragen werden, der darin liegt, dem Versicherer die M366g-lichkeit zu nehmen, mit dem Einwand der Leistungsfreiheit bis zum n344chsten Versicherungsfall zu warten, gleichwohl aber inzwischen in den Genuss der Pr344mie zu kommen, bzw. dem Versicherungsnehmer gegen-374ber klarzustellen, dass er den Versto337 gegen die Obliegenheit f374r so schwerwiegend ansieht, dass er sich zu einer K374ndigung veranlasst sieht (vgl. Senat in BGHZ 118, 275, 280 f.; Urteile vom 5. M344rz 1986 - IVa ZR 63/84 - VersR 1986, 380 unter 3; vom 22. Juni 1988 - IVa ZR 25/87 - VersR 1988, 1013 unter II 2; vgl. ferner BGH, Urteil vom 28. Februar 1963 - II ZR 8/60 - VersR 1963, 426 unter II). b) Ob eine K374ndigung nach 247 6 Abs. 1 Satz 3 VVG a.F. bereits deshalb nicht mehr erfolgen musste, weil mit dem Diebstahl zugleich das versicherte Interesse entfallen war (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 1997 - IV ZR 335/95 - VersR 1997, 443 unter 2 b), kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls war das Versicherungsverh344ltnis bereits durch die K374ndigung vom 28. Juli 2006 einen Monat nach deren Zugang insge-samt beendet worden. Das Berufungsgericht wird mit seiner Ansicht, auf diese K374ndigung komme es nicht an, dem Umstand nicht gerecht, dass die Beklagte ausweislich ihres Schreibens von ihrem K374ndigungsrecht nach 247 13 AVB Schausteller 2001 Gebrauch gemacht hatte. Gegen die Wirksamkeit einer solchen, in den Allgemeinen Versicherungsbedingun-gen vereinbarten, ausschlie337lich objektiven Voraussetzungen folgenden K374ndigungsm366glichkeit bestehen keine Bedenken, sofern sie - wie hier - unter denselben Voraussetzungen f374r beide Vertragsparteien gilt (vgl. 24 - 13 - Senatsurteil vom 27. M344rz 1991 - IV ZR 130/90 - VersR 1991, 580 unter II 3). Sie ist vor dem Hintergrund der 247247 96, 113, 158 VVG a.F. zu sehen, wobei es gleich ist, ob diese Bestimmungen als allgemeiner Grundge-danke des Versicherungsrechts f374r die Sachversicherung schlechthin (vgl. Senatsurteil vom 27. M344rz 1991 aaO; bejahend Langheid in R366-mer/Langheid, VVG 2. Aufl. 247 96 Rdn. 4 f.; Martin, Sachversicherungs-recht 3. Aufl. L II Rdn. 4 f.) oder nur f374r ihre ausdr374cklich im Versiche-rungsvertragsgesetz geregelten Arten - der Feuer- und der Hagelversi-cherung - gelten. Die vertragliche Vereinbarung eines K374ndigungsrechts, das der in den 247247 96, 113, 158 VVG a.F. enthaltenen gesetzlichen K374n-digungsbefugnis entspricht, ist in jedem Falle unbedenklich (vgl. auch Kollhosser in Pr366lss/Martin, VVG 27. Aufl. 247 96 Rdn. 2). c) Der Sinn eines solchen K374ndigungsrechts besteht darin, "das Versicherungsverh344ltnis" zu k374ndigen, mithin dem K374ndigenden die Be-rechtigung zu geben, sich aus der gesamten Vertragsbeziehung zu l366sen (Langheid aaO Rdn. 18). Auf die Bestimmung des 247 30 VVG a.F. und seine entsprechende Anwendbarkeit f374r 247 6 Abs. 1 Satz 3 VVG a.F. kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. 25 d) Das Berufungsgericht hat dies bei seiner Auslegung des Schrei-bens vom 28. Juli 2006 nicht ausreichend bedacht; es entfernt sich zu-dem vom eindeutigen Wortlaut der K374ndigung. Diese hatte nicht allein den versicherten Wohnwagen anl344sslich des seitens der Beklagten regu-lierten Sturmschadens zum Gegenstand. Bereits im Briefkopf ihres Schreibens hat die Beklagte die "Schaustellerkaskoversicherung" mit der dazu geh366rigen Versicherungsnummer 205 angef374hrt, mithin das Vertragsverh344ltnis in seiner Gesamtheit bezeichnet. Ferner wird das K374ndigungsrecht gem344337 247 13 AVB Schausteller 2001 gegen 26 - 14 - Ende des Schreibens ausdr374cklich in Bezug genommen, und zwar ohne jede Einschr344nkung dahin, dass es sich nur um eine Teilk374ndigung han-deln sollte. 4. Mithin war die Beklagte von der K374ndigungsobliegenheit jeden-falls deshalb befreit, weil das Versicherungsverh344ltnis insgesamt durch die K374ndigung vom 28. Juli 2006 und damit noch vor Beginn der K374ndi-gungsfrist nach 247 6 Abs. 1 Satz 3 VVG a.F. beendet worden ist. Sie hat dem Kl344ger daher zu Recht die begehrte Versicherungsleistung versagt. 27 Terno Seiffert Dr. Kessal-Wulf Felsch Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 12.06.2008 - 8 O 58/07 - OLG Celle, Entscheidung vom 15.01.2009 - 8 U 148/08 -
Full & Egal Universal Law Academy